Die Umsetzung der Umweltverordnung 2020 (RE 2020) nimmt Fahrt auf. Nur wenige Monate nach der Veröffentlichung des Dekrets und derVerordnung „Anforderungen und Methoden“ im Sommer dieses Jahres, hat ein am 1. Dezember veröffentlichtes Dekret die Modalitäten für die Ausstellung und Erstellung der Nachweise festgelegt, die von Bauherren bei Neubauten vorgelegt werden müssen.
Welche Nachweise müssen von den Bauherren erbracht werden?
Die Machbarkeitsstudie zur Energieversorgung
Vor der Einreichung des Bauantrags muss der Bauherr zunächst eine technische und wirtschaftliche Machbarkeitsstudie für die Energieversorgungslösungen erstellen lassen.
Diese Studie muss die Vor- und Nachteile jeder untersuchten technischen Lösung (Windkraft, Solarenergie, Biomasse usw.) aufzeigen und zudem begründen, warum sich der Bauherr für die gewählte Versorgungslösung entschieden hat. Anschließend muss sie dem Bauantrag beigefügt werden.
Der Nachweis über die Berücksichtigung der RE 2020-Anforderungen
Darüber hinaus muss der Bauherr für jedes betroffene Gebäude oder jeden Gebäudeteil ein Dokument erstellen, das die Einhaltung der durch die RE 2020 vorgeschriebenen Energie- und Umweltleistungsanforderungen bescheinigt.
Dieser Nachweis muss sowohl bei der Einreichung des Bauantrags als auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der Erklärung über die Fertigstellung und Konformität der Arbeiten vorgelegt werden.
Welche Bauvorhaben sind betroffen?
Diese neuen Verpflichtungen gelten für Neubauten von Wohngebäuden, Bürogebäuden sowie Gebäuden für die Primar- und Sekundarschulbildung. Sie treten gemäß dem Zeitplan der RE 2020 in Kraft:

Es ist jedoch zu beachten, dass die folgenden Bauvorhaben von diesen neuen Anforderungen ausgenommen sind (R. 122-1 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuches):
- Provisorische Bauten, die für eine Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren vorgesehen sind;
- Landwirtschaftliche, handwerkliche oder industrielle Gebäude, ausgenommen Wohnräume, die nur einen geringen Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung oder Kühlung aufweisen;
- Gebäude, die als Kultstätten dienen;
- Erweiterungen von historischen Denkmälern, die gemäß dem Kulturerbegesetz klassifiziert oder eingetragen sind;
- Unabhängige Gebäude mit einer neuen Gesamtgeschossfläche von weniger als 50 m²2;
- Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser;
- Ab dem 1.. Januar 2025 für Mehrfamilienhäuser.
Quellen:
Dekret Nr. 2021-1548 vom 30. November 2021 bezüglich der Bescheinigungen über die Berücksichtigung der Anforderungen an die Energie- und Umweltleistung sowie der Durchführung einer Machbarkeitsstudie zu verschiedenen Energieversorgungsoptionen für Gebäude im französischen Mutterland.
Bau- und Wohnungsgesetzbuch (in der Fassung ab dem 1.. Januar 2022), Artikel R. 172-1 bis R. 172-9 (Anforderungen an die Energie- und Umweltleistung für den Bau von Wohn-, Büro-, Primar- oder Sekundarschulgebäuden oder Teilen davon), R. 122-1 bis R. 122-4 (Vorstudien) und R. 122-22 bis R. 122-35 (Bescheinigungen).
Foto: Nate watson




