Regulatorisches Monitoring HSE und Energie für November 2024

Französische und europäische Texte zu Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom November 2024.

Caroline Mardon
Consultante HSE
Publication : 
17.12.2024
Inhaltsverzeichnis
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Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom November 2024.

Environnement

UMWELT

Festlegung der Anforderungen an die besten verfügbaren Techniken für bestimmte genehmigungspflichtige Anlagen

Erlass vom 4. November 2024 über die besten verfügbaren Techniken (BVT) für Anlagen der chemischen Industrie, die unter das Genehmigungsverfahren gemäß mindestens einer der folgenden Kategorien der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen fallen: 3410 bis 3460 oder 3710, sofern die Hauptschadstofffracht aus einer oder mehreren Anlagen stammt, die unter mindestens eine der Kategorien 3410 bis 3460 fallen [JORF vom 19. November 2024]

Dieser Erlass legt die geltenden Anforderungen für folgende Kategorien fest:

  • Kategorie 3410: Herstellung organischer chemischer Erzeugnisse;
  • Kategorie 3420: Herstellung anorganischer chemischer Erzeugnisse;
  • Kategorie 3430: Herstellung von Düngemitteln;
  • Kategorie 3440: Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden;
  • Kategorie 3450: Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse;
  • Kategorie 3460: Herstellung von Explosivstoffen;
  • Kategorie 3710: Abwasserbehandlung in eigenständigen Anlagen, die unter Kategorie 2750 fallen und bei denen die Hauptschadstofffracht aus einer oder mehreren Anlagen stammt, die unter mindestens eine der Kategorien 3410 bis 3460 fallen.

Dieser Erlass gilt auch für die kombinierte Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Quellen, sofern die Hauptschadstofffracht aus einer oder mehreren der oben genannten Anlagen der Kategorien 3410 bis 3460 stammt und die Abwasserbehandlung nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser fällt.

Anwendungsmodalitäten der Pflicht zur Installation von Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien für Parkplätze mit einer Fläche von mehr als 1.500 m²

Dekret Nr. 2024-1023 vom 13. November 2024 zur Umsetzung von Artikel 40 des Gesetzes Nr. 2023-175 vom 10. März 2023 zur Beschleunigung der Erzeugung erneuerbarer Energien [JORF vom 15. November 2024]

Zur Erinnerung: Artikel 40 des Gesetzes Nr. 2023-175 vom 10. März 2023 zur Beschleunigung der Erzeugung erneuerbarer Energien (sog. „APER-Gesetz“) verpflichtet Betreiber von Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.500 m², auf mindestens der Hälfte dieser Fläche Überdachungen mit Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu installieren.

Dieses Dekret enthält insbesondere Präzisierungen zur Berechnung der Fläche der betroffenen Parkplätze, zu den Kriterien für Ausnahmen von der Verpflichtung sowie zu den Bedingungen für die Anwendung von Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht.

Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Fläche sind folgende Bereiche einzubeziehen:

  • Stellplätze für Fahrzeuge und deren Anhänger, die sich außerhalb des öffentlichen Straßenraums innerhalb eines Bereichs zwischen den Ein- und Ausfahrten des Parkplatzes befinden;
  • Verkehrswege, Zufahrten, bauliche Anlagen und Mautbereiche, die den Zugang zu diesen Stellplätzen innerhalb desselben Bereichs ermöglichen.

Dagegen sind folgende Bereiche auszuschließen:

  • Grünflächen und Ruhebereiche;
  • Lagerbereiche, Logistikflächen sowie Bereiche für Umschlag, Be- und Entladung;
  • Bereiche, in denen Fahrzeuge mit Gefahrgut parken (gemäß Festlegung durch Erlass);
  • Bereiche, die weniger als 10 Meter von Anlagen entfernt liegen, die unter die ICPE-Regelung fallen (deren Rubriken durch Erlass festgelegt sind);
  • Flächen, die für die Umsetzung der für ICPE-Anlagen geltenden Vorschriften erforderlich sind (gemäß Festlegung durch Erlass).

Was die Ausnahmekriterien betrifft, so definiert das Dekret hauptsächlich drei Arten von Befreiungen: technische Zwänge oder Unmöglichkeiten, denkmalpflegerische Auflagen sowie wirtschaftliche Gründe. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden, deren Inhalt im Text festgelegt ist.

Neue Pflicht zur Analyse von PFAS in den atmosphärischen Emissionen von Anlagen zur Verbrennung, Mitverbrennung und anderen thermischen Abfallbehandlungsverfahren

Erlass vom 31. Oktober 2024 über die Analyse von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in den atmosphärischen Emissionen von Anlagen zur Verbrennung, Mitverbrennung und anderen thermischen Abfallbehandlungsverfahren [JORF vom 10. November 2024]

Dieser Erlass gilt für genehmigungspflichtige Anlagen, die unter mindestens eine der Rubriken 2770, 2771, 2971 und 3520 der Nomenklatur für klassifizierte Anlagen fallen.

Die Betreiber der betroffenen Anlagen müssen eine Probenahme- und Analysekampagne für 49 PFAS-Substanzen sowie für Fluorwasserstoff (HF) und die damit verbundenen peripheren Parameter (Durchfluss, Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt) durchführen. Diese Probenahmen und Analysen werden von durch den COFRAC akkreditierten Laboren oder Stellen durchgeführt, wobei, sofern vorhanden, die standardisierten Referenzmethoden für die Messungen anzuwenden sind.

Hinweis: Der Betreiber ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn er nachweist, dass die Zusammensetzung der in die Anlage eingehenden Abfallströme über die Zeit stabil ist und die eingehenden Abfälle keine PFAS-Substanzen enthalten.

Die Kampagne muss je nach ICPE-Nomenklaturrubrik, genehmigter Kapazität und Art der betroffenen Anlage bis zum 31. Oktober 2025, 30. April 2026, 31. Oktober 2026, 30. April 2027 oder 30. April 2028 durchgeführt werden.

Sécurité

SICHERHEIT

Änderung der Regeln für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, GEÄNDERT DURCH Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [ABl. EU vom 18. November 2024]

Diese Verordnung schafft ein neues Kapitel zu den Kennzeichnungsmodalitäten, das insbesondere Klarstellungen zu den Kennzeichnungselementen sowie zur Frist für die Aktualisierung von Etiketten bei einer Einstufungsänderung enthält, die das Hinzufügen einer neuen Gefahrenklasse oder eine strengere Einstufung zur Folge hat.

Diese Verordnung berücksichtigt zudem die durch die Verordnung 2023/707 vom 19. Dezember 2022 vorgenommene Änderung hinsichtlich der Aufnahme neuer Gefahrenklassen. Unter anderem wird festgelegt, dass ein Stoff, der bestimmte Kriterien (festgelegt in Anhang I) für die folgenden neuen Gefahren erfüllt, in der Regel einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung unterliegt:

  • endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit, Kategorie 1 oder 2;
  • endokrine Disruptoren für die Umwelt, Kategorie 1 oder 2;
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften (PBT);
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (vPvB);
  • persistente, mobile und toxische Eigenschaften (PMT);
  • sehr persistente und sehr mobile Eigenschaften (vPvM).

Weitere Bestimmungen erläutern die Modalitäten der Bewertungspflicht für komplexe Stoffe durch den Hersteller, Importeur oder nachgeschalteten Anwender, die Bereitstellung über Nachfüllstationen sowie das Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt.

Für diese Bestimmungen sind unterschiedliche Inkrafttretensdaten vorgesehen. Stoffe und Gemische können jedoch bereits ab dem 10. Dezember 2024 gemäß der neuen CLP-Version eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden, sofern es sich um folgende Aspekte handelt: Abmessungen und Darstellung der Kennzeichnungselemente / Produktidentifikator eines Gemischs sowie Merkmale der Kennzeichnungselemente / Informationen zu den Bestandteilen des Gemischs.

Korrektur von Konzentrationseinheiten für bestimmte REACH-Stoffe

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), GEÄNDERT DURCH Verordnung (EU) 2024/2929 der Kommission vom 27. November 2024 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Konzentrationswerte bestimmter Stoffe [ABl. EU vom 28. November 2024]

Diese Verordnung korrigiert die Bezeichnung der Konzentrationseinheiten für bestimmte Stoffe. Die Einheit „ppM“ (partie par milliard) wird durch die internationale Einheit „ppb“ (part per billion) ersetzt. Dies betrifft die Beschränkungen für folgende Stoffe:

  • lineare und verzweigte Perfluorcarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 9 bis 14 Kohlenstoffatomen (sogenannte C9-C14-PFCA);
  • (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)silantriol und alle seine Mono-, Di- oder Tri-O-(alkyl)-Derivate (TDFA).

Aufhebung der neuen Muster für Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Arbeitsplatzanpassungen

Erlass vom 16. Oktober 2017 zur Festlegung der Muster für Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Arbeitsplatzanpassungen, GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 5. November 2024 zur Aufhebung des Erlasses vom 26. September 2024 zur Änderung des Erlasses vom 16. Oktober 2017 zur Festlegung der Muster für Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Arbeitsplatzanpassungen [JORF vom 21. November 2024]

Um den Entwicklungen durch das Gesetz Nr. 2021-1018 vom 2. August 2021 zur Stärkung der Prävention im Bereich der Arbeitsmedizin Rechnung zu tragen, hatte ein Erlass vom 26. September 2024 die Muster für Eignungsbescheinigungen, Nichteignungsbescheinigungen, Bescheinigungen über die individuelle Gesundheitsüberwachung und Vorschläge für Arbeitsplatzanpassungen durch vier neue Muster aktualisiert. Aufgrund von Implementierungsschwierigkeiten wurden diese neuen Bescheinigungen wieder aufgehoben. Sie sind daher nicht mehr zu berücksichtigen.