Gesetz „Industrie verte“

Das Gesetz zur grünen Industrie vom 23. Oktober 2023 gibt die Richtung vor, um die Industrie zu dekarbonisieren, Betriebsansiedlungen zu beschleunigen und die Umweltauflagen bis 2030 zu verschärfen.

Geoffrey Ponthier
Consultant HSE
Publication : 
19.12.2023
Inhaltsverzeichnis
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Das Gesetz Nr. 2023-973 vom 23. Oktober 2023, auch bekannt als „Industrie-verte“-Gesetz, zielt darauf ab, die ökologische Wende und die Dekarbonisierung der Industrie zu beschleunigen sowie die nationale Strategie für eine grüne Industrie für den Zeitraum 2023-2030 zu konkretisieren.

Dieses Gesetz befasst sich mit verschiedenen Themen, darunter:

  • die Ansiedlung und Entwicklung strategischer Industriezweige;
  • die von allen beteiligten Akteuren erwarteten Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Umweltauswirkungen;
  • der Energiebedarf für die industrielle Entwicklung, insbesondere im Zusammenhang mit den Folgen der Elektrifizierung von Anwendungen.

Das Gesetz gliedert sich in mehrere Hauptschwerpunkte.

Erleichterung und Beschleunigung von Industrieansiedlungen

Das Gesetz zur grünen Industrie sieht Maßnahmen zur Beschleunigung von Ansiedlungen vor, insbesondere durch die Änderung des Genehmigungsverfahrens für umweltgenehmigungspflichtige Projekte.

In diesem Rahmen erfolgt die Prüfung eines Antrags auf Umweltgenehmigung, nachdem dieser als vollständig und ordnungsgemäß eingestuft wurde, in zwei statt bisher drei Phasen. Die Prüfungs- und Konsultationsphasen werden nun parallel durchgeführt. Diese Maßnahme ermöglicht es, die theoretische Dauer des Umweltgenehmigungsverfahrens zu verkürzen.

Erwähnenswert ist auch die Modernisierung der Form der Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltgenehmigungspflichtigen Projekten. Es handelt sich nicht mehr um eine öffentliche Untersuchung, sondern um eine spezifische Konsultation für diese Art von Projekten.

Aufgrund der Parallelisierung der Prüfungs- und Konsultationsphase wird schließlich die maximale Dauer von drei Monaten, die für die Prüfungsphase bei Projekten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Beschleunigungszonen vorgesehen war, aufgehoben.

Förderung der Sanierung von Industriebrachen

Das Gesetz sieht zudem Erleichterungen bei der Sanierung von Industriebrachen für eine industrielle Nutzung vor.

In diesem Zusammenhang wird neu festgelegt, dass bei fehlender Einigung zwischen dem Betreiber und den für die Stadtplanung zuständigen lokalen Akteuren die Nutzung, die zur Bestimmung des geforderten Zustands des Standorts herangezogen wird, einer Nutzung entspricht, die mit derjenigen der Anlagen vergleichbar ist, für die eine Genehmigung oder Registrierung beantragt wird.

Parallel dazu wird die Aktivierung des Verfahrens für einen „Drittantragsteller“ bereits vor einer Betriebseinstellung ermöglicht. So kann ein „Drittantragsteller“ nun vorab beim staatlichen Vertreter im Departement die Erlaubnis beantragen, im Falle einer zukünftigen Betriebseinstellung an die Stelle des Betreibers zu treten. Ebenso ist es für einen „Drittantragsteller“ möglich, die Übernahme der Sicherungsmaßnahmen für die Anlage (erster Schritt einer Betriebseinstellung) zusätzlich zur Sanierung zu beantragen.

Um die Finanzierung der Sanierung von Standorten nach einer Betriebseinstellung effizienter zu gestalten, wird zudem die Verpflichtung zur Bildung finanzieller Garantien für bestimmte klassifizierte Anlagen, die dem Registrierungs- oder Genehmigungsregime (ICPE) unterliegen, aufgehoben. Sie wird durch gezielte Maßnahmen für Fälle illegalen Betriebs und gerichtlicher Liquidation ersetzt.

Verschärfung bestimmter Sanktionen

Parallel zu diesen Maßnahmen verschärft das Gesetz „Industrie verte“ bestimmte Sanktionen. Diese betreffen:

  • den Betrieb von Anlagen oder Bauwerken sowie die Durchführung von Arbeiten, Tätigkeiten oder baulichen Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung, Registrierung, Zulassung, Zertifizierung oder Meldung. In diesem Rahmen kann die zuständige Verwaltungsbehörde nun per Bescheid – entweder zusammen mit der förmlichen Inverzugsetzung oder durch einen separaten Akt – ein Bußgeld von bis zu 45.000 € verhängen.

Zudem kann sie jederzeit zur Sicherstellung der vollständigen Umsetzung der angeordneten Maßnahmen ein tägliches Zwangsgeld von bis zu 4.500 € festsetzen und zusätzlich zum Zwangsgeld ein Bußgeld von bis zu 45.000 € verhängen;

  • die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Abfallvermeidung und -bewirtschaftung. Mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 150.000 € wird nun insbesondere bestraft, wer:
    • Abfälle unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften ablagert, entsorgt oder entsorgen lässt;
    • Abfälle an andere Personen als den Betreiber einer zugelassenen Anlage übergibt oder übergeben lässt, …
  • den illegalen grenzüberschreitenden Abfalltransport. Die Höhe des Bußgeldes kann bis zum Fünffachen der Kosten für die Entsorgung der illegal transportierten Abfälle betragen. Das Bußgeld kann nun bis zu drei Jahre nach Feststellung des illegalen Transports verhängt werden.
  • die unterlassene Erstellung oder Übermittlung der Treibhausgasbilanz. Sollte ein Unternehmen diese Bilanz nicht erstellen oder übermitteln, ist ein Bußgeld von maximal 50.000 € vorgesehen, das sich im Wiederholungsfall auf 100.000 € erhöht.

Zu den weiteren Bestimmungen des Gesetzes „Industrie verte“ zählen:

  • die Möglichkeit, die Frist für die Installation von Parkplatzüberdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Link zur Seite „Loi énergies renouvelables (ENR) : quels impacts sur les entreprises ?“ im HSE-Blog) für Parkplätze mit einer Fläche von mehr als 10.000 m² zu verlängern. Eine zusätzliche Frist kann gewährt werden, wenn der Betreiber bis spätestens 31. Dezember 2024 einen verbindlichen Vertrag mit Anzahlung sowie bis zum 31. Dezember 2025 einen Kaufauftrag für Photovoltaikmodule nachweist, deren technische, ökologische und lieferkettenbezogene Leistungsmerkmale per Dekret festgelegt sind und deren Installation vor dem 1. Januar 2028 vorgesehen ist;
  • die Möglichkeit für Industrieunternehmen, bei Projekten, die zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen führen – insbesondere durch die Rückverlagerung von Aktivitäten –, Energieeinsparungszertifikate zu erhalten;
  • die Modernisierung der Mechanismen zum Ausgleich von Eingriffen in die Biodiversität durch die Umwandlung von natürlichen Ausgleichsflächen (SNC) in Gebiete zur Renaturierung und Wiederherstellung (SNRR).

Diese Bestimmungen werden in den kommenden Monaten durch zahlreiche Durchführungsverordnungen konkretisiert.

Das von Tennaxia durchgeführte HSE-Regulierungsmonitoring (Link zur HSE-Blogseite „veille HSE“) bietet einen umfassenden Überblick über alle diese noch zu veröffentlichenden Texte.