Das Dekret Nr. 2015-1200 vom 29. September 2015 sowie die Berichtigung vom 10. Oktober 2015 nehmen folgende Änderungen an der Nomenklatur der ICPE (klassifizierte Anlagen) vor:
- drei Rubriken werden gestrichen
- dreizehn Rubriken werden geändert
Hier sind die Details zu den Änderungen der ICPE-Nomenklatur ...
Die drei aus der Nomenklatur gestrichenen Rubriken sind:
- 187 (Spiegelverspiegelungswerkstatt),
- 1521 (Behandlung oder Verwendung von Teer, Asphalt, Pech und bituminösen Stoffen),
- 2320 (Zwirnerei)
Die dreizehn geänderten Rubriken sind:
- Rubrik 1414 (Abfüllung oder Vertrieb von verflüssigten entzündbaren Gasen): Für die Unterrubrik 1414-4, Anlagen zum Be- oder Entladen von Tankwagen auf Tankwagen, wird klargestellt, dass Anlagen, die ausschließlich zur Wartung von Tanks betrieben werden, nun von der Unterrubrik ausgenommen sind.
- Rubrik 1434 (Abfüllung oder Vertrieb von entzündbaren Flüssigkeiten, brennbaren Flüssigkeiten, Schwerölen, Rohöl): Der Anwendungsbereich wurde geändert, um darauf hinzuweisen, dass diese Rubrik nicht nur entzündbare Flüssigkeiten betrifft; sie umfasst nun auch brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 60 °C und 93 °C, Schweröle sowie Rohöl.
- Rubrik 1435 (Tankstellen): Es wird klargestellt, dass es sich bei den betroffenen Kraftstoffen um flüssige Kraftstoffe handelt.
- Rubrik 2111 (Zucht und Verkauf von Geflügel, Federwild): Das Registrierungsverfahren wurde für Geflügel- und/oder Federwildzuchten mit mehr als 30.000 Plätzen eingeführt, wobei ein Tier einem Platz entspricht. Anlagen, die unter Rubrik 3660 fallen (anwendbar ab 40.000 Plätzen), bleiben weiterhin genehmigungspflichtig. Das Kriterium der Tieräquivalente bleibt für Anlagen bestehen, die der Meldepflicht (D oder DC) unter der Unterrubrik 2111-3 unterliegen. Die Einführung des Registrierungsverfahrens tritt am Tag der Veröffentlichung des Erlasses über allgemeine Vorschriften in Kraft.
- Rubrik 2731 (Lagerung oder Umschlag von tierischen Nebenprodukten): Der Anwendungsbereich wurde erweitert. Zusätzlich zur „Lagerung“ umfasst die Rubrik nun auch den Umschlag von tierischen Nebenprodukten und ist in zwei Unterrubriken unterteilt. Tätigkeiten der Lagerung oder des Umschlags von tierischen Nebenprodukten in dichten und abgedeckten Containern ohne Handhabung der Nebenprodukte unterliegen dem Registrierungsverfahren (sofern die in der Anlage vorhandenen Mengen zwischen 500 kg und 30 Tonnen liegen). Andere unter diese Rubrik fallende Anlagen sind genehmigungspflichtig, sobald die in der Anlage vorhandene Menge 500 kg übersteigt. Um den neuesten regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurden zudem folgende Ausschlüsse präzisiert: Von einer Einstufung unter dieser Rubrik ausgenommen sind Lagerungen gemäß den Rubriken 2171 und 2355, Bioabfalllagerungen sowie Lagerungen, die an Anlagen angeschlossen und direkt mit diesen verbunden sind, deren Tätigkeiten unter 2350, 2740, 2780, 2781, 3532, 3630, 3641, 3642, 3643 und 3660 fallen.
- Rubrik 2792 (Anlage für Umschlag, Sortierung und Zusammenführung von Abfällen, die PCB enthalten/ PCT in einer Konzentration von mehr als 50 ppm): Es wurde eine Korrektur vorgenommen, um klarzustellen, dass die Genehmigungspflicht auch für Anlagen zur Durchfuhr, Sortierung oder Zusammenführung von Abfällen gilt, die PCB/PCT enthalten, sofern die Menge der PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit 2 Tonnen beträgt.
- Rubrik 2793 (Anlagen zur Sammlung, Durchfuhr, Zusammenführung, Sortierung oder sonstigen Behandlung von Abfällen aus Explosivstoffen): Für Anlagen zur Sammlung von Abfällen aus Explosivstoffen, die vom ursprünglichen Erzeuger dieser Abfälle angeliefert werden, gilt die Genehmigungspflicht nun ab einer äquivalenten Gesamtmenge an Wirkstoff von 100 kg. Dasselbe gilt für Anlagen zur Durchfuhr, Zusammenführung oder Sortierung von Abfällen aus Explosivstoffen.
- Rubrik 4110 (akute Toxizität Kategorie 1 für mindestens einen Expositionsweg, ausgenommen Uran und seine Verbindungen): Es wurde eine Korrektur vorgenommen, um die Angaben a) und b) in der Unterrubrik 4110-3 zu ergänzen.
- Rubrik 4310 (entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2): Der Begriff der unterirdischen Hohlräume wurde präzisiert: Es handelt sich dabei um natürliche Schichten, Aquifere, Salzkavernen und stillgelegte Bergwerke.
- Rubrik 4718 (verflüssigte entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2 sowie Erdgas): Die Bezeichnung der Rubrik umfasst nun ausdrücklich Erdgas. Der Begriff der unterirdischen Hohlräume wurde präzisiert: Es handelt sich dabei um natürliche Schichten, Aquifere, Salzkavernen und stillgelegte Bergwerke.
- Rubrik 4733 (spezifische krebserzeugende Stoffe): Die Bezeichnung der Rubrik wurde korrigiert. Die Begriffe "2 naphthylamine" wurden durch "2-naphthylamine" und "propanesulfone" durch "propanesultone" ersetzt.
- Rubrik 4734 (spezifische Erdölprodukte und Ersatzkraftstoffe): Lagerungen mit doppelwandigen Behältern und Leckerkennungssystemen wurden aus der Unterrubrik 4734-1 gestrichen. Unterirdische Hohlräume und unterirdische Lagerungen sind nun die einzigen betroffenen Kategorien. Die Schwellenwerte bleiben unverändert.
- Rubrik 4802 (fluorierte Treibhausgase): Die Bezeichnung der Rubrik wurde überarbeitet, um der Veröffentlichung der F-Gase-Verordnung (Verordnung Nr. 517/2014) Rechnung zu tragen, welche die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgehoben hat, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben haben.
Ergänzend zu diesen Änderungen der Rubriken der Nomenklatur der ICPE (klassifizierte Anlagen) wurde das Zulassungsverfahren für Stellen vereinfacht, die regelmäßige Kontrollen bestimmter meldepflichtiger Anlagen durchführen. Der Zulassungsbescheid listet künftig nicht mehr die einzelnen Rubriken auf, sondern den Kompetenzbereich der Prüfstelle. Auf diese Weise muss die Prüfstelle bei Änderungen der Rubriken keine administrativen Schritte mehr unternehmen.
Sämtliche Änderungen der Nomenklatur sind im Oktober 2015 in Kraft getreten.





