Vereinfachung der Modalitäten für die Einführung eines Verzeichnisses von Bagatellunfällen
Habe ich die Möglichkeit, an meinem Standort ein Verzeichnis für Bagatellunfälle einzuführen?
Die Modalitäten für die Eröffnung und Führung des Verzeichnisses von Arbeits- und Wegeunfällen, die weder zu einer Arbeitsunfähigkeit noch zu einer medizinischen Behandlung führen – das sogenannte Verzeichnis für Bagatellunfälle –, wurden kürzlich vereinfacht.
So ist es nun nicht mehr erforderlich, vorab eine Genehmigung für die Führung des Verzeichnisses bei der CARSAT (für das allgemeine Sozialversicherungssystem) oder der MSA (für das landwirtschaftliche Sozialversicherungssystem) einzuholen.
Wenn ein Arbeitgeber ein solches Verzeichnis führt, muss er die zuständige Renten- und Arbeitsmedizinische Versicherung (CARSAT) nun unverzüglich und auf einem Weg informieren, der eine sichere Datierung ermöglicht (z. B. per E-Mail oder Einschreiben).
Eine Vorlage für das Verzeichnis steht zum Download auf der Website der Krankenkasse bereit: Der Inhalt bleibt unverändert. Daher müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
- Laufende Nummer,
- Datum der Eintragung in das Verzeichnis,
- Vor- und Nachname des Verunfallten,
- Datum und Uhrzeit,
- Ort,
- Detaillierte Umstände,
- Art und Stelle der Verletzung,
- Namen und Anschriften von Zeugen sowie beteiligten Dritten außerhalb des Betriebs,
- Unterschriften der betreuenden Person und der verletzten Person,
- Anmerkungen.
Unveränderte Voraussetzungen
Ebenso wurden die Bedingungen für die Führung eines Verzeichnisses über Bagatellunfälle nicht geändert und lauten zur Erinnerung wie folgt:
- Die ständige Anwesenheit eines Arztes, einer staatlich geprüften Pflegekraft oder einer mit Hygiene- und Sicherheitsaufgaben im Unternehmen betrauten Person, die über ein nationales Erste-Hilfe-Diplom sowie eine Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer verfügt;
- Das Vorhandensein einer Erste-Hilfe-Station;
- Das Bestehen eines Sozial- und Wirtschaftsausschusses (CSE).
Aufbewahrungsbedingungen für das Verzeichnis
Der Arbeitgeber muss das Verzeichnis für jedes Kalenderjahr auf einem Datenträger seiner Wahl für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Geschäftsjahres aufbewahren.
Folglich ist die jährliche Übermittlung des Verzeichnisses an die Renten- und Krankenversicherungskasse (CARSAT) für das allgemeine System oder an die landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse (MSA) für das landwirtschaftliche System nicht mehr erforderlich.
Wird schließlich ein Verstoß durch die Behörden festgestellt (fehlerhafte Führung des Verzeichnisses, Nichteinhaltung der Voraussetzungen für dessen Führung, Weigerung, es den Kontrollbeamten, der verletzten Person oder dem CSE vorzulegen), ist die Führung des Verzeichnisses über Bagatellunfälle nicht mehr zulässig. In diesem Fall müssen sämtliche Arbeitsunfälle zwingend bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherungskasse gemeldet werden.
Bildnachweis: Lucian Alexe





