Die Liste der SVHC-Stoffe identifiziert besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of Very High Concern – SVHC) für eine mögliche langfristige Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung als zulassungspflichtige Stoffe.
Diese Liste wird auch als Kandidatenliste für die Zulassung bezeichnet. Sobald Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen wurden und eine von Fall zu Fall festgelegte Frist abgelaufen ist, dürfen sie (als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen) nur noch für Verwendungen in Verkehr gebracht und genutzt werden, die von der Europäischen Kommission genehmigt wurden.
Was ist ein sogenannter SVHC-Stoff?
Stoffe, die die folgenden gefährlichen Eigenschaften aufweisen, können als SVHC eingestuft werden:
- Stoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) der Kategorien 1A oder 1B gemäß der CLP-Verordnung erfüllen;
- Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung sind;
- Stoffe, die im Einzelfall ein ebenso besorgniserregendes Niveau aufweisen wie CMR- oder PBT/vPvB-Stoffe.
Wo findet man die Liste der sogenannten SVHC-Stoffe?
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlicht auf ihrer Website die aktuelle Liste der für eine Zulassung infrage kommenden Stoffe: Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe - ECHA - https://echa.europa.eu/
Welche Auswirkungen ergeben sich für Anwender von SVHC-Stoffen?
Bevor sie einer Zulassungspflicht unterliegen, gilt für SVHC:
- Sie sind nicht verboten und dürfen weiterhin vermarktet und verwendet werden.
- Lieferanten von Erzeugnissen, die diese Stoffe enthalten, unterliegen einer Informationspflicht. Sie sind verpflichtet, den Anwendern den Namen des im Erzeugnis enthaltenen Stoffes sowie entsprechende Verwendungshinweise mitzuteilen. Diese Information ist systematisch und obligatorisch, sobald die Konzentration des Stoffes mehr als 0,1 Massenprozent beträgt.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, die Aktualisierungen der SVHC-Liste zu verfolgen.
Sollte ein neuer Stoff in die Liste aufgenommen werden, prüfen Sie bitte, ob dieser an Ihrem Standort (als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis) verwendet wird. Kontaktieren Sie gegebenenfalls die betroffenen Lieferanten, um deren Absichten bezüglich eines Zulassungsantrags für die entsprechenden Produkte und Verwendungszwecke zu erfahren.
Hinweis: Bestimmte behördliche Auflagen (ICPE) können den Betreiber dazu verpflichten, ein Verzeichnis der von ihm hergestellten, importierten oder verwendeten SVHC-Stoffe zu erstellen und dieses regelmäßig zu aktualisieren.




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