Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (GG) auf der Straße ändern sich jedes ungerade Jahr, mit der Verabschiedung einer neuen Version desADR.
Alle 9 Teile des ADR wurden geändert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen, die ab dem 1.. Januar 2023 angewendet werden können und ab dem 1.. Juli 2023 verbindlich sind.
Neue ADR-Version
Unterzeichnerstaaten
Das ADR gilt nun für 54 Länder, darunter alle Staaten Kontinentaleuropas: Dies entspricht 2 neuen Unterzeichnerstaaten im Vergleich zum ADR 2021 (Armenien und Uganda).
Teil 1: „Allgemeine Vorschriften“
Freistellungen in Verbindung mit der beförderten Menge je Beförderungseinheit (Kapitel 1.1.3.6 des ADR)
An der Tabelle 1.1.3.6.3 wurden Änderungen vorgenommen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
1- Wiedereinstufung der UN-Nummer 3291 „KLINISCHE ABFÄLLE, NICHT SPEZIFIZIERT, A.N.G.“ in die Beförderungskategorie 2.
Dies stellt keine inhaltliche Änderung dar, da UN 3291 vor der ADR-Änderung 2021 aufgrund der Zuordnung zur Verpackungsgruppe (VG) II bereits der Beförderungskategorie 2 angehörte.
2- Aufnahme der UN-Nummer 3536 „LITHIUM-BATTERIEN IN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT“ in die Beförderungskategorie 2.
Bislang war für diese UN-Nummer keine Beförderungskategorie festgelegt.
3- Ausweitung der Sicherheitsverpflichtungen aufsämtliche Gefahrgüter der Klasse 1 mit hohem Gefahrenpotenzial, die in Versandstücken befördert werden.
Auch wenn die Beförderung unter der Freistellungsregelung gemäß 1.1.3.6 erfolgt, gelten die Verpflichtungen zur Erstellung eines Sicherheitsplans nun für Gefahrgüter der Klasse 1 mit hohem Gefahrenpotenzial in Versandstücken und nicht mehr nur für spezifisch gelistete UN-Nummern (diese dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin ohne Anwendung der Vorschriften des Kapitels 1.10 befördert werden – siehe ADR 1.6.1.53).
Anwendbarkeit anderer Vorschriften (Kapitel 1.1.4 ADR)
Einführung neuer Ausnahmeregelungen für die Beförderung wiederbefüllbarer Druckgefäße, die vom US-Verkehrsministerium zugelassen sind (ADR 1.1.4.7 & 5.4.1.1.24).
Zulässig sind somit:
Begriffsbestimmungen (Kapitel 1.2 ADR)
1- Änderung der Definitionen für „Recycelte Kunststoffe“ & „Betriebsdruck“ (ADR 1.2.1).
„Recycelte Kunststoffe“: Es wird insbesondere klargestellt, dass die spezifischen Eigenschaften des für die Herstellung neuer Verpackungen verwendeten Recyclingmaterials garantiert und regelmäßig im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden müssen.
„Betriebsdruck“: Präzisierungen für die UN-Nummern 1001 und 3374 wurden hinzugefügt.
2- Ergänzung der Definition für „Großtankcontainer“ (ADR 1.2.1).
Schaffung des Unterabschnitts 1.2.3 „Liste der Abkürzungen“ (Kapitel 1.2.3 ADR).
Dieser Unterabschnitt fasst die Bedeutungen von Abkürzungen, Akronymen und Kurzbezeichnungen zusammen, die im ADR verwendet werden. Zuvor waren diese im Unterabschnitt 1.2.1 „Begriffsbestimmungen“ aufgeführt.
Übergangsvorschriften (Kapitel 1.6.1.51)
Bestimmte Klebstoffe, Farben und farbverwandte Stoffe, Druckfarben und Harzlösungen, die der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, a.n.g., Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, dürfen bis zum 30. Juni 2025 unter bestimmten Bedingungen in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, anderen Metallen oder Kunststoff befördert werden.
Teil 2: „Klassifizierung“
Die LC50 für die UN-Nummern 1008 „BORTRIFLUORID“, 1052 „WASSERFREIER FLUORWASSERSTOFF“, 2196 „WOLFRAMHEXAFLUORID“ und 2198 „PHOSPHORPENTAFLUORID“ wurden nach oben korrigiert.
Hinweis: LC50 = letale Konzentration
Lithiumbatterien und -akkumulatoren
Hersteller und Vertreiber von Batterien oder Akkumulatoren, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die Zusammenfassung des Prüfprotokolls gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien zur Verfügung stellen. Das ADR 2023 stellt klar, dass dies nicht für Knopfzellen gilt, die in Ausrüstungen (einschließlich Leiterplatten) eingebaut sind.
Teil 3: „Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Verbindung mit begrenzten und freigestellten Mengen“
Tabelle A (Kapitel 3 des ADR)
1- Neuanlage
UN 3550 „COBALTDIHYDROXID-PULVER“
Es handelt sich um ein sehr giftiges Gefahrgut (VG I) – umweltgefährdend.
Dieser Stoff wird hauptsächlich für Laboranalysen verwendet.
Dieser Stoff war zuvor unter der UN-Nummer 3288 „ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.“ klassifiziert.
2- Streichung
UN 1169 „EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG“
Gefahrgut, das unter UN 1169 klassifiziert ist, muss künftig unter UN 1197 „EXTRAKTE, FLÜSSIG, zum Aromatisieren“ eingestuft werden.
3- Änderung
- UN 1197 „EXTRAKTE, FLÜSSIG, zum Aromatisieren“ (VG II und III)
Die offizielle Benennung für die Beförderung wurde geändert: Der Zusatz „zum Aromatisieren“ entfällt.
- UN 1891 „ETHYLBROMID“
Änderung der Hauptgefahrklasse (3 statt 6.1) sowie der damit verbundenen Beförderungsvorschriften.
- UN 3536 „LITHIUMBATTERIEN IN BEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT“
Ergänzung (in Spalte 15) um die Beförderungskategorie 2. Bisher war für dieses Gefahrgut keine Beförderungskategorie definiert.
- UN 3509 „ABFALLVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT“
Ergänzung (in Spalte 17) um die Sondervorschrift VC1, die die Beförderung als Schüttgut in abgedeckten Fahrzeugen, abgedeckten Containern oder abgedeckten Schüttgutcontainern erlaubt.
- UN 1872 „BLEIDIOXID“
Streichung des Toxizitätsrisikos (6.1) und entsprechende Anpassung der Beförderungsvorschriften.
Hinweis: Die folgenden UN-Nummern wurden ebenfalls geändert: 1002, 1010, 1012, 1038, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1245, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1345, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1961, 1966, 1972, 1991, 2015, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2396, 2426, 2452, 2521, 2522, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 2908 bis 2911, 3022, 3073, 3079, 3208, 3209, 3269, 3138, 3302, 3312, 3527, 3531, 3532, 3533, 3534 und 3538.
Sondervorschriften (SV) (Kapitel 3.3 des ADR)
1- Betrifft „KÄLTEMASCHINEN“, insbesondere unter UN 2857 & UN 3358.
Klarstellung, dass Wärmepumpen für Beförderungszwecke als Kältemaschinen betrachtet werden können (SV 119 & SV 291).
2- Betrifft „ABFALLVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT“ unter UN 3509 und die Verwendung von Kühlgasen für Versandstücke (z. B. Stickstoff, Argon usw.).
Die SV 663 und 593 wurden zur besseren Verständlichkeit neu gefasst.
3- Einführung von 3 neuen Sondervorschriften:
SV 396 für Gefahrgut, insbesondere unter UN 3538 „GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ENTZÜNDBARES, NICHT GIFTIGES GAS ENTHALTEN, A.N.G.“ klassifiziert. Es wird klargestellt, dass große und robuste Gegenstände unter bestimmten Bedingungen mit angeschlossenen Gasflaschen bei geöffneten Ventilen befördert werden dürfen.
SV 397 zur Klassifizierung von Stickstoff-Sauerstoff-Gemischen für Druckluft (UN 1002).
SV 398 zu Butylengemischen (UN 1012).
Teil 4: „Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks“
Verpackungsvorschriften (Kapitel 4.1 & 4.2 ADR)
1- Änderung der Verpackungsanweisung P621 für die UN-Nummer 3291 „KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, A.N.G.“.
Es ist nun möglich, Verpackungen mit nicht abnehmbarem Deckel zu verwenden.
2- Berücksichtigung von Tanks aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) (4.2.5.2.1 & 4.2.5.2.6 ADR).
3- Ergänzung eines Hinweises in mehreren Anweisungen: „Die Nettomasse der zugelassenen Verpackungen darf 400 kg überschreiten.“
Teil 5: „Versandverfahren“
Kennzeichnung und Bezettelung (Kapitel 5.2 ADR)
Neues Kennzeichen für Lithiumbatterie-Versandstücke, die gemäß SV 188 vorbereitet wurden (5.2.1.9 ADR).
Diese Änderung betrifft die UN-Nummern 3090 / 3480 / 3091 / 3481.
Somit ist die Angabe der Telefonnummer nicht mehr erforderlich.
Hinweis: Das alte Kennzeichen darf noch bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden (1.6.1.49 ADR).
Beförderungspapier (Kapitel 5.4 ADR)
1- Möglichkeit, bei Abfällen eine geschätzte Menge im Beförderungspapier anzugeben (5.4.1.1.3.2 ADR).
In diesem Zusammenhang ist es nun erforderlich, nach der offiziellen Benennung für die Beförderung anzugeben: „GESCHÄTZTE MENGE GEMÄSS 5.4.1.1.3.2“.
Die Angabe einer geschätzten Menge ist jedoch unzulässig:
- bei Anwendung von 1.1.3.6;
- wenn der Abfall insbesondere Stoffe der Klasse 2 oder desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3 enthält.
2- Neufassung der Sondervorschriften für die Beförderung von stabilisierten Stoffen und Stoffen mit Temperaturregelung (5.4.1.1.15 ADR).
Folgende Angaben müssen künftig im Beförderungspapier enthalten sein:
- „STABILISIERT“, wenn die stabilisierten Stoffe das Wort „stabilisiert“ nicht in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung enthalten,
- „STABILISIERT MIT TEMPERATURREGELUNG“, wenn die durch Temperaturregelung stabilisierten Stoffe das Wort „stabilisiert“ nicht in ihrer offiziellen Benennung für die Beförderung enthalten,
- „Regeltemperatur: … °C Nottemperatur: … °C“, wenn die Stoffe die Worte „mit Temperaturregelung“ in der offiziellen Benennung für die Beförderung enthalten.
3- Ergänzung von 5.4.1.1.23 „Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen, die im geschmolzenen Zustand befördert werden“.
4- Ergänzung von 5.4.1.1.24 „Sondervorschriften für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der USA (Department of Transportation) zugelassen sind (Kapitel 1.1.4)“.
Teil 6: „Vorschriften für den Bau der Verpackungen, der IBC, der Großverpackungen, der Tanks und der Schüttgut-Container sowie für die an ihnen durchzuführenden Prüfungen“
Wichtigste Änderungen der Vorschriften für den Bau der Verpackungen, der IBC, der Großverpackungen, der Tanks und der Schüttgut-Container sowie für die an ihnen durchzuführenden Prüfungen
- Einführung des Unterabschnitts 6.2.1.5.4 bezüglich der Erstinspektionen und Prüfungen für Flaschenbündel.
- Einführung eines neuen Kapitels 6.9 bezüglich der Auslegung und des Baus von ortsbeweglichen Tanks, deren Tanks aus faserverstärktem Kunststoff (FVK) bestehen.
- Neunummerierung des ehemaligen Kapitels 6.9, das zu 6.13 wird, bezüglich der Auslegung und des Baus von festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärktem Kunststoff.
Teil 7: „Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung sowie die Handhabung“
Beförderung (Kapitel 7.3 ADR)
Für die Beförderung in loser Schüttung: Neufassung der Definition von „erheblichen Mängeln“, die vor dem Befüllen eines Schüttgut-Containers, Containers oder Fahrzeugs zu berücksichtigen sind (7.3.1.13 ADR).
Beladung, Entladung und Handhabung (Kapitel 7.5 ADR)
Präzisierung der Verpflichtung zur Überprüfung des Beförderungsmittels vor der Beladung (7.5.1.2 ADR).
Teil 9: „Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge“
Tankfahrzeuge (Kapitel 9.7 ADR)
Neue Sicherheitsanforderungen für FL-Fahrzeuge (9.7.9 ADR).
FL-Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2027 zugelassen werden und entzündbare flüssige Stoffe der VG I und VG II oder entzündbare verflüssigte oder verdichtete Gase (Klassifizierungscode mit F) befördern, müssen über Folgendes verfügen:
- Automatische Feuerlöschanlagen für den Motorraum;
- Einen Wärmeschutz, der in der Lage ist, die Ausbreitung eines Feuers von den Rädern aus zu hemmen.





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