Periodische Kontrolle bestimmter meldepflichtiger ICPE-Anlagen

Bestimmte Industrieanlagen, die als ICPE eingestuft sind, müssen regelmäßig von einer zugelassenen Stelle überprüft werden. Dies dient dazu, ihre Konformität zu bewerten und mögliche Abweichungen aufzudecken.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
11.05.2020
Inhaltsverzeichnis
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Das Umweltgesetzbuch (Artikel L.512-11) sieht vor, dass bestimmte Anlagen, die unter die Meldepflicht fallen, einer regelmäßigen ICPE-Kontrolle durch eine zugelassene Stelle unterzogen werden müssen. Diese Anlagen sind in der ICPE-Nomenklatur unter der Kategorie „Meldung mit Kontrolle“ (DC) aufgeführt. Eine erste Analyse dieser Kontrollen wurde bereits in einem früheren Artikel behandelt: Klassifizierte Anlagen: Welche Kontrollen, welche Sanktionen?

Was ist eine regelmäßige ICPE-Kontrolle?

Ziel dieser regelmäßigen ICPE-Kontrolle ist es, dem Betreiber eine Einschätzung seines Konformitätsgrades mit den geltenden allgemeinen Vorschriften während des gesamten Anlagenbetriebs zu ermöglichen und die zuständige Behörde für klassifizierte Anlagen bei erheblichen Abweichungen zu informieren.

Für jeden betroffenen Bereich legt die ministerielle Verordnung über allgemeine Vorschriften fest, welche Anforderungen geprüft werden müssen und welche Nachweise zur Erfüllung dieser Anforderungen erforderlich sind. Zudem unterscheidet sie zwischen zwei Kategorien von Nichtkonformitäten: sogenannten „schwerwiegenden“ (NCM) und sonstigen Nichtkonformitäten.

Der Betreiber kann die Prüfstelle frei aus den für seine Anlagenbereiche zugelassenen Stellen wählen. Die Kosten für die Kontrolle trägt der Betreiber. Der Prüfbericht wird nicht an die Behörden übermittelt. Die Prüfstelle ist jedoch verpflichtet, die Behörden zu informieren, wenn der Betreiber die Fristen des Kontrollverfahrens nicht einhält.

Wer muss diese Kontrolle durchführen lassen? Welche Fristen gelten?

Die Durchführung ist für alle Anlagen obligatorisch, die unter die Kategorie „Meldung mit Kontrolle“ (DC in der Nomenklatur) fallen, sofern die ministerielle Verordnung über allgemeine Vorschriften die Liste und den Gegenstand der Prüfpunkte enthält.

Von der Pflicht ausgenommen sind jedoch folgende Anlagen:
- Anlagen, die Teil eines Betriebs sind, dessen eine Anlage bereits einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht unterliegt. In diesem Fall werden sie durch die Behörden kontrolliert;
- Anlagen, die gemäß der EWG-Verordnung Nr. 761/2001 (sogenannte EMAS-Verordnung) registriert sind.

Die Fristen für die Durchführung dieser Kontrolle sind wie folgt:

Die regelmäßige ICPE-Kontrolle findet alle 5 Jahre statt. Dieser Zeitraum verlängert sich jedoch auf 10 Jahre für Anlagen, deren Managementsystem nach der Norm ISO 14001 zertifiziert ist und die betreffende Anlage abdeckt.

Bei einem Betreiberwechsel muss der neue Betreiber diesen innerhalb eines Monats nach Übernahme des Betriebs melden. Es genügt, einen Nachweis über die Durchführung der letzten periodischen ICPE-Kontrolle beizufügen (Artikel R. 512-68 des Umweltgesetzbuches). Der neue Betreiber ist anschließend für die Durchführung der nächsten periodischen Kontrolle verantwortlich.

Kontrollverfahren

Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, eine zugelassene Prüfstelle zu kontaktieren und die Durchführung einer periodischen Kontrolle unter Angabe der betreffenden Nomenklaturrubrik(en) zu beantragen.

Das folgende Flussdiagramm zeigt die verschiedenen Schritte des Verfahrens:

Obwohl nicht „wesentliche“ Nichtkonformitäten im Rahmen einer periodischen ICPE-Kontrolle nicht mit einer Frist zur Behebung verbunden sind, werden sie dennoch als regulatorische Abweichungen betrachtet und müssen daher schnellstmöglich behoben werden.

Eine Liste der Prüfstellen mit Angabe der Rubriken, für die sie zugelassen sind, finden Sie hier:  https://aida.ineris.fr/node/164