
UMWELT
Harmonisierung und Klärung der Bestimmungen zur Brandverhütung in Abfallentsorgungsanlagen
Erlass vom 6. Mai 2025 zur Änderung bestimmter Bestimmungen für Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere zur Unfallprävention im Abfallsektor für Anlagen, die einer Registrierungs- oder Meldepflicht gemäß den Rubriken unterliegen: 2710 (Anlagen zur Sammlung von Abfällen, die vom ursprünglichen Erzeuger angeliefert werden), 2711 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung von Elektro- und Elektronikaltgeräten), 2712 (Altfahrzeuge), 2713 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung von Metallen oder Metallabfällen), 2714 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung von Papier-/Kartonabfällen, Kunststoffen, Kautschuk, Textilien, Holz), 2716 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung von nicht gefährlichen, nicht inerten Abfällen), 2718 (Umschlag, Zusammenführung oder Sortierung von gefährlichen Abfällen), 2781 (Methanisierung von nicht gefährlichen Abfällen oder rohen pflanzlichen Stoffen), 2791 (Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen), 2792 (Behandlung von PCB/PCT-haltigen Abfällen) und 2794 (Zerkleinerung von nicht gefährlichen pflanzlichen Abfällen) der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz [JORF vom 20. Juni 2025]
Seit 2023 wurden Anforderungen zur Berücksichtigung des Brandrisikos in den klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) eingeführt oder verschärft. Aufgrund der Rückmeldungen der betroffenen Fachkreise sorgt der Erlass vom 6. Mai 2025 für Kohärenz und klärt eine Reihe von Bestimmungen.
Mit dem Ziel, Unfälle im Abfallsektor zu reduzieren, und gemäß den einschlägigen ministeriellen Erlassen zu allgemeinen Vorschriften (AMPG) betreffen die Änderungen insbesondere folgende Punkte:
- Harmonisierung bestimmter Definitionen in Verbindung mit verschiedenen AMPG, insbesondere mit dem Erlass vom 11. April 2017 zur Rubrik 1510 (überdachte Lagerhallen), Klärung von Anforderungen (Bestandsführung, automatische Brandfrüherkennung und Überwachung, spezifische Container oder Räume für die Lagerung von Batterien, Berücksichtigung von Beleuchtungs- und Zündbatterien...) sowie Verschärfung der Brandschutzbestimmungen;
- Ausweitung der Verpflichtungen zur Trennung und Lagerung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) auf alle Batterien (und nicht mehr nur auf Lithiumbatterien);
- Präzisierung der Anwendbarkeit der Definitionen für bestehende Anlagen;
- …
Verschärfung der Bestimmungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Einbeziehung der Überwachung von Zubehörteilen in die Kontrolle der Alterung von Tanks sowie diverse Korrekturen
Erlass vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Erlasse vom 24. September 2020 und vom 3. Oktober 2010 bezüglich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die in einer genehmigungspflichtigen klassifizierten Anlage für den Umweltschutz betrieben werden, dieErlass vom 4. Oktober 2010 über die Prävention von Unfallrisiken in genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Schutz der Umwelt, derErlass vom 1. Juni 2015 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die unter das Registrierungsregime für mindestens eine der Rubriken fallen 4331 oder 4734 und derErlass vom 22. Dezember 2008 über die allgemeinen Vorschriften für meldepflichtige klassifizierte Anlagen unter einer oder mehreren der Rubriken Nr. 1436, 4330, 4331, 4722, 4734, 4742, 4743, 4744, 4746, 4747 oder 4748, oder für Rohöl unter einer oder mehreren der Rubriken Nr. 4510 oder 4511 [JORF vom 26. Juni 2025]
Zur Erinnerung: Das BEA-Ri (Untersuchungs- und Analysebüro für industrielle Risiken) hat eine Empfehlung ausgesprochen, die Überwachung der zugehörigen Zubehörteile formell in die Überwachung der Alterung von Tanks zu integrieren.
Daher nimmt der Erlass vom 12. Juni 2025 Änderungen an verschiedenen Erlassen vor, insbesondere in Bezug auf:
- die Fristen für Inspektionen, die im Rahmen des Inspektionsplans durchgeführt werden, der für Tanks mit einem äquivalenten Fassungsvermögen von mehr als 10 m³ obligatorisch ist3,
- betroffene oberirdische zylindrische Vertikaltanks, deren Ausgangszustand, Inspektionsprogramm und Inspektionsplan nicht gemäß den Empfehlungen der vom Umweltministerium anerkannten Fachleitfäden erstellt wurden;
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in mobilen Behältern;
- die Verpflichtung zur Erstellung einer Bestandsaufnahme;
- doppelwandige Tanks im Falle eines Flüssigkeitsaustritts, der keine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen kann;
- Anwendungskorrekturen;
- …
Änderung der bereitzustellenden Daten für öffentlich zugängliche Infrastrukturen für das Laden und Betanken mit alternativen Kraftstoffen sowie Aktualisierung der technischen Spezifikationen für diese Infrastrukturen
Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 hinsichtlich zusätzlicher Datentypen zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe UND GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 vom 2. April 2025 hinsichtlich der Normen für das kabellose Laden, elektrische Straßennetze, die Fahrzeug-zu-Netz-Kommunikation und die Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge [ABl. EU vom 18. Juni 2025]
Ab dem 14. April 2025 müssen Betreiber oder Eigentümer von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Tankstellen für alternative Kraftstoffe statische und dynamische Daten zu diesen Infrastrukturen oder den damit verbundenen Diensten bereitstellen. Die Liste dieser Daten wird durch die Verordnung (EU) 2025/671 vom 2. April 2025 aktualisiert.
Darüber hinaus wurde der Kommission im Rahmen der Infrastrukturen für das Laden und Betanken mit alternativen Kraftstoffen die Möglichkeit eingeräumt, die technischen Spezifikationen dieser Anlagen zu präzisieren oder zu ändern. In diesem Zusammenhang ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 vom 2. April 2025 Anhang II, in dem die technischen Spezifikationen festgelegt sind, die Infrastrukturen für das Laden und Betanken mit alternativen Kraftstoffen erfüllen müssen.

ENERGIE
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Abnahmeverpflichtung und die Marktprämie
Energiekodex Artikel R. 314-1 bis R. 314-52-11: Förderregelungen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung auf Basis von Erdgas, GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2025-498 vom 5. Juni 2025 zur Änderung der Artikel D. 314-15 und D. 314-23 des Energiekodex bezüglich der Schwellenwerte für den Anspruch auf Abnahmeverpflichtung oder Marktprämie für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien [JORF vom 7. Juni 2025]
Zur Erinnerung: Diese Artikel des Energiekodex definieren die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE), für die Erzeuger Anspruch auf eine Abnahmeverpflichtung oder eine Marktprämie haben können. Um den Energiekodex mit dem europäischen Recht in Einklang zu bringen, ändert dieses Dekret die Anspruchsgrenzen für bestimmte Anlagen:
- die die Energie von Seen, Wasserläufen und durch Schwerkraft erfassten Gewässern nutzen;
- Offshore-Erzeugung erneuerbarer Energien (insbesondere unter Nutzung von Osmose- und Gezeitenenergie, die als Gewinner eines staatlichen oder europäischen Projektaufrufs ausgezeichnet wurden);
- Nutzung von Photovoltaik-Solaranlagen auf Gebäuden, Lagerhallen oder Überdachungen;
die für die Abnahmeverpflichtung von Strom infrage kommen.
Darüber hinaus führt dieses Dekret neue Anlagen ein, die von der Abnahmeverpflichtung oder einer Vergütungsergänzung profitieren können.

SICHERHEIT
Stärkung des Arbeitnehmerschutzes vor hitzebedingten Risiken
Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4463-1 bis R. 4463-8: Prävention von Risiken bei extremer Hitze, eingeführt durch das Dekret Nr. 2025-482 vom 27. Mai 2025 zum Schutz der Arbeitnehmer vor hitzebedingten Risiken [Amtsblatt vom 1.. Juni 2025]
Erlass vom 27. Mai 2025 zur Festlegung der Warnschwellen für Hitzewellen im Rahmen des spezifischen Météo-France-Systems zur Anzeige der Hitzegefahrenstufe für den Arbeitnehmerschutz bei extremer Hitze [Amtsblatt vom 1.. Juni 2025]
Um den Schutz der Arbeitnehmer vor hitzebedingten Risiken zu stärken, ist seit dem 1.. Juli 2025 vorgesehen, dass der Arbeitgeber:
- Die Risiken durch die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber extremer Hitze bewertet,
- Die geeigneten Präventionsmaßnahmen festlegt, die während solcher Hitzeperioden umzusetzen sind,
- Die Präventionspläne und andere Dokumente anpasst, die bei Einsätzen externer Unternehmen erstellt wurden.
Der Erlass vom 27. Mai 2025 definiert Hitzeperioden auf Grundlage des „Hitzewellen“-Warnsystems von Météo France. Demnach entspricht eine Phase extremer Hitze dem Erreichen der Warnstufen „Gelb“ (Hitzespitze), „Orange“ (Hitzewelle) oder „Rot“ (extreme Hitzewelle).
Beschränkung des Inverkehrbringens, der Herstellung und der Verwendung von DMAC und NEP
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, GEÄNDERT DURCH die Verordnung (EU) 2025/1090 vom 2. Juni 2025 in Bezug auf N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) [ABl. EU vom 3. Juni 2025] UND GEÄNDERT DURCH die Berichtigung vom 6. Juni 2025.
Es wurden Beschränkungen für N,N-Dimethylacetamid (DMAC)* (CAS-Nr. 127-19-5) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)** (CAS-Nr. 2687-91-4) als Stoffe, als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in einer Konzentration von 0,3 % oder mehr eingeführt, die deren Inverkehrbringen, Herstellung und Verwendung betreffen.
* N,N-Dimethylacetamid (DMAC) ist ein Lösungsmittel, das in verschiedenen Industriezweigen verwendet wird, insbesondere in der Textilindustrie (Spinnen von synthetischen Fasern), der Kunststoffindustrie, der Fotoindustrie, der Klebstoff-, Farben- und Lackindustrie, bei Beschichtungen, in der Feinchemie, der pharmazeutischen Industrie sowie der Kosmetikindustrie (Reaktionsmedium bei der organischen Synthese, Umkristallisationslösungsmittel usw.).
** N-Ethyl-2-pyrrolidon wird hauptsächlich als Lösungsmittel und als Synthesezwischenprodukt bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet. Es wird zudem als Katalysator oder kationisches Tensid eingesetzt.
Aufnahme von Stoffen und Änderung der Einstufung bestimmter Stoffe in der CLP-Verordnung im Rahmen der 23.. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP), GEÄNDERT DURCH die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April 2025 [ABl. EU vom 20. Juni 2025]
Die Verordnung 2025/1222 vom 2. April 2025 ändert Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung durch die Aufnahme von 22 neuen harmonisierten Einstufungen und die Änderung von 10 Einträgen.
Zur Erinnerung: Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures) setzt auf europäischer Ebene das Global Harmonisierte System (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen um. Regelmäßig werden Änderungen vorgenommen, insbesondere durch Verordnungen, die als ATP bezeichnet werden. Diese können neue Daten enthalten oder bestehende Daten ändern.





