Seit dem 1.. Juli 2016 sind 6 neue Belastungsfaktoren in Kraft getreten.
Zudem wurde eine neue Richtlinie veröffentlicht, die nähere Angaben zur Anwendbarkeit des Systems macht (Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen für Expositionen im Jahr 2015, Darstellung der Übergangsmaßnahmen für 2016 usw.). Wir geben Ihnen hierzu einen aktuellen Überblick.
Die 6 neuen Belastungsfaktoren
Zunächst sind die 6 neuen Belastungsfaktoren zu beachten, die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten sind:
*) Die Liste der Gefahrenklassen und -kategorien gemäß der Verordnung vom 30. Dezember 2015 lautet:
- Atemwegssensibilisierung Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B: H334;
- Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B: H317;
- Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2: H350, H350i, H351;
- Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2: H340, H341;
- Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2, oder zusätzliche Kategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation: H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362;
- Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2: H370, H371;
- Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2: H372, H373.
Im Juli 2016 sollten Sie, sofern noch nicht geschehen oder in Arbeit, die Personen identifizieren, die den neu in Kraft getretenen Faktoren ausgesetzt sind.
Präzisierungen zum System der Erschwerniszulagen
Wir empfehlen Ihnen zudem, sich mit der Anweisung vom 20. Juni 2016 zu befassen, welche die Bedingungen für die Umsetzung aller Arbeitgeberpflichten konkretisiert: Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen für die Expositionen des Jahres 2015, Darstellung der Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2016 sowie Erläuterung der langfristig geltenden Regelungen.
Die neue Anweisung enthält insbesondere folgende Hinweise:
- Bei einem Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres auf mehreren Arbeitsplätzen eingesetzt wird, muss der Arbeitgeber die gesamte Exposition des Arbeitnehmers über alle diese Arbeitsplätze hinweg berücksichtigen, um die durchschnittliche jährliche Exposition zu ermitteln.
- Bei der Beurteilung der Erschwernisbedingungen durch den Arbeitgeber sind die erwarteten Leistungen zur Risikominderung durch kollektive und individuelle Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere wie vom Hersteller angegeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es ratsam ist, diese Leistung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsbedingungen (z. B. bei Gehörschutz) zu gewichten.
- Für Teilzeitbeschäftigte gibt es keine besonderen Modalitäten zur Beurteilung der Schwellenwertüberschreitung.
- Die Meldung der Expositionsfaktoren und die Zahlung der spezifischen Beiträge für Erschwernisse, die für das Jahr 2015 fällig sind, können bis spätestens 30. September 2016 geändert werden. Für den Agrarsektor kann diese Korrektur bis zum 10. Oktober 2016 vorgenommen werden. Die Anweisung gibt an, dass diese Ausnahmeregelungen auch für die Expositionen des Jahres 2016 gelten werden.
- Diese Anweisung wird durch eine weitere ergänzt, welche die Modalitäten für den Erwerb und die Nutzung der Punkte durch die Arbeitnehmer präzisiert.
Im Detail besteht die Anweisung aus 8 technischen Merkblättern, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Merkblatt Nr. 1 – Anwendungsbereich des Erschwerniskontos, Eröffnung des Kontos, Meldungen durch den Arbeitgeber und Beitragszahlung:
Dieses Merkblatt fasst die geltenden Bestimmungen zur Meldung von Expositionen und zur Zahlung der Beiträge zusammen.
Merkblatt Nr. 2 – Modalitäten der Expositionsüberwachung für Arbeitnehmer, die nicht in den Anwendungsbereich des persönlichen Präventionskontos für Erschwernisse (CPPP) fallen:
Dieses Merkblatt präzisiert die Kategorien von Arbeitnehmern, die nicht für das CPPP anspruchsberechtigt sind, für die Arbeitgeber jedoch ein individuelles Überwachungsblatt erstellen müssen, sofern sie über die Schwellenwerte hinaus einem oder mehreren beruflichen Risikofaktoren ausgesetzt sind. Dies betrifft insbesondere nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die einem speziellen Rentensystem mit eigenem System zur Anerkennung und zum Ausgleich von Erschwernissen unterliegen.
Merkblatt Nr. 3 – Schwellenwerte für die Exposition gegenüber Erschwernisfaktoren in den Jahren 2015 und 2016:
Es werden verschiedene Präzisierungen zu den Definitionen und Expositionsgrenzwerten bestimmter Faktoren vorgenommen:
1) Nachtarbeit: Die Anweisung präzisiert den Sonderfall der Rufbereitschaft; wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt und auf einen Einsatz wartet, wird für die Bewertung der Exposition nur die tatsächliche Einsatzzeit berücksichtigt.
2) Repetitive Arbeit: Zur Erinnerung: Sie ist gekennzeichnet durch Arbeiten, die wiederholte Bewegungen erfordern, welche die oberen Gliedmaßen ganz oder teilweise beanspruchen, und zwar bei hoher Frequenz und unter vorgegebenem Takt. Die Anweisung präzisiert den Begriff des vorgegebenen Takts: Dieser entspricht „einem Takt, der es dem Arbeitnehmer nicht ermöglicht, seine Tätigkeit selbst zu regulieren und den beanspruchten Körperteilen ausreichend Erholung von der Ermüdung zu verschaffen“. Er ist somit als „eine Situation zu verstehen, in der sich der Arbeitnehmer der Arbeitssituation nicht entziehen kann, ohne dass dies unmittelbare Nachteile für die Produktion, den Dienst oder für ihn selbst und seine Kollegen zur Folge hätte“.
Die Anweisung stellt des Weiteren klar, dass die Stunden, die im Rahmen der beiden in Artikel D. 4161-2 des Arbeitsgesetzbuches definierten Situationen (Zykluszeit > oder ≤ 30 Sekunden) geleistet wurden, bei der Berechnung zur Erreichung der Schwelle von 900 Stunden pro Jahr kumuliert werden können, sofern sie dieselben Körperteile beanspruchen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die für das Jahr 2015 die Bewertung und/oder Meldung der Exposition ihrer Arbeitnehmer auf der Grundlage der ersten Definition vor der Veröffentlichung der letzten Dekrete durchgeführt haben, diese Bewertung und/oder Meldung nicht auf der Grundlage der neuen Definition ändern müssen.
3) Manuelle Lastenhandhabung: Die Anweisung erläutert, dass, wenn ein Arbeitnehmer eine der in Artikel D. 4161-2 des Arbeitsgesetzbuches aufgeführten Tätigkeiten ausübt (Heben/Tragen, Schieben/Ziehen, Fortbewegung mit Last, Lastaufnahme vom Boden oder oberhalb der Schulterhöhe), die Zeit für jede dieser Tätigkeiten addiert und mit der jährlichen Mindestdauer von 600 Stunden/Jahr verglichen werden muss.
4) Belastende Körperhaltungen: Laut Anweisung besteht die Bewertung darin, die fünf im Arbeitsgesetzbuch definierten Körperhaltungen zu beurteilen und die insgesamt aufgewendete Zeit zu addieren.
5) Mechanische Vibrationen: Für diesen Faktor ist bei der Bewertung ebenfalls die Summe der Zeit aus beiden Situationen (Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörpervibrationen) zu bilden, um sie mit dem Schwellenwert von 450 Stunden/Jahr zu vergleichen. Die Anweisung empfiehlt dem Arbeitgeber zudem, die Betriebsanleitung neuer Maschinen zu nutzen, in der der Hersteller angeben muss, ob das Gerät die beiden Schwellenwerte überschreitet oder nicht.
6) Gefährliche chemische Arbeitsstoffe: Stäube und Dämpfe fallen in den Anwendungsbereich dieses Risikofaktors. Es werden einige Hinweise gegeben für den Fall, dass die vom Arbeitgeber durchgeführte Risikobewertung zwar ein nicht geringes Risiko aufzeigt, die getroffenen Maßnahmen jedoch ausreichen, um das Risiko zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren: Quellenabsaugung, technische Kontrollen usw.
7) Extreme Temperaturen: Die zu berücksichtigende Temperatur bezieht sich auf die Ausübung der Tätigkeit selbst; Außentemperaturen werden daher nicht berücksichtigt.
Blatt Nr. 4 - Bewertung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit dem allgemeinen Risikobewertungsprozess sowie gegebenenfalls mit erweiterten Branchenvereinbarungen oder anerkannten beruflichen Branchenreferenzwerken.
Dieses technische Blatt präzisiert, dass dieGefährdungsbeurteilung oder die vom CHSCT durchgeführte Analyse zur Bewertung der Belastungsfaktoren herangezogen werden können.
Was die Branchenreferenzwerke betrifft, so darf ein Arbeitgeber das Referenzwerk einer anderen Branche nur für Stellen, Berufe oder Arbeitssituationen verwenden, die in seinem eigenen beruflichen Referenzwerk nicht aufgeführt sind.
Blatt Nr. 5 - Das vorgerichtliche Verfahren bei Anfechtung der Exposition gegenüber Berufsrisikofaktoren durch den Arbeitnehmer.
Dieses Blatt erinnert an die Schritte, die im Falle einer Anfechtung der vom Arbeitgeber abgegebenen Meldung durch einen Arbeitnehmer zu befolgen sind.
Blatt Nr. 6 - Die Grundsätze der Meldung von Expositionsfaktoren.
Dieses Blatt erläutert die Fristen für die Meldung von Expositionsfaktoren sowie die verschiedenen Meldeverfahren für Expositionsfaktoren (DADS, DTS und DSN).
Es bietet eine übersichtliche Tabelle der Meldefristen für Expositionen in Abhängigkeit vom verwendeten Medium:
Das Merkblatt erläutert anschließend die übergangsweisen Meldeformalitäten aufgrund des verzögerten Inkrafttretens der sechs Belastungsfaktoren zum 1. Juli 2016 (Lärm, Vibrationen, belastende Körperhaltungen, Lastenhandhabung, gefährliche chemische Arbeitsstoffe, extreme Temperaturen):
1) Im Jahr 2017 nimmt der Arbeitgeber eine einzige Meldung vor, unabhängig davon, ob die Faktoren vor oder zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten sind. Für Arbeitsverträge, die vor dem 1. Juli 2016 enden, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Exposition gegenüber den sechs zum 1. Juli 2016 in Kraft tretenden Faktoren zu bewerten. Die Anweisung lässt daher darauf schließen, dass die Bewertung der Exposition gegenüber den sechs Faktoren für Verträge, die über den 1. Juli 2016 hinaus fortbestehen, rückwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgt.
2) Hingegen wird für die 6 Belastungsfaktoren der zusätzliche Belastungsbeitrag nur auf die Vergütungen erhoben, die den betroffenen Arbeitnehmern zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2016 gezahlt wurden.
Merkblatt Nr. 7 – Grundsätze der Beitragszahlung
Das Merkblatt stellt die Grundsätze für die Meldung und Zahlung der Grundbeiträge und Zusatzbeiträge sowie Sonderfälle dar (Betriebsaufgabe, Auswirkungen von Befreiungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Anwendung einer Pauschalbemessungsgrundlage, Auswirkungen der Korrektur eines Faktors, Sanktionen bei Verstößen usw.).
Merkblatt Nr. 8 – Modalitäten des Punkterwerbs durch Arbeitnehmer
Das Merkblatt erinnert an die Bedingungen für den Punkterwerb und die Modalitäten für deren Anrechnung sowie an die vorgesehenen Anpassungen (Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 1956 geboren wurden, Verdoppelung der Punkte für Arbeitnehmer, die für 2016 aufgrund des auf den 1. Juli 2016 verschobenen Inkrafttretens benachteiligt sein könnten).
Zur Information: Diese Anweisung vom 20. Juni 2016 hebt die Anweisung DGT-DSS Nr. 1 vom 13. März 2015 auf und ersetzt sie.
Fazit
Diese Anweisung in der Fassung von 2016 liefert zusätzliche Erläuterungen und Präzisierungen.
Unternehmen können sich daher auf das Arbeitsgesetzbuch, die veröffentlichten Verordnungen und diese Anweisung stützen, ohne dabei die branchenspezifischen Referenzrahmen zu vergessen – sofern diese bereits existieren, da noch viele ausstehen –, um den Prozess erfolgreich umzusetzen.





