🔎 Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Dekret Nr. 2026-166 zielt darauf ab, die Sicherheit von Aufzugsnotrufen angesichts der schrittweisen Abschaltung von Festnetz-, 2G- und 3G-Netzen zu gewährleisten.
- Seit dem 1. April 2026 müssen Eigentümer inkompatible Geräte durch zukunftssichere Lösungen (4G, 5G oder Glasfaser) ersetzen.
- Seit dem 15. Mai 2026 müssen Art und Beschaffenheit der Alarm- und Kommunikationsmittel für den Notdienst im Rahmen der fünfjährlichen Prüfung an den technischen Prüfer übermittelt werden.
Mit dem Dekret Nr. 2026-166 vom 4. März 2026 wurden die Vorschriften aktualisiert, um die Sicherheit von Aufzugsnutzern angesichts der schrittweisen Abschaltung bestimmter Telefonnetze zu gewährleisten.
Was ist das Ziel dieser neuen Regelung?
Die meisten vor 2010 installierten Aufzüge nutzen Telefonwählgeräte, die an einen Festnetzanschluss oder ältere Mobilfunknetze (2G/3G) angebunden sind.
Mit der Abschaltung dieser Netze würde der Notrufknopf im Falle einer Störung nicht mehr funktionieren, wodurch Nutzer ohne Hilfe eingeschlossen blieben.
Um dieses Risiko zu mindern, schreibt das Dekret Nr. 2026-166 vom 4. März 2026 die Umstellung auf zukunftssichere Technologien (4G, 5G oder Glasfaser) vor.
Ihre Pflichten als Aufzugseigentümer:
Seit dem Frühjahr 2026 stützen sich Ihre Verantwortlichkeiten auf zwei Hauptpfeiler:
1. Technische Konformität (Seit dem 1. April 2026)
Sie müssen die aktuelle Technologie Ihrer Wählgeräte überprüfen. Wenn Ihre Aufzüge noch das Festnetz oder 2G/3G-Mobilfunknetze nutzen, sind Sie verpflichtet, die Alarm- und Kommunikationsmittel austauschen zu lassen.
📌 Hinweis
Das Unternehmen, das die regelmäßige Wartung durchführt, informiert Sie schriftlich über Art und Beschaffenheit der Alarm- und Kommunikationsmittel für den Notdienst, insbesondere über das verwendete Netz und die Hardware. Diese Information wird bei Änderungen, die Art und Beschaffenheit der Alarm- und Kommunikationsmittel betreffen, aktualisiert.
Alle 6 Wochen unterliegen Ihre Aufzüge einer obligatorischen regelmäßigen Wartung. Zusätzlich zu den im Erlass vom 18. November 2004 aufgeführten Arbeiten muss Ihr Wartungsdienstleister nun auch die Alarm- und Kommunikationsmittel zum Notdienst testen, um deren einwandfreie Funktion sicherzustellen.
2. Übermittlung von Informationen (Seit dem 15. Mai 2026)
Sie müssen dem technischen Prüfer nun Art und Beschaffenheit der Alarm- und Kommunikationsmittel für den Notdienst mitteilen.
Die obligatorische fünfjährige technische Überprüfung umfasst die Kontrolle der Kompatibilität der Alarm- und Kommunikationsmittel mit Kommunikationssystemen, die über das Festnetz oder öffentliche Mobilfunknetze der dritten oder einer früheren Generation hinausgehen.
📌 Hinweis
Das Unternehmen, das die regelmäßige Wartung durchführt, informiert Sie schriftlich über die Art und Beschaffenheit des Alarm- und Kommunikationsmittels für den Notdienst, insbesondere über das verwendete Netzwerk und die Hardware. Diese Information wird bei Änderungen, die die Art oder Beschaffenheit des Alarm- und Kommunikationsmittels betreffen, aktualisiert.





