Barrierefreiheit in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP): Die Neuerungen

Ein neues Dekret verpflichtet öffentlich zugängliche Gebäude (ERP), bis Ende 2017 ein öffentliches Zugänglichkeitsregister zu erstellen. Zudem gelten neue Regeln für die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen sowohl für bestehende als auch für neu errichtete Gebäude.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
07.05.2017
Inhaltsverzeichnis
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Die Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP) wurden kürzlichregulatorisch angepasst. Hier ein Überblick über die Änderungen, die Sie als Betreiber solcher Einrichtungen betreffen.

I. Was ist ein ERP?

Öffentlich zugängliche Gebäude (ERP) sind: „alle Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen, zu denen Personen entweder frei oder gegen Entgelt oder eine sonstige Beteiligung Zutritt haben, oder in denen Versammlungen abgehalten werden, die für jedermann oder auf Einladung zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese kostenpflichtig sind oder nicht.“

ERP sind somit Gebäude, in denen externe Personen empfangen werden. Ein Unternehmen, das nicht für die Öffentlichkeit, sondern ausschließlich für das Personal zugänglich ist, gilt nicht als ERP.

ERP unterliegen einer zweifachen Klassifizierung:

  • nach Typ, basierend auf der Art der Nutzung (Einkaufszentren, Konferenzräume, Banken usw.).
  • nach Kategorien, basierend auf der zulässigen Anzahl von Besuchern und Personal, eingeteilt von 1 bis 5 in absteigender Reihenfolge der Bedeutung.

Hinweis: Bei Einrichtungen der 5. Kategorie wird die Anzahl der Personen, die nicht zum Publikum zählen, bei der Klassifizierung nicht berücksichtigt.

Einrichtungen der 1. bis 4. Kategorie unterliegen strengeren Sicherheitsvorschriften als solche der 5. Kategorie.

ERP müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein, unabhängig von der Art ihrer Behinderung.

II. Eine neue Verpflichtung: das öffentliche Zugänglichkeitsregister

Jeder Betreiber eines öffentlich zugänglichen Gebäudes (ERP) ist nun verpflichtet, ein öffentliches Zugänglichkeitsregister zu führen. Dieses Register muss der Öffentlichkeit spätestens seit dem 22. Oktober 2017 zur Verfügung stehen und regelmäßig aktualisiert werden. Es dokumentiert die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um allen Personen – insbesondere Menschen mit Behinderungen, unabhängig von der Art ihrer Beeinträchtigung – die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Einrichtung zu ermöglichen.

Ein Erlass vom 19. April 2017 [1] legt den Inhalt des öffentlichen Zugänglichkeitsregisters sowie die Modalitäten für dessen Bereitstellung fest. Er definiert zudem die spezifischen Anforderungen an dieses Register für Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs, die unter die ERP-Regelung fallen.

Das öffentliche Zugänglichkeitsregister enthält:

    • umfassende Informationen zu den in der Einrichtung angebotenen Leistungen (Parkmöglichkeiten, Zugang zur Einrichtung, bereitgestellte Ausstattungen wie Audioguides, Aktivierung von Untertiteln usw.)
    • eine Beschreibung der Schulungsmaßnahmen für das Personal, das für den Empfang von Menschen mit Behinderungen zuständig ist, sowie entsprechende Nachweise. Für ERP der Kategorien 1 bis 4 ist eine vom Arbeitgeber unterzeichnete und jährlich aktualisierte Bescheinigung erforderlich, in der diese Schulungsmaßnahmen beschrieben werden.
    • Verwaltungs- und technische Unterlagen oder Kopien davon, die sich auf die Zugänglichkeit der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen beziehen.

Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen:

Das Empfangspersonal muss in der Lage sein, Nutzer über die Zugänglichkeitsmodalitäten der verschiedenen Dienstleistungen der Einrichtung zu informieren.

Das öffentliche Zugänglichkeitsregister ist am barrierefreien Hauptempfang der Einrichtung für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Es kann in Papierform oder digital (z. B. zur Einsichtnahme über ein Tablet) vorliegen. Das Register kann zudem auf der Website der Einrichtung online gestellt werden.

III. Änderungen bestimmter Zugänglichkeitsregeln für bestehende ERP

Ein Erlass vom 28. April 2017 ändert den Erlass vom 8. Dezember 2014 [2] der die Anforderungen an die Zugänglichkeit bestehender ERP für Menschen mit Behinderungen festlegt.

Zur Erinnerung: Diese Zugänglichkeitsregeln sind bei der Anpassung eines bestehenden ERP im Rahmen eines geplanten Zugänglichkeitsplans (Ad'AP) zu berücksichtigen. Der Ad'AP ist eine Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten zur Herstellung der Barrierefreiheit des ERP gemäß den geltenden Vorschriften. Hierfür wird eine Frist festgelegt sowie die Arbeiten und die Finanzierung geplant.

Möglichkeiten zur Umsetzung von Ersatzlösungen

Werden andere als die im Erlass vom 8. Dezember 2014 vorgeschriebenen Lösungen angewandt, müssen diese dasselbe Ziel verfolgen. Um diese Lösungen umzusetzen, muss der Bauherr nachweisen, dass sie die Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß folgendem Verfahren erfüllen:

  • Übermittlung der Nachweisunterlagen an den Präfekten des Departements in dreifacher Ausfertigung vor Beginn der Arbeiten, sofern die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
  • Benachrichtigung durch den Präfekten über seine begründete Entscheidung innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Unterlagen, nach Anhörung der beratenden Kommission für Sicherheit und Barrierefreiheit des Departements. Erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Übermittlung des Antrags auf Stellungnahme keine Antwort der Kommission, gilt diese als positiv. Erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Zustimmung keine Antwort des Präfekten, gilt diese als erteilt.

IV. Bau von öffentlich zugänglichen Gebäuden (ERP): neue Regeln zur Barrierefreiheit ab dem 1. Juli 2017

Ein Erlass vom 20. April 2017 [3] legt die technischen Regeln zur Gewährleistung der Barrierefreiheit in Neubauten fest. Er hebt den Erlass vom 1. August 2006 auf und ersetzt ihn. Diese neuen Bestimmungen gelten für Anträge auf:

    • Baugenehmigung
    • Genehmigung zum Bau, zur Einrichtung oder zur Änderung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes (ERP), die ab dem 1. Juli 2017 eingereicht wurden

Die Regeln zur Barrierefreiheit betreffen folgende Bereiche:

  • Außenwege, Parkplätze sowie Zugänge zum Gebäude oder zur Anlage
  • Empfangsbereiche für die Öffentlichkeit
  • horizontale und vertikale Innenverkehrswege
  • Treppen, Aufzüge, Rollbänder, Fahrtreppen und mechanische Rampen
  • Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Türen, Portale und Schleusen
  • öffentlich zugängliche Räumlichkeiten, Ausstattungen und Bedienelemente
  • Sanitäranlagen, Ausgänge und Beleuchtung

Für jedes Element werden die erwartete Nutzung und die Mindestanforderungen festgelegt (z. B. Kennzeichnung und Orientierungshilfen, Abmessungen, Lage, Anzahl usw.).

Zusätzliche Regeln gelten für:

  • Einrichtungen mit Sitzplätzen für das Publikum (Veranstaltungssäle, Restaurants usw.),
  • Einrichtungen mit Unterbringungsmöglichkeiten (Hotels, Internate usw.),
  • Kabinen und Räume zur Einzelnutzung,
  • Kassenbereiche,
  • in Gruppen oder Reihen angeordnete Vorrichtungen oder Ausstattungen.

Es ist zu beachten, dass Lösungen mit gleichwertiger Wirkung umgesetzt werden können. Diese müssen dieselben Ziele erfüllen wie die in der Verordnung vorgeschriebenen Lösungen. Der Bauherr muss dem Präfekten des Departements vor Beginn der Arbeiten die Unterlagen vorlegen, anhand derer überprüft werden kann, ob die Ziele der Barrierefreiheit erreicht werden. Das Verfahren entspricht dem für bestehende öffentlich zugängliche Einrichtungen (siehe III. oben).

Fazit

Ob Sie Betreiber einer bestehenden oder einer geplanten öffentlich zugänglichen Einrichtung sind, diese Änderungen der Barrierefreiheitsregeln betreffen Sie.

Wie oben erwähnt, bleibt die Möglichkeit bestehen, gleichwertige Lösungen umzusetzen. Diese müssen jedoch dasselbe Ziel der Barrierefreiheit erfüllen, wie es die Vorschriften vorgeben.

[1] Erlass vom 19. April 2017 zur Festlegung des Inhalts sowie der Modalitäten für die Verbreitung und Aktualisierung des öffentlichen Registers zur Barrierefreiheit [JORF vom 22. April 2017]

[2] Erlass vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Bestimmungen für die Anwendung der Artikel R. 111-19-7 bis R. 111-19-11 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches sowie von Artikel 14 des Dekrets Nr. 2006-555 bezüglich der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in bestehenden öffentlich zugänglichen Einrichtungen und bestehenden öffentlich zugänglichen Anlagen

[3] Erlass vom 20. April 2017 bezüglich der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen bei deren Bau sowie in öffentlich zugänglichen Anlagen bei deren Einrichtung [JORF vom 26. April 2017]