In einem ersten Artikel haben wir Ihnen die Vorschriften erläutert in Frankreich und Europa im Allgemeinen und erklärt, was Begriffe wie „Erlass“, „Dekret“ und „Gesetzbuch“ bedeuten und wie die Regulierung in Frankreich sowie auf europäischer Ebene funktioniert. In diesem zweiten Teil möchten wir unsere Ausführungen anhand von Beispielen zur Funktionsweise der Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit verdeutlichen. Hierfür haben wir Beispiele für die Umsetzung einer europäischen Richtlinie, eine europäische Verordnung sowie eine französische Regelung gewählt. Diese Beispiele betreffen die große Mehrheit der Unternehmen und sind besonders repräsentativ, weshalb wir sie ausgewählt haben.
Funktionsweise der Vorschriften
Beispiel 1: Umsetzung einer Richtlinie – Gefährdungsbeurteilung (Document unique)
Die Identifizierung und Bewertung von Risiken ist eine grundlegende sicherheitsrechtliche Verpflichtung, die für alle Unternehmen gilt, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.
Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden im sogenannten „Document unique“ festgehalten. Die Aktualisierung muss mindestens jährlich oder bei wesentlichen betrieblichen Änderungen erfolgen. Das Dokument muss unter anderem den Arbeitnehmern, den Mitgliedern des Sozial- und Wirtschaftsausschusses, der Arbeitsaufsichtsbehörde, dem Betriebsarzt sowie anderen Fachkräften des arbeitsmedizinischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.
Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie Nr. 89/391 vom 12. Juni 1989 in Artikel 6 den Grundsatz der Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber fest. Diese Verpflichtung wurde in Frankreich durch das Gesetz Nr. 91-1414 vom 31. Dezember 1991 umgesetzt. Dieses Gesetz kodifizierte die Bestimmung im legislativen Teil des Arbeitsgesetzbuches unter Artikel L. 230-2.
Das Dekret Nr. 2001-1016 vom 5. November 2001 schrieb anschließend die Formalisierung dieser Gefährdungsbeurteilung im „Document unique“ vor und verankerte sie im 4. Teil des Arbeitsgesetzbuches unter Artikel R. 230-1.
Ein Rundschreiben vom 18. April 2002 erläutert die Modalitäten zur Erstellung des „Document unique“.

Hinweis: Bei der Neukodifizierung des Arbeitsgesetzbuches im Jahr 2007 wurde Artikel L. 230-2 in L. 4121-3 umnummeriert und aus Artikel R. 230-1 wurden die Artikel R. 4121-1 bis R. 4121-2.
Beispiel 2: Europäische Verordnung – Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
Zahlreiche Unternehmen verwenden gefährliche chemische Produkte. Sie unterliegen daher den für diese Produkte geltenden Vorschriften, einschließlich der CLP-Verordnung.
Zur Erinnerung: Gefährliche chemische Produkte müssen gemäß einem weltweit einheitlichen System zur Einstufung und Kennzeichnung, dem Global Harmonisierten System (GHS), gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die Produktidentifikation, ein Gefahrenpiktogramm, ein Signalwort, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise sowie die Identität des Lieferanten (Name, Telefonnummer, Anschrift) enthalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008, bekannt als CLP-Verordnung, legt diese Kennzeichnungsanforderungen fest. Da eine Verordnung in den Ländern der Europäischen Union unmittelbar gilt, muss sie – anders als eine Richtlinie – nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Kennzeichnungsanforderungen gelten somit direkt für europäische und damit auch für französische Unternehmen.
Beispiel 3: Französische Gesetzgebung – Präventionsplan
Die Durchführung von Arbeiten in einem Unternehmen durch ein Drittunternehmen (Elektroarbeiten, Wartung usw.) ist gängige Praxis, kann jedoch gewisse Risiken bergen. Die Gesetzgebung regelt diese Einsätze.
Einige Anforderungen stammen nicht aus dem europäischen, sondern aus dem nationalen Recht. Dies ist beim Präventionsplan der Fall, der eine spezifische Verpflichtung in Frankreich darstellt.
Zur Erinnerung: Bevor ein externes Unternehmen Arbeiten durchführt, müssen das nutzende Unternehmen und das externe Unternehmen einen Präventionsplan erstellen, sofern Risiken durch die Wechselwirkung zwischen den Aktivitäten, Anlagen und Geräten bestehen. Dieser Plan legt die Maßnahmen fest, die jedes Unternehmen zur Vermeidung dieser Risiken ergreift.
Das Dekret Nr. 92-158 vom 20. Februar 1992 hat die Verpflichtung zur Erstellung eines Präventionsplans bei Einsätzen externer Unternehmen in den Artikeln R. 237-1 bis R. 237-11 des Arbeitsgesetzbuches verankert. Ein Rundschreiben vom 18. März 1993 erläuterte anschließend diese regulatorischen Bestimmungen.
Der Präventionsplan muss schriftlich erstellt werden, wenn die Arbeiten eine Dauer von mindestens 400 Stunden innerhalb von 12 Monaten haben oder wenn die Arbeiten auf der Liste der gefährlichen Arbeiten stehen. Diese Liste der gefährlichen Arbeiten wird durch den Erlass vom 19. März 1993 und für landwirtschaftliche Betriebe durch den Erlass vom 10. Mai 1994 festgelegt.

Hinweis: Bei der Neukodifizierung des Arbeitsgesetzbuches im Jahr 2007 wurden die Artikel R. 237-1 bis R. 237-11 in R. 4512-1 bis R. 4512-16 umnummeriert.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie nun alles über die Funktionsweise der Gesetzgebung wissen. In unserem nächsten Artikel stellen wir Ihnen dieStruktur dieser Gesetzgebung anhand von Beispielen aus dem Umweltbereich vor.





