Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Monat März 2024.

UMWELT
Festlegung der Ausnahmeregelungen für die Installation von hydraulischen Anlagen, Begrünungen oder Überdachungen auf Parkplätzen, die bei Neubauten, Erweiterungen oder umfassenden Renovierungen von Gebäuden errichtet oder zugeordnet werden
Erlass vom 5. März 2024 zur Umsetzung des Dekrets Nr. 2023-1208 vom 18. Dezember 2023 zur Anwendung von Artikel L. 171-4 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches sowie Artikel L. 111-19-1 des Städtebaugesetzbuches für Parkplätze [JORF vom 6. März 2024]
Zur Erinnerung: Das Gesetz Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 hat im Städtebaugesetzbuch die Verpflichtung eingeführt, bestimmte Parkplätze mit Beschattungseinrichtungen sowie hydraulischen Anlagen zur Regenwasserbewirtschaftung auszustatten.
Diese Verpflichtung gilt für:
- Parkplätze, die mit neuen Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 500 m² verbunden sind (1.000 m² bei Bürogebäuden, ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls 500 m²);
- zugehörige Parkplätze (sofern auch Renovierungen an diesen Flächen vorgenommen werden) bei Erweiterungen und umfassenden Renovierungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen (nur hydraulische Anlagen oder Begrünung) mit einer Fläche von mehr als 500 m² (1.000 m² bei Bürogebäuden, ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls 500 m²);
- Neubauten von öffentlich zugänglichen Parkplätzen mit einer Fläche von mehr als 500 m².
Insbesondere werden folgende Präzisierungen vorgenommen:
- Bei der Installation einer begrünten Beschattungseinrichtung und einer Regenwasserbewirtschaftung: Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten gilt als erwiesen, wenn die Nettokosten der für die Installation erforderlichen Arbeiten:
- 15 % der gesamten Nettokosten der Arbeiten bei der Neuanlage oder Renovierung eines Parkplatzes übersteigen oder
- 10 % des zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelten Verkehrswerts des Parkplatzes übersteigen, sofern es sich um einen bestehenden Parkplatz handelt und die Arbeiten ausschließlich dem Zweck dienen, die Anforderungen an die Integration einer Beschattungseinrichtung (ohne Überdachungen) und der Regenwasserbewirtschaftung auf Parkplätzen zu erfüllen
- Bei Anlagen mit Überdachungen zur Erzeugung erneuerbarer Energien: Die Rentabilität der Anlage ist beeinträchtigt, wenn die diskontierten Kosten der über 20 Jahre erzeugbaren Energie den Wert des Einspeisetarifs oder des Referenztarifs multipliziert mit einem Koeffizienten von 1,2 übersteigen.
Für diesen zweiten Fall werden nähere Angaben zu dem Unternehmen gemacht, das dietechnisch-wirtschaftliche Studie durchführen muss, um den Anspruch auf diese Befreiungen zu belegen.
Dieser Erlass gilt für Projekte, deren Baugenehmigungen ab dem 1.. Januar 2024 eingereicht werden.

ENERGIE
Veröffentlichung des Erlasses „Valeurs Absolues IV“
Erlass vom 10. April 2020 über die Verpflichtungen zur Senkung des Endenergieverbrauchs in Gebäuden mit tertiärer Nutzung, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 20. Februar 2024 zur Änderung des Erlasses vom 10. April 2020 über die Verpflichtungen zur Senkung des Endenergieverbrauchs in Gebäuden mit tertiärer Nutzung [JORF vom 14. März 2024]
Dieser Erlass definiert die Ziele in absoluten Werten für verschiedene Kategorien tertiärer Aktivitäten bis zum Jahr 2030 (sogenannte „industrielle“ Wäschereien, Parkhäuser, medizinisch-soziale Einrichtungen, Sportstätten usw.). Darüber hinaus enthält er Änderungen für den Sektor „Logistik“ sowie Präzisierungen zu den Begriffen „Aktivitätskategorie“, „Nutzungsintensitätsindikator“ und zum anzugebenden Referenzjahr.
Einführung einer neuen Beihilfe zum Ausgleich gestiegener Strombezugskosten für Unternehmen
Dekret Nr. 2024-251 vom 22. März 2024 zur Einführung einer Beihilfe zum Ausgleich der gestiegenen Strombezugskosten für Unternehmen, die besonders von den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen des Krieges in der Ukraine betroffen sind [JORF vom 23. März 2024]
Dieses Dekret führt eine spezifische finanzielle Unterstützung für mittelständische Unternehmen ein, die einen hohen Energieverbrauch aufweisen und besonders von den durch den Ukraine-Krieg bedingten steigenden Stromkosten betroffen sind.
Um die Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen Unternehmen mehrere kumulative Bedingungen erfüllen:
- Bedingungen bezüglich der Mitarbeiterzahl und des Umsatzes: Das Unternehmen muss unter anderem weniger als 5000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von unter 1,5 Milliarden Euro erzielen;
- Bedingungen bezüglich der Geschäftstätigkeit;
- Bedingungen bezüglich des Energieverbrauchs (Erdgas, Strom, Wärme oder Kälte aus Erdgas oder Strom): Der Energieverbrauch muss beispielsweise mindestens 3 % des Umsatzes ausmachen.
Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe muss bis spätestens 31. Mai 2024 auf elektronischem Wege eingereicht werden.

SICHERHEIT
Einführung neuer verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden (CMR) chemischen Stoffen
Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4412-1 bis R. 4412-160: Maßnahmen zur Prävention chemischer Risiken GEÄNDERT DURCH Dekret Nr. 2024-307 vom 4. April 2024 zur Festlegung verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte für bestimmte chemische Stoffe und zur Ergänzung der Rückverfolgbarkeit der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen [JORF vom 5. April 2024]
- Obwohl dieser Text erst im April im JORF veröffentlicht wurde, wird er aufgrund seiner Bedeutung bereits in diesem regulatorischen Überblick behandelt.
Das vorliegende Dekret legt neue Arbeitsplatzgrenzwerte für Acrylnitril und Nickelverbindungen fest. Gleichzeitig senkt es die geltenden Expositionsgrenzwerte für Benzol deutlich und schreibt eine Rückverfolgbarkeit für Arbeitnehmer vor, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sein könnten..
Der Arbeitgeber muss daher bis spätestens 5. Juli 2024 ein Verzeichnis der Arbeitnehmer erstellen, die diesen Stoffen ausgesetzt sein könnten. Für jeden Arbeitnehmer sind dabei die betroffenen Substanzen sowie, sofern bekannt, Informationen über Art, Dauer und Grad der Exposition anzugeben.
Änderung der Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit, GEÄNDERT DURCH Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 [ABl. EU vom 19. März 2024]
Die Richtlinie bringt mehrere Änderungen mit sich, darunter eine Senkung des 8-Stunden-Grenzwerts für die berufsbedingte Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen sowie eine Ergänzung der Definition für mutagene Stoffe.
Im Einzelnen:
- Der 8-Stunden-Arbeitsplatzgrenzwert für Blei wird auf 0,03 mg/m³ gesenkt (zuvor 0,15 mg/m³). Der verbindliche biologische Grenzwert folgt einem ähnlichen Trend mit Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2028 (30 µg Pb/100 ml Blut gegenüber derzeit 70 µg Pb/100 ml) und einem ab dem 1. Januar 2029 geltenden Grenzwert von 15 µg Pb/100 ml Blut.
- Die Definition für mutagene Stoffe wurde um die in Anhang I genannten Stoffe, Gemische oder Verfahren sowie um Stoffe oder Gemische, die bei einem in diesem Anhang genannten Verfahren freigesetzt werden, erweitert.





