Das Dekret 2013-814 vom 11. September 2013 ändert die Nomenklatur der ICPE. Die Änderungen , die im weiteren Verlauf dieses regulatorischen Fokus detailliert beschrieben werden, betreffen:
- Das Registrierungsverfahren für Lagerstätten von trockenem Holz oder ähnlichen brennbaren Materialien unter der Rubrik 1532,
- Die Einstufung der Behandlung von explosiven Abfällen,
- Anpassungen der Rubrik 2910 bezüglich Verbrennungsprozessen,
- Änderungen der Rubrik 2111 bezüglich der Haltung und des Verkaufs von Geflügel.
Zur Information: Eine weitere Änderung wird im Laufe des Monats Oktober erwartet. Sie dürfte Folgendes betreffen:
- die Änderung der Rubriken 2560, 2561, 2562, 2564, 2565, 2566, 2567 bezüglich Metallen und Oberflächenbehandlung (insbesondere durch Anpassung der Schwellenwerte),
- die Schaffung der Rubrik 2563 für Reinigungs- und Entfettungsverfahren, die nicht unter die Rubriken 2564 oder 2565 fallen.
Wir werden auf die Änderungen der Nomenklatur der ICPE nach deren Veröffentlichung zurückkommen.
Bezüglich der Änderung der ICPE-Nomenklatur im September
A) Änderung der Rubrik 1532 „Lagerung von trockenem Holz oder ähnlichen brennbaren Materialien, einschließlich verpackter Fertigprodukte, mit Ausnahme von Einrichtungen für den Publikumsverkehr“
Das Dekret führt für die Rubrik 1532 das Registrierungsverfahren ein (für Lagermengen über 20.000 m³ bis einschließlich 50.000 m³) und präzisiert den Anwendungsbereich der Rubrik. Einerseits wird der Begriff „Dépôt“ (Lagerstätte) durch „Stockage“ (Lagerung) ersetzt, andererseits wird „trockenes Holz oder ähnliche Materialien“ durch „Holz oder ähnliche Materialien, die nicht unter die Rubrik 1531 fallen“ ersetzt, sodass Holzlager entweder unter die Rubrik 1531 oder 1532 fallen. Abschließend stellt das Dekret klar, dass Biomasse, die in Verbrennungsanlagen gemäß Rubrik 2910-A verbrannt werden kann, als ähnliches brennbares Material zu betrachten ist.
B) Schaffung der Rubrik 2793 „Sammlung, Transit, Zusammenführung, Sortierung oder sonstige Behandlung von Abfällen aus Explosivstoffen (außerhalb der Fundorte)“
Das Dekret präzisiert die Einstufung von Abfällen aus Explosivstoffen, die bisher unter die Rubrik 1313 (Explosivstoffe – Sortierung oder Vernichtung von Stoffen, Gegenständen, Munition und Geräten außerhalb der Fundorte) sowie die spezifischen Abfallrubriken (2717, 2718, 2770 und 2790) fielen.
Die Rubrik 2793 für Anlagen zur Sammlung, zum Transit, zur Zusammenführung, Sortierung oder sonstigen Behandlung von Abfällen aus Explosivstoffen wurde neu geschaffen. Diese Rubrik unterscheidet zwischen:
1. Anlagen zur Sammlung von Abfällen aus Explosivstoffen, die vom ursprünglichen Erzeuger dieser Abfälle angeliefert werden.
2. Anlagen für den Transit, die Zusammenführung oder die Sortierung von Abfällen aus Explosivstoffen.
3. Sonstige Anlagen zur Behandlung von Abfällen aus Explosivstoffen (die ein anderes als die unter 1 und 2 genannten Verfahren anwenden).
Die Rubrik 1313 wurde aufgehoben und die Rubriken 2717, 2718, 2770 und 2790 verweisen nun auf die Rubrik 2793 bezüglich der Abfallentsorgung von Explosivstoffen, um Überschneidungen bei der Einstufung zu vermeiden.
C) Änderung der Rubrik 2910 „Verbrennung“
Die Definition von Biomasse wurde geändert (Produkte aus land- oder forstwirtschaftlichen pflanzlichen Stoffen sowie Präzisierung der betroffenen Abfälle).
Zudem ist für die thermische Leistung nicht mehr die maximale, sondern die Nennleistung der Anlage maßgeblich, was im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) steht.
Für die Rubrik 2910-B wurde eine Registrierungsschwelle für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 0,1 MW, aber weniger als 20 MW eingeführt.
D) Änderung der Rubrik 2111 „Zucht, Verkauf, ... von Geflügel“
Dieses Dekret legt neue, detailliertere Tieräquivalenzwerte fest und erhöht das relative Gewicht für die Haltung von schweren Masthähnchen, schweren Puten und Wassergeflügel in der Stopfmast. Darüber hinaus führt das Dekret einen Verweis auf die Rubrik 3660 (Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen) ein, wodurch alle Geflügelhaltungen mit mehr als 40.000 Plätzen genehmigungspflichtig werden.
Diese Änderung vom 11. September 2013 tritt am 14. September 2013 in Kraft.





