CHSCT: Fokus auf die gesetzlichen Bestimmungen

Der Arbeitsschutzausschuss (CHSCT) ist in Unternehmen ab 50 Mitarbeitern obligatorisch und wird vom Arbeitgeber geleitet. Er überwacht die Gesundheit, die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen durch Inspektionen und Beratungen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
11.12.2013
Inhaltsverzeichnis
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Der CHSCT (*) ist in Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern vorgeschrieben. In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern übernehmen die Personalvertreter (DP) die gleichen Aufgaben und Pflichten wie die Mitglieder eines CHSCT. [Artikel L. 4611-1 bis L. 4611-6 des Arbeitsgesetzbuches (CdT)]

Zusammensetzung und Ernennung des CHSCT

Der CHSCT setzt sich aus dem Arbeitgeber (als Vorsitzendem) und einer Personalvertretung zusammen, deren Mitglieder von einem Gremium aus den gewählten Mitgliedern des Betriebsrats und den Personalvertretern ernannt werden. Der Sekretär des CHSCT muss aus dem Kreis der Personalvertreter gewählt werden.

Die Anzahl der Personalvertreter richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des Betriebs (Beispiel: Bei Betrieben mit bis zu 199 Mitarbeitern sind dies 3 Vertreter, von denen einer dem Kreis der Meister oder Führungskräfte angehören muss).

Die Personalvertreter im CHSCT werden für eine Dauer von zwei Jahren ernannt. Ihr Mandat ist verlängerbar. Die Nachbesetzung eines Mitglieds während der laufenden Amtszeit muss innerhalb eines Monats erfolgen, es sei denn, das Mandat läuft in weniger als 3 Monaten aus. In diesem Fall wird der Vertreter im CHSCT nicht ersetzt.

Die namentliche Liste der Mitglieder jedes CHSCT wird in den Räumlichkeiten ausgehängt, die für die Arbeit genutzt werden. Sie gibt den üblichen Arbeitsplatz jedes Mitglieds an.

Der Betriebsarzt ist kraft Amtes Mitglied. Der Arbeitsinspektor sowie der Vertreter des Präventionsdienstes der CARSAT werden zu allen Sitzungen eingeladen. Die vom Arbeitgeber mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betraute Person (Personalabteilung, Sicherheitsbeauftragter usw.) nimmt beratend an den Sitzungen des CHSCT teil;

[Artikel L. 4613-1 bis L. 4613-4 und Artikel R. 4613-1 bis R. 4613-12 des CdT]

Aufgaben und Befugnisse des CHSCT

Der CHSCT hat folgende Aufgaben:

  • Beitrag zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit
  • Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Mitwirkung bei der Beurteilung beruflicher Risiken (Gefährdungsbeurteilung), denen die Arbeitnehmer des Betriebs ausgesetzt sein können, sowie die Analyse der Arbeitsbedingungen und der Belastungsfaktoren
  • Förderung der Prävention berufsbedingter Risiken im Betrieb
  • Durchführung interner Inspektionen
  • Teilnahme an Untersuchungen zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten

Der CHSCT ist in folgenden Fällen anzuhören:

  • bei einem Umbauprojekt
  • bei einer wesentlichen Umgestaltung von Arbeitsplätzen
  • bei einem Projekt zur Einführung neuer Technologien
  • bei einem Anpassungsplan, der im Zuge der Umsetzung bedeutender und schneller technologischer Veränderungen erstellt wurde
  • bei Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung, Wiedereingliederung oder Weiterbeschäftigung von Arbeitsunfallopfern
  • bei Dokumenten, die sich auf seine Aufgaben beziehen, insbesondere die Arbeitsordnung
  • bei Dokumenten, die für die für den Umweltschutz zuständigen Behörden bestimmt sind, sofern der Betrieb eine oder mehrere genehmigungspflichtige Anlagen umfasst

Einmal jährlich legt der Arbeitgeber dem CHSCT den Jahresbericht sowie das Jahresprogramm zur Prävention berufsbedingter Risiken und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vor

[Artikel L. 4612-1 bis L. 4612-18 und Artikel R. 4612-1 bis R. 4612-9 des französischen Arbeitsgesetzbuches]

Arbeitsweise

Es gelten folgende Regeln für die Arbeitsweise:

Zu den Freistellungsstunden:

Die Anzahl der Freistellungsstunden variiert je nach Mitarbeiterzahl des Betriebs (Beispiel: fünf Stunden pro Monat und Mitglied in Betrieben mit 100 bis 299 Beschäftigten). Die Personalvertreter können die ihnen zustehenden Freistellungsstunden untereinander aufteilen. Sie müssen den Arbeitgeber darüber informieren. Die für Freistellungsstunden aufgewendete Zeit gilt rechtlich als Arbeitszeit und wird zum regulären Fälligkeitstermin vergütet.

Zu den Sitzungen:

  • eine Sitzung des CHSCT findet mindestens einmal pro Quartal statt (bei Bedarf auch häufiger);
  • die Tagesordnung der CHSCT-Sitzung muss vom Vorsitzenden mindestens 15 Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin übermittelt werden, außer in begründeten Notfällen. Diese Tagesordnung wird den Mitgliedern des CHSCT, dem Arbeitsinspektor und dem Präventionsbeauftragten der CARSAT mitgeteilt;
  • wenn die CHSCT-Sitzung die Prüfung schriftlicher Unterlagen beinhaltet, müssen diese der Tagesordnung beigefügt werden;
  • die Protokolle der CHSCT-Sitzungen sowie der jährlich dem CHSCT vorgelegte Bericht und das Programm zur Prävention berufsbedingter Risiken müssen (zeitlich unbegrenzt) aufbewahrt werden;
  • Kontrollberichte zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie Anmerkungen des Arbeitsinspektors oder des Präventionsbeauftragten der CRAM werden dem CHSCT in der ersten Sitzung nach ihrem Eingang beim Arbeitgeber vorgelegt.

Zur Schulung:

  • in Betrieben mit weniger als 300 Beschäftigten beträgt die Dauer der Schulung für die Personalvertreter im CHSCT 3 Tage, sofern keine Konvention oder Tarifvereinbarung besteht (für Betriebe mit 300 oder mehr Beschäftigten kann die Dauer bis zu 5 Tage betragen; siehe Artikel L. 4614-15);
  • die Schulung der Personalvertreter im CHSCT erfolgt entweder durch Einrichtungen, deren Lehrgänge zum Bildungsurlaub für wirtschaftliche und gewerkschaftliche Weiterbildung berechtigen (die Liste wird per Ministerialerlass festgelegt), oder durch vom Präfekten der Region zugelassene Einrichtungen;
  • der Bildungsurlaub wird am Stück genommen, es sei denn, Arbeitgeber und Begünstigter vereinbaren eine Aufteilung in zwei Zeiträume;
  • die Reise- und Schulungskosten werden vom Arbeitgeber bis zu den festgelegten Höchstbeträgen (gemäß Artikel R. 4614-33) übernommen.

Zur Hinzuziehung eines Sachverständigen:

Das CHSCT kann einen zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn im Betrieb ein ernstes Risiko, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine berufsbedingte Erkrankung festgestellt wird oder bei wichtigen Projekten, die die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen oder die Arbeitsbedingungen verändern. Das Gutachten, dessen Kosten der Arbeitgeber trägt, muss innerhalb eines Monats erstellt werden.

Zur Beteiligung des CHSCT an Präventionsplänen:

Der CHSCT muss insbesondere über den Termin der gemeinsamen Inspektion vor Erstellung des Präventionsplans, die Termine der regelmäßigen Koordinationsinspektionen und -sitzungen sowie über jede Notsituation informiert werden. Die Präventionspläne sind dem CHSCT zur Verfügung zu halten.

Zudem ist es erforderlich, die Liste der Mitglieder des CHSCT des Unternehmens sowie die des/der auf dem Gelände tätigen Dienstleister(s) an den Ein- und Ausgängen für das Personal auszuhängen.

Zu den Interventionsmodalitäten bei einer ernsten und unmittelbaren Gefahr:

Der CHSCT hat die Möglichkeit, Situationen, in denen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährdet sind, in das Register für ernste und unmittelbare Gefahren einzutragen (dieses Register wird vom Arbeitgeber für den CHSCT bereitgehalten). Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, unverzüglich eine Untersuchung gemeinsam mit dem Vertreter des CHSCT durchzuführen, der ihn auf die Gefahr hingewiesen hat.

Der Arbeitgeber muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr zu beseitigen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem CHSCT und dem Arbeitgeber (über die tatsächliche Gefahr und/oder die zu ergreifenden Maßnahmen) wird innerhalb von maximal 24 Stunden eine außerordentliche Sitzung des CHSCT einberufen; in diesem Fall sind der Arbeitsinspektor und der Prüfer der CRAM zu benachrichtigen.

[Artikel L. 4614-1 bis L. 4614-16 und Artikel R. 4614-1 bis R. 4614-36 des französischen Arbeitsgesetzbuches (CdT)]
[Artikel R. 4514-1 bis R. 4514-10 des französischen Arbeitsgesetzbuches (CdT)]
[Artikel L. 4132-1 bis L. 4132-5 und D. 4132-1 & D. 4132-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches (CdT)]

(*) CHSCT = Ausschuss für Hygiene, Sicherheit und Arbeitsbedingungen