Regulatorisches HSE- und Energie-Update vom Mai 2026

Hier finden Sie die wichtigsten regulatorischen Themen für Mai 2026 in den Bereichen Energie, Umwelt und Sicherheit.

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Publication : 
16.06.2026
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Fluorierte Gase und Personenzertifizierung: Neue Zertifizierungsmodalitäten gemäß der F-Gase-Verordnung III
  • Erleichterungen bei Kunststoff/PPWR: Einführung einer spezifischen Ausnahme von der 100-prozentigen Wiederverwendungspflicht (geplant für 2030) für Palettenverpackungen und Transportbänder.
  •  Sondierungen, Bohrungen, Brunnen und unterirdische Bauwerke: Neue Meldeverfahren im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens.
  • Reflektierende Dachbeschichtungen : Ausnahmeregelungen von der Pflicht zur Installation von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder zur Dachbegrünung
  • Kleine öffentliche Einrichtungen (ERP): Befreiung von der behördlichen Genehmigungspflicht für Bauarbeiten und Eröffnungen
  • Arbeitsschutz: Neue Formulare für Eignungsbescheinigungen und ärztliche Atteste sind zu beachten

Hier finden Sie die wichtigsten regulatorischen Themen für Mai 2026 in den Bereichen Energie, Umwelt und Sicherheit.

UMWELT

Anpassung an das europäische Zertifizierungsrecht für Arbeiten an ortsfesten Brandschutzanlagen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten

Erlass vom 23. Mai 2011 zur Umsetzung der Artikel R. 521-59, R. 521-60, R. 521-61 und R. 521-63 des Umweltgesetzbuches für den Bereich ortsfester Brandschutzanlagen, GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 23. April 2026 [JORF vom 3. Mai 2026]

Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase („F-Gas-Verordnung III“) und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 vom 28. März 2025 bringt der Erlass vom 23. April 2026 die französischen Zertifizierungsvorschriften für Arbeiten an ortsfesten Brandschutzanlagen mit den europäischen Regelungen in Einklang.

Dementsprechend wurden neue Modalitäten für die Personenzertifizierung eingeführt. Diese Zertifikate sind nun auf 7 Jahre befristet (zuvor waren sie unbefristet gültig). Zudem wurden Regelungen zur Auffrischungsschulung für bereits zertifiziertes Personal ergänzt. Unternehmen, die eine Zertifizierung beantragen, müssen ihrem Antrag nun auch die bereits ausgestellten Zertifikate sowie die Nachweise über die Auffrischungsschulungen ihres Personals beifügen.

In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit der F-Gas-Verordnung III bezüglich der Zertifizierung von Personal, das tätig ist:

  • bei der Rückgewinnung von Lösungsmitteln auf F-Gas-Basis
  • an ortsfesten elektrischen Schaltanlagen, die F-Gase enthalten, oder bei deren Rückgewinnung 

wurden auch die entsprechenden französischen Erlasse angepasst. 

Ausnahme von der 100-prozentigen Wiederverwendungspflicht für Palettenverpackungen und Umreifungsbänder

Delegierte Verordnung (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Befreiung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer, die Palettenverpackungen und Umreifungsbänder verwenden, von den Anforderungen zur 100-prozentigen Wiederverwendung dieser Verpackungsformate [ABl. EU vom 6. Mai 2026]

Die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (sogenannte „PPWR“) sieht eine Wiederverwendungspflicht für Wirtschaftsteilnehmer vor, die Transport- oder Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten innerhalb der Union verwenden, einschließlich des Online-Handels. Dies betrifft insbesondere Paletten sowie die zur Stabilisierung und Sicherung der Produkte auf Paletten während des Transports verwendeten Umreifungsbänder.

Ab dem 1. Januar 2030 gilt eine 100-prozentige Wiederverwendungspflicht für diese Verpackungen beim Transport von Produkten: 

- innerhalb des Unionsgebiets zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Wirtschaftsteilnehmer tätig ist, oder zwischen einem Standort des Wirtschaftsteilnehmers und den Standorten eines verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens im Sinne von Artikel 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG (ausgenommen Online-Handel)

- zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer im selben Mitgliedstaat.

Diese Entscheidung lockert die Bestimmungen durch die Einführung einer spezifischen Ausnahme für Palettenverpackungen oder Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Produkten auf Paletten während des Transports verwendet werden.

Neue Meldeverfahren gemäß Bergbaugesetz für Sondierungen, Bohrungen, Brunnen, unterirdische Bauwerke und Grabungsarbeiten

Bergbaugesetz Artikel L. 411-1 bis L. 411-3-4: Grabungen und geophysikalische Vermessungen - Voranmeldungen GEÄNDERT DURCH Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens [Amtsblatt vom 27. Mai 2026]

Zur Erinnerung: Bisher schrieb das Bergbaugesetz vor, dass jede Person, die eine Sondierung, ein unterirdisches Bauwerk oder Grabungsarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 10 m durchführt, unabhängig vom Zweck eine Voranmeldung bei der Verwaltungsbehörde einreichen muss.

Das Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 überarbeitet diese Anforderung und sieht nun vor, dass der Bauherr, der Projektleiter oder das ausführende Unternehmen eine Voranmeldung bei einer per Dekret benannten Stelle einreichen muss, wenn eine Sondierung, Bohrung, ein Brunnen, ein unterirdisches Bauwerk oder Grabungsarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 10 m durchgeführt werden. 

Handelt es sich jedoch um die Erforschung, Überwachung oder Entnahme von Grundwasser – ob vorübergehend oder dauerhaft –, ist diese Voranmeldung unabhängig von der Tiefe obligatorisch. 

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz nun den Bauherrn, den Projektleiter oder das ausführende Unternehmen, die genannte Stelle nach Abschluss der Arbeiten zu informieren.

Diese Bestimmungen treten zu einem durch Dekret festgelegten Datum in Kraft, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027.

ENERGIE

Möglichkeit zur Vorschreibung einer reflektierenden Dachbeschichtung bei Befreiung von der Pflicht zur Integration von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Begrünungssystemen

Bau- und Wohnungsgesetzbuch Artikel L. 171-1 bis L. 175-2: Energie- und Umweltleistung GEÄNDERT DURCH Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens [Amtsblatt vom 27. Mai 2026]

Zur Erinnerung: Die für Baugenehmigungen zuständige Behörde kann aufgrund technischer, sicherheitsrelevanter, architektonischer, denkmalpflegerischer oder wirtschaftlicher Zwänge Befreiungen von der Pflicht zur Integration von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien und Dachbegrünungssystemen bei bestimmten Gebäudetypen gewähren. 

Bei Befreiungen aufgrund technischer, sicherheitsrelevanter, architektonischer oder denkmalpflegerischer Zwänge bietet das Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 der zuständigen Baugenehmigungsbehörde nun die Möglichkeit, die Gewährung dieser Befreiungen ganz oder teilweise von der Integration einer reflektierenden Dachbeschichtung zur Energieeinsparung abhängig zu machen. Ein Dekret wird die Bedingungen festlegen, unter denen die zuständige Behörde eine solche Lösung vorschreiben kann, und eine Verordnung wird die Mindestanforderungen an diese Beschichtungen definieren.

SICHERHEIT

Ausnahmeregelung zur behördlichen Genehmigungspflicht für Bauarbeiten und die Eröffnung einer öffentlich zugänglichen Einrichtung (ERP) 

Bau- und Wohnungsgesetzbuch, Artikel L. 122-2 bis L. 122-6: Erklärungen und Genehmigungen GEÄNDERT DURCH das Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens [Amtsblatt vom 27. Mai 2026]

Das Gesetz Nr. 2026-403 vom 26. Mai 2026 enthält Änderungen bezüglich der Genehmigung, die für die Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung, Gestaltung oder Änderung einer öffentlich zugänglichen Einrichtung (ERP) erforderlich ist, um deren Konformität mit den Barrierefreiheits- und Brandschutzvorschriften (je nach Kategorie und geplanter Personenzahl) zu überprüfen. 

So wird festgelegt, dass das Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten abweichend durch ein Verfahren zur Konformitätserklärung der Arbeiten mit den Barrierefreiheits- und Brandschutzvorschriften ersetzt wird. Dies gilt für öffentlich zugängliche Einrichtungen mit einer Fläche von weniger als 300 m², die über ein an das Brandrisiko angepasstes Löschsystem verfügen oder sich in einem Bahnhof befinden, sofern die Art der Tätigkeit unverändert bleibt. Ein Dekret wird die Anwendungsbedingungen für dieses Verfahren festlegen.

Darüber hinaus können Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag eine Beratungsbesichtigung vor der Überprüfung der Barrierefreiheits- und Brandschutzvorschriften in Anspruch nehmen. 

Neue Muster für Stellungnahmen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Bescheinigungen über das Fehlen medizinischer Kontraindikationen 

Erlass vom 16. Oktober 2017, Erlass vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung der Muster für Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Maßnahmen zur Arbeitsplatzanpassung sowie Erlass vom 26. September 2025 zur Festlegung der Muster für Bescheinigungen über das Fehlen medizinischer Kontraindikationen für das Führen von Fahrzeugen und die Durchführung bestimmter Tätigkeiten gemäß den Artikeln R. 4323-56 und R. 4544-9 des Arbeitsgesetzbuches GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 6. Mai [Amtsblatt vom 10. Mai 2026]

Neue Muster für: 

  • Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Maßnahmen zur Arbeitsplatzanpassung;
  • Bescheinigungen über das Fehlen medizinischer Kontraindikationen.

sind seit dem 1. zu berücksichtigener Juni 2026

Der Erlass zielt darauf ab, die Verweise auf die nationale Gesundheitsidentität (INS) in den von Fachkräften der Präventions- und Arbeitsmedizin sowie der landwirtschaftlichen Arbeitsmedizin ausgestellten Bescheinigungs- oder Attestmustern unter Beibehaltung der geltenden Rechtslage zu streichen.

Zur Erinnerung: Diese Dokumente werden den untersuchten Arbeitnehmern von den Fachkräften der Präventions- und Arbeitsmedizin nach Abschluss der verschiedenen Arten von Untersuchungen und Visiten im Rahmen der individuellen Gesundheitsüberwachung ausgehändigt.