Wie jeden Monat präsentieren wir Ihnen die wichtigsten regulatorischen Themen des Monats April 2026 in den Bereichen Energie, Umwelt, Sicherheit und Schutz.
Die folgende Liste ist ein Auszug aus den Veröffentlichungen in den französischen und europäischen Amtsblättern vom April 2026.

UMWELT
Neuerungen bei der Überwachungskampagne für PFAS-Substanzen in kommunalen Kläranlagen
Erlass vom 3. September 2025 über die Analyse von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Zu- und Ablauf von kommunalen Kläranlagen, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 20. April 2026 [JORF vom 29. April 2026]
Der Erlass vom 20. April 2026 nimmt die Messung von Trifluoressigsäure (TFA) in die Überwachungskampagnen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) im Zu- und Ablauf von kommunalen Kläranlagen auf.
Für TFA wurde eine spezifische Ausnahmeregelung bezüglich der Anzahl der Messungen eingeführt. So müssen für diese Substanz mindestens zwei Messungen im Zulauf und zwei Messungen im Ablauf durchgeführt werden (statt bisher drei). Diese beiden Messungen können unabhängig von den Messungen der anderen PFAS erfolgen.
Die ursprünglich auf den 31. Dezember 2026 festgelegte Frist für die Durchführung der Kampagne wird auf den 30. Juni 2027 verschoben. Es wurde ein neuer Stichtag zum 1. September 2027 hinzugefügt, speziell für kommunale Kläranlagen, die während der Sommermonate jährliche Lastspitzen aufweisen.
Aktualisierung der Liste der waldbrandgefährdeten Gebiete
Erlass vom 6. Februar 2024 zur Einstufung von waldbrandgefährdeten Gebieten gemäß den Artikeln L. 132-1 und L. 133-1 des Forstgesetzbuches, GEÄNDERT DURCH Erlass vom 13. April [JORF vom 28. April 2026]
Der Erlass vom 13. April 2026 aktualisiert die Liste der Wälder, die nicht in besonders brandgefährdeten Departements liegen, aber individuell als brandgefährdet eingestuft sind (Anhang 1), sowie die Liste der Waldgebiete mit geringerem Risiko, die nicht als besonders gefährdet gelten (Anhang 2).
Dieser Text erfolgt in Anwendung des Waldgesetzes zur Stärkung der Prävention und Bekämpfung der Zunahme und Ausbreitung von Waldbrandrisiken und steht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Verpflichtungen zur Rodung.
Aktualisierung der EU-Politik zur Wasserverschmutzung, Überprüfung der zu überwachenden Stofflisten und der damit verbundenen Umweltqualitätsnormen
Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, GEÄNDERT DURCH Richtlinie (EU) 2026/805 vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung sowie der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik [ABl. vom 20. April 2026]
Die Richtlinie 2026/805 zielt darauf ab, die Überwachung bestimmter Stoffe besser zu berücksichtigen, insbesondere PFAS (einschließlich Trifluoressigsäure - TFA), bestimmte Arzneimittel, Pestizidrückstände sowie Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen. Sie überarbeitet die Listen der zu überwachenden Schadstoffe sowie bestimmte Umweltqualitätsnormen und Verschmutzungsindikatoren.
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ENERGIE
Berücksichtigung der erweiterten Geltungsdauer der RE2020 bei der Berechnung der Energie- und Umweltleistung für betroffene Gebäude sowie die erforderlichen Nachweise
Erlass vom 4. August 2021 über die Anforderungen an die Energie- und Umweltleistung von Gebäuden im französischen Mutterland und zur Genehmigung der in Artikel R. 172-6 des Bau- und Wohnungsgesetzbuches vorgesehenen Berechnungsmethode UND Erlass vom 9. Dezember 2021 über die Bescheinigungen zur Einhaltung der Energie- und Umweltleistungsanforderungen für Gebäude im französischen Mutterland sowie zur Änderung des Erlasses vom 11. Oktober 2011 über die Bescheinigungen zur Einhaltung der Wärmeschutzvorschriften für Neubauten oder Gebäudeteile, GEÄNDERT DURCH den Erlass vom 19. März 2026 [JORF vom 29. April 2026]
Zur Erinnerung: Der Anwendungsbereich der Vorschriften zur Energie- und Umweltleistung von Gebäuden („RE2020“) wurde auf Bauvorhaben ausgeweitet, für die ab dem 1. Mai 2026 eine Baugenehmigung oder eine Voranmeldung eingereicht wird. Dies betrifft insbesondere Gebäude für industrielle und handwerkliche Zwecke, Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte, reine Umkleideräume, Gesundheitseinrichtungen mit Unterbringung, medizinische Einrichtungen usw.
Der Erlass vom 19. März 2026 ermöglicht die Berücksichtigung dieser Erweiterung des RE2020-Anwendungsbereichs:
- durch die Festlegung der Berechnungsmethoden für die Energie- und Umweltleistung im französischen Mutterland für die Gebäudetypen, die nun dieser Regelung unterliegen.
- im Rahmen der Nachweisverfahren zur Einhaltung der RE2020-Anforderungen, die den Anträgen auf Baugenehmigung und den Fertigstellungsanzeigen beizufügen sind.

SICHERHEIT
Änderungen der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und biologischen Grenzwerte (BGW) für Blei, Diisocyanate und Dieselmotor-Abgase
Arbeitsgesetzbuch Artikel R. 4412-1 bis R. 4412-160: Maßnahmen zur Prävention chemischer Risiken UND Erlass vom 30. Juni 2004 zur Festlegung der Liste der indikativen Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß Artikel R.4412-150 des Arbeitsgesetzbuches, GEÄNDERT DURCH das Dekret Nr. 2026-253 vom 8. April 2026 [Amtsblatt vom 9. April 2026]
Zwei neue verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte wurden eingeführt für:
- Diisocyanate ab dem 1.. Januar 2029 (bis dahin gilt ein indikativer Grenzwert für Diisocyanate)
- Dieselmotor-Abgase seit dem 10. April 2026
Änderung des verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerts für:
- metallisches Blei und seine Verbindungen, ersetzt durch Blei und seine anorganischen Verbindungen – seit dem 9. April 2026 auf 0,03 mg/m³ gesenkt (zuvor 0,1 mg/m³).
Die biologischen Grenzwerte für Blei wurden ebenfalls gesenkt.
Die medizinische Überwachung bleiexponierter Arbeitnehmer wird angepasst (Wegfall der Expositions- bzw. Bleispiegel-Voraussetzungen für eine verstärkte individuelle Überwachung)

OBJEKTSCHUTZ
Verfahren zur Einreichung von Anträgen auf Zulassung, Registrierung oder Einstufung von Gemischen mit Drogenausgangsstoffen
Zollkodex Artikel A. 241-1 bis A. 243-18: Spezifische Regelung für Drogenausgangsstoffe, EINGEFÜHRT durch den Erlass vom 8. April 2026 über den Teil der Erlasse des Zollkodex [Amtsblatt vom 11. April 2026]
Dieser durch den Erlass vom 8. April 2026 eingeführte Abschnitt des Zollkodex legt die Verwaltungsverfahren und Pflichten für Wirtschaftsbeteiligte fest, die mit Drogenausgangsstoffen umgehen.
Vor jeder Beantragung einer Zulassung oder Registrierung kann jeder Wirtschaftsbeteiligte die Einrichtung eines Kontos im Online-Dienst „DELPHES“ beantragen, indem er seine Firmenbezeichnung, die eindeutige Identifikationsnummer, die Kategorie des Wirtschaftsbeteiligten, seine Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten der verantwortlichen Person angibt.
Darüber hinaus ist jeder Antrag auf Einstufung eines Gemischs oder eines Naturprodukts an die nationale Kontrollstelle für chemische Ausgangsstoffe zu richten.




