Der Strom-Eigenverbrauch

Alles Wissenswerte zur Eigenstromversorgung: Ob individuell, kollektiv oder erweitert – hier erfahren Sie alles zu Regeln, Fördermaßnahmen und administrativen Schritten.

Marie Jamain
Consultante HSE
Publication : 
23.09.2024
Inhaltsverzeichnis
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In Umsetzung des Gesetzes zur Energiewende für grünes Wachstum hat die Verordnung Nr. 2016-1019 vom 27. Juli 2016 die fehlende rechtliche Grundlage für die Eigenstromversorgung im Energiekodex geschaffen.

Heute werfen wir einen genaueren Blick auf diese Projekte!

Eigenstromversorgung

Bei der individuellen Eigenstromversorgung verbraucht ein Erzeuger den gesamten oder einen Teil des Stroms, den seine Anlage (z. B. Photovoltaik oder Windkraft) erzeugt, selbst und am selben Standort.

Dieser Eigenverbrauch kann vollständig oder teilweise erfolgen:

  • Ist die Erzeugung gering, wird der produzierte Strom direkt vor Ort verbraucht, und der Betreiber muss zur Deckung seines restlichen Bedarfs auf das öffentliche Stromnetz zurückgreifen.
  • Übersteigt die Erzeugung den Bedarf, wird der Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist.

Die individuelle Eigenstromversorgung kann auch für Ladeinfrastrukturen von Elektro- und Hybridfahrzeugen genutzt werden.

schéma autoconsommation

Kollektive Eigenstromversorgung

Eine kollektive Eigenstromversorgung liegt vor, wenn die Stromlieferung zwischen einem oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Endverbrauchern erfolgt, die sich zu einer juristischen Person zusammengeschlossen haben. Dabei müssen sich die Entnahme- und Einspeisepunkte hinter demselben öffentlichen Mittelspannungs-Niederspannungs-Transformator befinden. Da die Ausgestaltung recht flexibel ist, können sich auch Vereine oder Genossenschaften daran beteiligen.

Die Anwendungsbedingungen für dieses Modell wurden präzisiert. Sie dienen insbesondere dazu:

  • Den Rahmen für dieses Vorhaben in einem Vertrag zwischen dem zuständigen Verteilnetzbetreiber und der organisierenden juristischen Person festzulegen.
  • Und die maximale installierte Leistung für Anlagen, die ihren Stromüberschuss bei Nichtverkauf an Dritte in das Netz einspeisen müssen, auf 3 kW festzulegen.
schéma autoconsommation collective

Erweiterte kollektive Eigenstromversorgung

Der Energiekodex ermöglicht es, die kollektive Eigenstromversorgung auch auf weiter entfernte Teilnehmer auszuweiten. Dabei müssen jedoch folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Sie sind an das Niederspannungsnetz desselben öffentlichen Verteilnetzbetreibers angeschlossen,
  • und die Entfernung zwischen den beiden am weitesten voneinander entfernten Teilnehmern beträgt nicht mehr als zwei Kilometer.

Auf Antrag kann der für Energie zuständige Minister eine Ausnahmegenehmigung für diese Entfernung erteilen, bis zu einer Grenze von zwanzig Kilometern, wobei insbesondere die Abgeschiedenheit des Standorts und seine geringe Bevölkerungsdichte berücksichtigt werden.

Die kumulierte Leistung der Erzeugungsanlagen liegt unter:

  • 3 MW im kontinentalen französischen Staatsgebiet;
  • 0,5 MW in den nicht miteinander verbundenen Gebieten.

*Bei Solarenergie ist die maßgebliche Leistung die Nennleistung (Peak-Leistung).

💡 Man geht davon aus, dass etwa 5 m2 für 1 kWp Strom benötigt werden.
Eine Fläche von 500 m2 Photovoltaik-Solarmodulen entspricht einer Leistung von etwa 100 kWp. Diese Werte variieren je nach Leistung des jeweiligen Moduls sowie in Abhängigkeit von Neigung, Ausrichtung und Sonneneinstrahlung der Region.

Für die Einspeisung von überschüssigem Strom ins Netz gibt es zwei Förderinstrumente zur Vergütung der Erzeuger: die Abnahmeverpflichtung und den Vergütungsaufschlag. Diese werden entweder über ein offenes Verfahren (Tarifniveau gemäß den Tarifverordnungen festgelegt) oder über Ausschreibungen vergeben (siehe Link am Ende des Artikels).

Abnahmeverpflichtung und Vergütungsaufschlag

Verpflichtung

Die Abnahmeverpflichtung ist ein Förderinstrument, bei dem der von einem zugelassenen Versorger erzeugte Strom unabhängig vom Großhandelsmarktpreis abgenommen wird. Dies betrifft beispielsweise Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von ≤ 500 kWp. Um die Abnahmeverpflichtung für den erzeugten Strom in Anspruch nehmen zu können, müssen die Betreiber einen entsprechenden Antrag bei EDF oder dem lokalen Verteilnetzbetreiber stellen. Die Verträge haben eine Laufzeit von 15 bis 20 Jahren. Von Ausnahmen abgesehen kann ein Vertrag zur Abnahmeverpflichtung nur einmal in Anspruch genommen werden.

Für Stromerzeugungsanlagen, deren installierte Leistung nicht mehr als 3 kW beträgt und bei denen ein Überschuss vorliegt, unterliegt der überschüssig produzierte Strom nicht der Abnahmeverpflichtung. Er wird dem Netzbetreiber, an den die Erzeugungsanlage angeschlossen ist, unentgeltlich überlassen. Diese Einspeisungen werden dann den technischen Verlusten dieses Netzes zugerechnet (L. 315-5 und D.315-10).

Vergütungsaufschlag:

Der Vergütungsaufschlag ist eine Prämie, die an Erzeuger erneuerbarer Energien zusätzlich zum Verkauf des von ihnen produzierten Stroms am Markt gezahlt wird. Interessierte Erzeuger beantragen dies bei EDF, die verpflichtet ist, einen Vertrag über einen Vergütungsaufschlag abzuschließen (für Anlagen auf dem kontinentalen französischen Staatsgebiet).

Dies betrifft die größeren Erzeuger von erneuerbarem Strom (≥ 500 kW), und die Verträge haben eine Laufzeit von maximal 20 Jahren. Vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen können Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien den Vergütungsaufschlag nur einmal in Anspruch nehmen.

Wichtige Tarifverordnungen, die Vorzugskonditionen für den Rückkauf der erzeugten Energie ermöglichen:

Diese Verordnungen sowie die Musterkaufverträge können auf der Website des Ministeriums für den ökologischen Wandel und den territorialen Zusammenhalt eingesehen werden.

Sparte Referenz der Verordnung Datum Amtsblatt Letzte Änderung Anwendungsbereich Betroffener Mechanismus
Photovoltaik Verordnung vom 6. Oktober 2021 08.10.2021 Verordnung vom 5. März 2024 Auf Gebäuden, Hallen oder Überdachungen installierte Anlagen, gelegen im französischen Kontinentalgebiet

Leistung < 500 kWp

Vertragslaufzeit: 20 Jahre

Für Anlagen, die noch keinen Abnahmevertrag haben.
Abnahmepflicht
Verordnung vom 23. April 2018 18.05.2018 Auf dem französischen Kontinentalgebiet installierte Anlagen

500 kWp ≤ Leistung < 12 MWp

für die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. Mai 2016 ein vollständiger Netzanschlussantrag zur Erlangung eines Abnahmevertrags gestellt wurde
Ergänzungsvergütung
Verordnung vom 5. Januar 2024 17.01.2024 Auf Gebäuden, Hallen oder Überdachungen installierte Anlagen

Leistung ≤ 500 kWp

gelegen in nicht verbundenen Netzgebieten, insbesondere Korsika, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, La Réunion, Wallis und Futuna, Saint-Pierre und Miquelon sowie bestimmten Inseln des Ponant

Vertragslaufzeit: 20 Jahre
Abnahmepflicht
Windkraft Verordnung vom 9. April 2020 11.04.2020 Schwimmende Anlagen, die als Gewinner ausgewählt wurden:
– einer Projektausschreibung des Zukunftsinvestitionsprogramms
– oder einer europäischen Projektausschreibung, gelegen im öffentlichen Meeresgebiet oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone des kontinentalen französischen Gebiets

Vertragslaufzeit: 20 Jahre
Abnahmepflicht
Verordnung vom 6. Mai 2017 10.05.2017 Verordnung vom 29. Dezember 2022 An Land errichtete Anlagen ohne Windkraftanlage mit Leistung > 3 MWp, begrenzt auf 6 Windkraftanlagen, die luftfahrtrechtlichen Höhenbeschränkungen unterliegen oder von natürlichen Personen, Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen kontrolliert werden Ergänzungsvergütung
Verordnung vom 8. März 2013 03.04.2013 Verordnung vom 24. Oktober 2023 Gültig für Onshore-Windkraft in den Überseedepartements (außer Französisch-Guayana), die dem Zyklonrisiko ausgesetzt sind

Vertragslaufzeit: 15 Jahre
Abnahmepflicht

Förderungen:

Eine Prämie für den Eigenverbrauch ist im Tarifdekret vom 6. Oktober 2021 für Anlagen unter 100 kWp definiert, die den überschüssigen Strom ins Netz einspeisen. Die Beantragung der Eigenverbrauchsprämie erfolgt automatisch beim Anschluss der Photovoltaikanlage an das Verteilernetz.

Anlagen unter 3 kW profitieren hingegen von steuerlichen Vorteilen.

Zudem können regionale Förderungen bestehen. Speziell für die Entwicklung der Photovoltaik wurde eine von der ADEME und der Regierung unterstützte Plattform eingerichtet (siehe Link am Ende des Artikels).

Abgesehen von speziellen Maßnahmen für Haushalte oder den Agrarsektor sind die meisten Projekte jedoch nicht für CEE-Zertifikate förderfähig.

Wichtige administrative Schritte für Photovoltaikanlagen:

  • Vorherige Bauanzeige: Dieser Schritt ist für Bodenanlagen mit einer Leistung zwischen 3 kWp und 250 kWp außerhalb von Schutzgebieten (oder unter 3 kWp in Schutzgebieten) obligatorisch. Er ist zudem für alle Dachanlagen erforderlich.
  • Baugenehmigungsverfahren: Dieser Schritt ist für Bodenanlagen mit einer Leistung von mehr als 250 kWp außerhalb von Schutzgebieten oder mehr als 3 kWp in Schutzgebieten obligatorisch.
  • Netzanschlussantrag: Bei einem Verkauf von überschüssigem Strom muss der Netzanschluss beim Netzbetreiber beantragt werden.
  • Consuel-Bescheinigung: Diese Bescheinigung bestätigt die Konformität Ihrer Anlage vor dem Anschluss an das Stromverteilernetz.

Darüber hinaus sollten Sie auch dann, wenn keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, prüfen, ob lokale Vorschriften wie der lokale Bebauungsplan (Plan Local d’Urbanisme) oder der Flächennutzungsplan (Plan d’Occupation des Sols) Installationsvorgaben enthalten.

Gemäß dem Umweltgesetzbuch sind weitere Schritte zu berücksichtigen. So unterliegen Anlagen, die nicht auf Dächern oder Parkplatzüberdachungen installiert sind, folgenden Anforderungen:

  • Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen mit einer Leistung von 1 MWp oder mehr, mit Ausnahme von Anlagen auf Parkplatzüberdachungen;
  • Einzelfallprüfung für Anlagen mit einer Leistung von 300 kWp oder mehr;

Weiterführende Informationen:

Bildnachweis: 648812482 @Sasint