Verbot der Verwendung von PFAS-Substanzen in Feuerlöschschäumen

PFAS und REACH: Erfahren Sie mehr über die Verordnung (EU) 2025/1988 zur Beschränkung von PFAS. Wann ist die Frist für Feuerlöschschäume (2030) und welche wichtigen Ausnahmeregelungen müssen Sie kennen?

Geoffrey Ponthier
Consultant HSE
Publication : 
17.11.2025
Inhaltsverzeichnis
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Mit dem Ziel, alle nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS zu eliminieren, ändert die Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 Anhang XVII der REACH-Verordnung über Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, um PFAS als Stoffgruppe vollständig aufzunehmen.

In diesem Rahmen dürfen diese Stoffe nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden ab dem 23. Oktober 2030 in Feuerlöschschäumen bei einer Konzentration von 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS. Dieses Datum ist jedoch im Lichte der eingeführten Ausnahmeregelungen zu betrachten, deren Verbots- oder Inverkehrbringungsfristen je nach betroffener Ausrüstung oder Nutzungskontext strenger oder flexibler ausfallen können.

Worum geht es?

Unter Feuerlöschschaum ist jedes Gemisch zur Brandbekämpfung zu verstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöschschaumkonzentrate und Feuerlöschschaumlösungen zur Schaumerzeugung.

Welche Stoffe sind betroffen?

Jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- (CF3) oder Methylen-Kohlenstoffatom (CF2) enthält (an das kein H/Cl/Br/I-Atom gebunden ist).

Das Verbot zum Stichtag 23. Oktober 2030 gilt jedoch nicht für:

·       Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen C8F17SO3X;

·       Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen;

·       Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen;

·       lineare und verzweigte Perfluorcarbonsäuren der Formel CnF2n +1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14-PFCA), einschließlich ihrer Salze und Kombinationen;

·       Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe.

Diese Stoffe unterliegen bereits Beschränkungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 (für PFOS, PFHxS und PFOA) oder Anhang XVII der REACH-Verordnung (für PFCA und PFHxA).

Dennoch werden diese Stoffe bei der Bestimmung der Konzentration der Summe aller PFAS in die Berechnung einbezogen.

Gibt es Ausnahmen vom Verwendungsverbot?

PFAS dürfen in Feuerlöschschäumen bei einer Konzentration von 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS verwendet werden, sofern:

Zusätzlich umzusetzende Maßnahmen

Ab dem 23. Oktober 2026muss die Verwendung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen (mit Ausnahme derer in tragbaren Feuerlöschern) bei einer Konzentration von 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS für die Verwendungsverbote mit den Stichtagen 23. Oktober 2025 und 23. Oktober 2035 folgende Bedingungen erfüllen:

  • der Verwender muss sicherstellen, dass die Feuerlöschschäume ausschließlich bei Bränden mit brennbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) eingesetzt werden;
  • der Verwender muss die Emissionen in die Umwelt sowie die direkte und indirekte Exposition von Menschen gegenüber Feuerlöschschäumen auf ein technisch und praktisch erreichbares Mindestmaß reduzieren;
  • der Verwender muss sicherstellen, dass ungenutzte Bestände an Feuerlöschschäumen sowie PFAS-haltige Abfälle, einschließlich Abwässern aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen, getrennt gesammelt werden, sofern dies technisch und praktisch möglich ist, und einer ordnungsgemäßen Behandlung unterzogen werden, bei der der PFAS-Gehalt zerstört oder irreversibel umgewandelt wird;
  • der Verwender muss einen standortspezifischen „Managementplan für PFAS-haltige Feuerlöschschäume“ erstellen. Dieser Plan muss jährlich überprüft und auf Verlangen der zuständigen Behörden mindestens fünfzehn Jahre lang zu Inspektionszwecken aufbewahrt werden.

Darüber hinaus müssen ab diesem Datum alle Verwender von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen (einschließlich tragbarer Feuerlöscher) sicherstellen, dass ungenutzte Bestände an Feuerlöschschäumen sowie PFAS-haltige Abfälle, einschließlich Abwässern aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen, gekennzeichnet sind, wenn die Konzentration der Summe aller PFAS 1 mg/l oder mehr beträgt (das Etikett muss in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten verfasst sein, in dem/denen die ungenutzten Bestände und Abfälle anfallen und behandelt werden).

Diese Kennzeichnung muss folgenden Hinweis enthalten:

„WARNUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in einer Konzentration von 1 mg/l oder mehr für die Summe aller PFAS“.

Diese Informationen müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.