🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Gesetz Nr. 2026-534 vom 25. Juni 2026 zur Bekämpfung von Sozial- und Steuerbetrug führt eine Sanktion für Verstöße gegen die Pflichten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Dokument zur Bewertung beruflicher Risiken ein.
- Die Höhe des Bußgeldes kann bis zu 4.000 € pro betroffener Arbeitskraft betragen.
Zur Erinnerung: Artikel L. 4121-3 des Arbeitsgesetzbuches verpflichtet den Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der Art der betrieblichen Tätigkeiten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu bewerten. Dies umfasst die Auswahl von Fertigungsverfahren, Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen, die Gestaltung oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder Anlagen, die Arbeitsorganisation sowie die Definition der Arbeitsplätze.
Diese Risikobewertung muss die unterschiedlichen Auswirkungen der Risikoexposition in Abhängigkeit vom Geschlecht berücksichtigen.
Anschließend muss der Arbeitgeber die Ergebnisse dieser Risikobewertung im einheitlichen Dokument (DU) festhalten und aktualisieren.
Das DU listet sämtliche beruflichen Risiken auf, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, und stellt die kollektive Rückverfolgbarkeit dieser Expositionen sicher.
Was?
Das Gesetz Nr. 2026-534 vom 25. Juni 2026 zur Bekämpfung von Sozial- und Steuerbetrug wurde am 26. Juni 2026 im Journal Officiel de la République Française veröffentlicht. Es ergänzt das Arbeitsgesetzbuch um einen neuen Tatbestand, bei dem die zuständige Verwaltungsbehörde dem Arbeitgeber entweder eine Verwarnung erteilen oder ein Bußgeld gegen ihn verhängen kann.
Das Fehlen des einheitlichen Dokuments kann nun zu einem Bußgeld führen, sofern keine strafrechtliche Verfolgung vorliegt.
Wer?
Diese Verwarnung oder dieses Bußgeld wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Grundlage eines Berichts der Arbeitsaufsichtsbehörde verhängt.
Sie richtet sich gegen den Arbeitgeber, der für einen oder mehrere dieser Verstöße verantwortlich gemacht wurde.
Wie?
Um zu entscheiden, ob eine Verwarnung oder ein Bußgeld ausgesprochen wird und gegebenenfalls wie hoch dieses ausfällt, berücksichtigt die Verwaltungsbehörde die Umstände und die Schwere des Verstoßes, das Verhalten des Verantwortlichen – insbesondere dessen Gutgläubigkeit – sowie dessen finanzielle Mittel und Belastungen.
Wie viel?
Die maximale Höhe des Bußgeldes beträgt 4.000 € und kann für jeden von dem Verstoß betroffenen Arbeitnehmer einzeln angewendet werden.
Die Obergrenze des Bußgeldes verdoppelt sich bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids für einen gleichartigen früheren Verstoß.
Sie erhöht sich um 50 %, wenn innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Zustellung einer Verwarnung wegen eines gleichartigen früheren Verstoßes ein erneuter Verstoß festgestellt wird.
Wann?
Vor einer Entscheidung informiert die Verwaltungsbehörde die betroffene Person schriftlich über die beabsichtigte Sanktion, teilt ihr den ihr zur Last gelegten Verstoß mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Verwaltungsbehörde durch einen begründeten Bescheid das Bußgeld festsetzen und den entsprechenden Gebührenbescheid erlassen.
Sie informiert den Sozial- und Wirtschaftsausschuss über diese Entscheidung.
Die Verjährungsfrist für das Vorgehen der Verwaltungsbehörde zur Ahndung des Verstoßes durch ein Verwaltungsgeld beträgt zwei volle Jahre ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.
Diese Bestimmungen sind seit dem 27. Juni 2026 in Kraft.
Referenzen:
Arbeitsgesetzbuch Artikel L. 8115-1 bis L. 8115-8: Verwaltungsgelder (Achter Teil, Erstes Buch, Erster Titel, Fünftes Kapitel)
🔍 Hinweis
Änderungsantrag Nr. 894 (der angenommen wurde) erläutert, dass dieser Zusatz die Sanktion auf Fälle beschränkt, in denen das Unternehmen über kein DU verfügt, was den rechtlichen Rahmen für die Anwendung dieser Bestimmung präzisiert.
Da das einheitliche Dokument zur Bewertung beruflicher Risiken seiner Natur nach ein Dokument ist, das sich weiterentwickeln muss, um die Veränderung der beruflichen Risiken widerzuspiegeln, kann und muss es sehr regelmäßig neu diskutiert werden, um sicherzustellen, dass es seine Rolle als Grundlage der Risikoprävention im Unternehmen voll erfüllen kann. Es ist daher besonders schwierig, zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuschätzen, ob es vollständig ist und ob es im Kern voll und ganz mit der Gesetzgebung zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz übereinstimmt, deren Grundlage es bildet.
💡 Zur Erinnerung
Darüber hinaus bestehen strafrechtliche Sanktionen bei Nicht-Transkription oder Nicht-Aktualisierung der Risikobewertungsergebnisse, die für eine juristische Person bis zu 7.500 € Bußgeld betragen können.





