Anfang des Monats haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen aus dem Energiewendegesetz gegeben. Diese Bestimmungen können Unternehmen direkt oder indirekt betreffen. Wir sprachen über die Veröffentlichung der Dekrete zur nationalen Strategie für eine kohlenstoffarme Wirtschaft und zur mehrjährigen Energieplanung, zum Bau und zur Renovierung von Gebäuden, zur Mobilität der Arbeitnehmer sowie zurKreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung.
In diesem neuen Artikel bieten wir Ihnen eine Bilanz der neuen Maßnahmen zu folgenden Themen:
- 1. Wirtschaftliche Mechanismen zur Energieeinsparung im Rahmen der Energiewende,
- 2. Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen,
- 3. Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (THG)
1. Wirtschaftliche Mechanismen zur Energieeinsparung im Rahmen der Energiewende
Strom- und gasintensive Verbraucher - Dekrete Nr. 2016-141 vom 11. Februar 2016 und Nr. 2016-1518 vom 9. November 2016
Es wurden Kriterien für die Einstufung als strom- oder gasintensiver Verbraucher festgelegt. Ebenso wurden die Modalitäten definiert, die es den betroffenen Unternehmen ermöglichen, von einer Reduzierung der Netznutzungsentgelte für Strom und Gas zu profitieren. Die Auswahlkriterien basieren auf:
- dem Verhältnis zwischen dem jährlichen Gas- oder Stromverbrauch und der vom Unternehmen oder Standort erwirtschafteten Wertschöpfung,
- dem Grad der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder Standorts,
- der vom Unternehmen verbrauchten Strom- oder Gasmenge.
Vorrichtungen zum Ausgleich des Stromverbrauchs – Dekret Nr. 2016-1132 vom 19. August 2016 und Erlass vom 22. Dezember 2015
Es wurden neue Mechanismen zum Ausgleich zwischen Stromangebot und -nachfrage definiert, um die kontinuierliche Stromversorgung sicherzustellen.
1. Lastmanagement beim Stromverbrauch
„Lastmanagement“ bedeutet, den Stromverbrauch bestimmter freiwilliger Verbraucher vorübergehend zu reduzieren oder zu unterbrechen, um punktuelle Ungleichgewichte zwischen Stromangebot und -nachfrage bewältigen zu können. In der Praxis können Unternehmen Verträge mit Lastmanagement-Anbietern abschließen, die insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
- Identifizierung von Potenzialen zur Verbrauchsreduzierung während Spitzenzeiten oder bei Netzinstabilitäten
- finanzielle Vergütung der durchgeführten Lastreduzierungen
Das Lastmanagement kann auch in bestimmte Stromlieferverträge integriert werden.
2. Interruptibilität
Das System der Interruptibilität ermöglicht es dem Betreiber des öffentlichen Stromübertragungsnetzes (RTE), den Stromverbrauch großer Industriestandorte, die über Notstromversorgungen verfügen, innerhalb von Sekunden zu unterbrechen. Als Gegenleistung für ihren Beitrag zur Verringerung des Ausfallrisikos des Stromsystems erhalten die betroffenen Standorte eine finanzielle Entschädigung von bis zu 70.000 € pro Megawatt unterbrechbarer Leistung.
Der Erlass vom 22. Dezember 2015 regelt im Detail:
- die technischen Modalitäten des Interruptibilitäts-Systems
- die Bedingungen für die Zulassung von Standorten mit sofortigem Unterbrechungsprofil durch RTE
- die Bedingungen, unter denen RTE die zugelassenen Endverbraucher entschädigt
Energieeinspar-Zertifikate (CEE) – Dekret Nr. 2015-1823 vom 30. Dezember 2015
Zur Erinnerung: Das CEE-System betrifft in erster Linie Energieversorger (Strom, Gas, Flüssiggas, Wärme und Kälte, Heizöl und Kraftstoffe), die über mehrjährige Zeiträume zu Energieeinsparungen verpflichtet sind.
Um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, müssen Energieversorger Energiesparmaßnahmen bei den Verbrauchern umsetzen. Im Gegenzug erhalten sie Energieeinspar-Zertifikate (CEE).
Verbrauchende Unternehmen haben somit die Möglichkeit, Partnerschaften mit Energieversorgern einzugehen, um Energiesparmaßnahmen durchzuführen, die als CEE angerechnet werden können. Der Prozess zur Erlangung von CEE für den Zeitraum 2015-2017, insbesondere die Kategorien der für CEE förderfähigen Maßnahmen, ist definiert. Standardisierte Energiesparmaßnahmen, die an Industriestandorten durchgeführt werden können, sind weiterhin betroffen (z. B. Wärmerückgewinnungssysteme an Kälteanlagen, Niederdruck-Schraubenkompressoren oder Zentrifugalkompressoren).
2. Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen
Mehrere Bestimmungen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen eröffnen neue Möglichkeiten für Unternehmen, die sich auf diesen Weg begeben.
Genehmigungen für den Betrieb einer Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen – Dekret Nr. 2016-687 vom 27. Mai 2016
Die Schwellenwerte, ab denen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gemäß dem Energiekodex ohne weiteres Verfahren als genehmigt gelten, wurden angehoben:
- Photovoltaik, tierische oder pflanzliche Biomasse, Biogas, Geothermie: Genehmigung ohne Verfahren für Anlagen mit einer Leistung von ≤ 50 MW (zuvor 12 MW).
- Windkraft: Genehmigung ohne Verfahren für Anlagen mit einer Leistung von ≤ 50 MW (zuvor 30 MW).
Für Anlagen, deren Leistung diese Schwellenwerte überschreitet, vereinfacht das Dekret zudem den Inhalt des Genehmigungsantrags sowie die erforderlichen Verwaltungsverfahren.
Abnahmeverpflichtung und Marktprämie – Dekret Nr. 2016-682 vom 27. Mai 2016
Die Bedingungen, unter denen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen vom neuen Marktprämienmodell profitieren oder weiterhin die Abnahmeverpflichtung in Anspruch nehmen können, wurden präzisiert. Die Marktprämie ist ein durch das LTE-Gesetz geschaffener Mechanismus als Alternative zur Abnahmeverpflichtung. Er besteht darin, den aus erneuerbaren Quellen erzeugten Strom direkt am Markt zu verkaufen und im Gegenzug eine Prämie von EDF zu erhalten.
Das bereits vor dem LTE-Gesetz bestehende System der Abnahmeverpflichtung ermöglicht es Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, den erzeugten Strom zu regulierten Tarifen an EDF zu verkaufen. Es wurden mehrere Neuerungen eingeführt:
- Bestimmte Anlagen können ein zweites Mal von einem Abnahmevertrag profitieren, sofern ein Investitionsprogramm für diese Anlage durchgeführt wird.
- Die wichtigsten Anlagen, die für das Marktprämienmodell in Frage kommen, wurden festgelegt:
- Das Verfahren zur Inanspruchnahme der Marktprämie sowie deren Zusammenspiel mit der Abnahmeverpflichtung sind definiert.
3. Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (THG)
Nichtfinanzielle Berichterstattung – Dekret Nr. 2016-1138 vom 19. August 2016
Die „wesentlichen Quellen von Treibhausgasemissionen, die durch die Tätigkeit des Unternehmens entstehen, insbesondere durch die Nutzung der von ihm hergestellten Waren und Dienstleistungen“, sind in die Informationen aufzunehmen, die im nichtfinanziellen Bericht aller betroffenen Unternehmen (börsennotiert/nicht börsennotiert) enthalten sein müssen.
Die Angabe von Daten zu Treibhausgasemissionen, die indirekt vor- und nachgelagert der Unternehmenstätigkeit entstehen (Scope 3), ist grundsätzlich ab dem zum 31. Dezember 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahr verpflichtend.
THG-Emissionsbilanz – Verordnung Nr. 2015-1737 vom 24. Dezember 2015, Dekret Nr. 2015-1738 vom 24. Dezember 2015 sowie Erlass vom 25. Januar 2016
Die vorgenommenen Änderungen sind wie folgt:
- Der Aktualisierungszyklus für Treibhausgas-Emissionsbilanzen wird von 3 auf 4 Jahre verlängert. Ziel: Angleichung an den Rhythmus der regulatorischen Energieaudits.
- Das Unterlassen der Erstellung einer Bilanz kann mit einer Geldstrafe von 1.500 € geahndet werden.
- Die Bilanzen müssen auf einer von der ADEME verwalteten IT-Plattform veröffentlicht werden.
- Unternehmensgruppen haben nun die Möglichkeit, eine konsolidierte THG-Bilanz für alle ihre Unternehmen zu erstellen, sofern diese demselben französischen Wirtschaftszweigcode (NAF) auf Ebene 2 angehören.
Letztendlich stehen noch etwa dreißig Maßnahmen des Energiewendegesetzes aus, für die die Durchführungsverordnungen noch nicht veröffentlicht wurden. Unter diesen ist der Entwurf des Dekrets zu den Verpflichtungen für energetische Sanierungsarbeiten an bestehenden Nichtwohngebäuden der wohl am meisten erwartete.
Zur Erinnerung: Gemäß Artikel L. 111-10-3 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches müssen bestehende Nichtwohngebäude bis zum 1. Januar 2020 und anschließend alle 10 Jahre bis 2050 energetisch saniert werden. Das zu erreichende Leistungsniveau wird alle zehn Jahre verschärft, um bis 2050 eine Reduzierung des Endenergieverbrauchs um mindestens 60 % gegenüber 2010 für den gesamten betroffenen Gebäudebestand zu erreichen. Das angekündigte Dekret soll die Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtung für den Stichtag 2020 festlegen.
Ein weiterer wichtiger Termin in Vorbereitung ist die Wärmeschutzverordnung (RT) 2018, die auf die Entwicklung von Plusenergie- und CO2-armen Gebäuden abzielt. Um sich bestmöglich auf diese neue Regelung vorzubereiten, wurde bereits im September 2016 das Label „Energie-Kohlenstoff“ eingeführt.
Fazit zur Energiewende
Wenn die Energiewende ist zwangsläufig ein langfristiger Prozess, der auf mehrere Jahrzehnte angelegt ist. Dennoch stellt die Verabschiedung von über 80 % der Durchführungsverordnungen zum Gesetz innerhalb von weniger als sechzehn Monaten nach dessen Veröffentlichung bereits einen wichtigen ersten Schritt dar. Trotz dieser umfangreichen regulatorischen Arbeit bestehen jedoch weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der Erreichung der ehrgeizigen Ziele des Energiewendegesetzes. Gründe hierfür sind insbesondere eine erste, teilweise nicht mit diesen Zielen in Einklang stehende mehrjährige Energieplanung (PPE) sowie Maßnahmen mit sofortiger Wirkung, deren Effekte bislang begrenzt sind.





