Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern zu den Themen Umwelt, Energie sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vom Juni 2023.

UMWELT
Durchführungsmodalitäten für eine Kampagne zur Untersuchung und Analyse von PFAS in Abwassereinleitungen verschiedener Industriezweige
Erlass vom 20. Juni 2023 über die Analyse von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen in den Abwassereinleitungen von genehmigungspflichtigen Anlagen für den Umweltschutz [JORF vom 27. Juni 2023]
Die per- oder polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) sind Ewigkeitschemikalien.
Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen (ICPE), die unter eine der aufgeführten Rubriken fallen oder die PFAS verwenden, herstellen, verarbeiten oder freisetzen, müssen:
- Innerhalb von 3 Monaten eine Bestandsaufnahme der in ihren Anlagen verwendeten, hergestellten, verarbeiteten oder freigesetzten PFAS-Substanzen sowie der durch Abbau entstehenden PFAS-Substanzen durchführen;
- Die Gesamtmenge der vorhandenen PFAS-Substanzen in Fluoridäquivalenten unter Anwendung der festgelegten Methode schätzen;
- Monatlich über einen Zeitraum von 3 Monaten eine Kampagne zur Identifizierung und Analyse von PFAS-Substanzen an jedem ihrer Abwassereinleitungspunkte gemäß dem festgelegten regulatorischen Zeitplan durchführen lassen;
- Die Ergebnisse der Analysekampagnen spätestens am letzten Tag des auf die jeweilige Kampagne folgenden Monats elektronisch an die Aufsichtsbehörde für genehmigungspflichtige Anlagen übermitteln (über das GIDAF-Tool, sofern korrekt konfiguriert).
Beschränkungsmaßnahmen für die Wasserentnahme und den Wasserverbrauch für genehmigungs- oder registrierungspflichtige ICPE-Anlagen mit einer Entnahme von mehr als 10 000 m3 Wasser pro Jahr
Erlass vom 30. Juni 2023 über restriktive Maßnahmen bei Dürreperioden bezüglich der Wasserentnahme und des Wasserverbrauchs von Anlagen, die unter den Schutz der Umwelt fallen (ICPE) [Amtsblatt vom 5. Juli 2023]
Als genehmigungs- oder registrierungspflichtige ICPE-Anlage mit einer Entnahme von mehr als 10.000 m3/Jahr und während Dürreperioden (ausgenommen Ausnahmen): Je nach Schweregrad (Wachsamkeit, Alarm, verstärkter Alarm, Krise) müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die geforderten Reduzierungen der Wasserentnahme spätestens 3 Tage nach Ausrufung der jeweiligen Stufe zu erreichen.
Eine Reihe von Daten muss anschließend in regelmäßigen Abständen übermittelt werden über diese Website

ENERGIE
Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilungsnetzen in gewerblichen Gebäuden und Mehrfamilienhäusern
Energiegesetzbuch Artikel R. 241-6: Bestimmungen zur Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilungsnetzen, EINGEFÜHRT DURCH das Dekret Nr. 2023-444 vom 7. Juni 2023 [Amtsblatt vom 8. Juni 2023]
Erlass vom 8. Juni 2023 über Temperaturregelungssysteme für Heiz- und Kühlsysteme sowie die Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilungsnetzen [Amtsblatt vom 15. Juni 2023]
Im Sinne der Energieeinsparung schreibt dieser Artikel ab dem 1. Januar 2027 die Isolierung durch Wärmedämmung für Wärme- und Kälteverteilungsnetze in Mehrfamilienhäusern sowie in Gebäuden (oder Gebäudeteilen), in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, vor – dies gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude.
Die für diese Isolierung erforderlichen Eigenschaften werden durch Erlass festgelegt.

SICHERHEIT
Maschinenverordnung
Verordnung (EU) 2023/1230 vom 14. Juni 2023 über Maschinen [ABl. EU vom 29. Juni 2023]
Dieser Text harmonisiert die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Maschinen in der EU, um das Inverkehrbringen sicherer Maschinen zu gewährleisten (EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, besondere Maßnahmen für potenziell gefährliche Maschinen, Konformitätsbewertung usw.).
Hersteller von Maschinen oder zugehörigen Produkten sowie Personen, die eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt wesentlich verändern, müssen sicherstellen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau der Maschinen oder zugehörigen Produkte eingehalten werden.
Diese Verordnung ersetzt ab Januar 2027 die Maschinenrichtlinie.
Stärkung der Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Gefahren durch ionisierende Strahlung
Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4451-1 bis R. 4451-137: Prävention von Risiken durch Strahlenexposition GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2023-489 vom 21. Juni 2023 über den Schutz von Arbeitnehmern vor Gefahren durch ionisierende Strahlung [Amtsblatt der Französischen Republik vom 22. Juni 2023]
Dieses Dekret zieht die Konsequenzen aus den Änderungen durch das Gesetz Nr. 2021-1018 vom 2. August 2021 zur Stärkung der Prävention im Bereich der Arbeitsmedizin (Arbeitsmedizin-Gesetz) und ändert somit die Modalitäten für den Schutz von Arbeitnehmern, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.
Es ergänzt zunächst Definitionen (operatives Dosimeter, industrielles Röntgengerät), präzisiert die Modalitäten für die Abgrenzung von Zonen und die Verwaltung von Dosisgrenzwerten sowie die Zertifizierung von Unternehmen, die in gelben, orangen und roten Kontrollbereichen tätig sind.
Darüber hinaus schreibt es eine spezifische Schulung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal vor, die die verstärkte individuelle Überwachung von Arbeitnehmern durchführen, die ionisierender Strahlung ausgesetzt sind.
Meldepflicht bei tödlichen Arbeitsunfällen an die Arbeitsaufsichtsbehörde
Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4121-1 bis R. 4121-5 Pflichten des Arbeitgebers GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2023-452 vom 9. Juni 2023 über die Pflichten von Unternehmen bei Arbeitsunfällen und Aushangpflichten auf Baustellen [Amtsblatt der Französischen Republik vom 11. Juni 2023]
Wenn ein Arbeitnehmer einen tödlichen Arbeitsunfall erleidet, muss der Arbeitgeber die für den Unfallort zuständige Arbeitsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Kenntnisnahme des Todes des Arbeitnehmers, informieren. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er nicht innerhalb von 12 Stunden von dem Todesfall erfahren hat, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis vom Tod des Arbeitnehmers erlangt.





