Ist eine Rubrik Ihrer ICPE-Einstufung betroffen?

Dieser Artikel erläutert die Änderungen der ICPE-Nomenklatur, insbesondere für die Rubriken 2915, 2925, 2930 und 2940, sowie die Aufhebung einiger Doppelklassifizierungen mit IED-Rubriken.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
10.09.2020
Inhaltsverzeichnis
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Die ICPE-Nomenklatur unterliegt regelmäßigen Anpassungen. Wurde eine Rubrik Ihrer ICPE-Klassifizierung möglicherweise kürzlich geändert?

Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das Dekret Nr. 2019-1096 vom 28. Oktober 2019 [1] und das Dekret Nr. 2020-559 vom 12. Mai 2020 [2] bezüglich der Rubriken 2925, 2915, 2930 und 2940 sowie die Streichung von Doppelklassifizierungen mit 3000er-Rubriken.

Hinweis: Die neue Rubrik 1978, die sich auf die Verwendung von organischen Lösungsmittelnbezieht, wurde bereits von unseren Experten behandelt.

Rubrik 2925 (Akkumulatoren-Ladestationen)

1) Welche Leistung ist maßgeblich?

Es wird nun präzisiert, dass die für den Ladevorgang nutzbare maximale Stromleistung als die kumulierte Ladeleistung aller Infrastrukturen der Werkstätten zu verstehen ist. Somit müssen alle am Standort vorhandenen Ladeleistungen addiert werden.

2) Wie werden neue Technologien berücksichtigt?

Die Rubrik wurde angepasst, um die Entwicklung neuer Batterieladetechnologien auf Lithiumbasis (z. B. Lithium-Ionen-Batterien) und die damit verbundenen Brandgefahren zu berücksichtigen.

Sie wurde daher restrukturiert, um zwischen Ladevorgängen, bei denen Wasserstoff entsteht, und solchen, bei denen kein Wasserstoff entsteht, zu unterscheiden. Für elektrische Akkumulatoren, bei deren Ladung kein Wasserstoff entsteht, wurde ein neues Meldeverfahren eingeführt, sofern die für diesen Vorgang nutzbare maximale Stromleistung 600 kW übersteigt; ausgenommen sind öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge (Unterrubrik 2925-2).

Rubrik 2915 (Heizverfahren unter Verwendung brennbarer organischer Stoffe als Wärmeträgerflüssigkeit)

Das Genehmigungsverfahren wird durch ein Registrierungsverfahren ersetzt. Somit unterliegen Heizprozesse, bei denen die Betriebstemperatur des Wärmeträgermediums gleich oder höher als dessen Flammpunkt ist UND bei denen die Gesamtmenge der in der Anlage vorhandenen Flüssigkeiten (bei 25 °C) mehr als 1.000 l beträgt (Unterrubrik 2915-1), nun dem Registrierungsverfahren.

Ein Erlass vom 12. Mai 2020 [3] legt die allgemeinen Vorschriften für Anlagen fest, die unter die Rubrik 2915 im Rahmen des Registrierungsverfahrens fallen. Er gilt für Anlagen, die ab dem 15. Mai 2020 registriert wurden. Er gilt jedoch nicht für bestehende klassifizierte Anlagen, die bereits zum 15. Mai 2020 einer präfekturalen Genehmigungsverfügung unterlagen.

Rubrik 2930 (Reparatur- und Wartungswerkstätten für Fahrzeuge und Kraftmaschinen)

Für beide Unterrubriken wird das Genehmigungsverfahren durch das Registrierungsverfahren ersetzt. Somit unterliegen nun dem Registrierungsverfahren:

  • Reparatur- oder Wartungswerkstätten für Fahrzeuge und Kraftmaschinen mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² (Unterrubrik 2930-1)
  • Anlagen zum Auftragen, Brennen oder Trocknen von Lacken, Farben und Grundierungen auf Fahrzeugen und Kraftmaschinen, bei denen die maximal mögliche Tagesmenge der verwendeten Produkte mehr als 100 kg/Tag beträgt (Unterrubrik 2930-2).

Für die Unterrubrik 2930-2 kann die Einstufung unter das Verfahren der Meldung mit regelmäßiger Kontrolle nicht mehr auf der Grundlage der jährlichen Menge der in den Produkten enthaltenen Lösungsmittel erfolgen, die potenziell verwendet werden kann. Um dem DC-Verfahren zu unterliegen, müssen Anlagen in der Lage sein, eine Produktmenge von mehr als 10 kg/Tag, aber höchstens 100 kg/Tag zu verarbeiten.

Ein Erlass vom 12. Mai 2020 [4] legt die allgemeinen Vorschriften für Anlagen fest, die unter die Rubrik 2930 im Rahmen des Registrierungsverfahrens fallen. Er gilt für neue Anlagen, die ab dem 15. Mai 2020 registriert wurden, sowie für bestehende Anlagen, die gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß genehmigt wurden. Im Falle einer Erweiterung, die eine neue Registrierung erfordert, gelten alle Artikel für die gesamte Anlage, mit Ausnahme der Artikel 2.1 (Standortregeln), 4.2 (Brandverhalten), 4.3 (Zugänglichkeit) und 6.4 (Schornsteinhöhe), die nur für den baulichen Teil der Erweiterung gelten.

Rubrik 2940 (Auftragen, Beschichten, Lackieren, Laminieren, Imprägnieren, Brennen, Trocknen von Lacken, Farben, Grundierungen, Klebstoffen, Beschichtungsmitteln usw.).

Das Genehmigungsverfahren wird durch das Registrierungsverfahren ersetzt. Somit unterliegen nun dem Registrierungsverfahren:

  • Anlagen, die flüssigkeitsbasierte Produkte im Tauchverfahren (einschließlich Elektrophorese) verarbeiten und bei denen die maximal mögliche Menge der in der Anlage vorhandenen Produkte mehr als 1.000 l beträgt (Unterrubrik 2940-1);
  • Anlagen, die flüssigkeitsbasierte Produkte in anderen Verfahren als dem Tauchverfahren (Sprühen, Beschichten, sonstige Verfahren) verarbeiten und bei denen die maximal mögliche Menge der verarbeiteten Produkte mehr als 100 kg/Tag beträgt (Unterrubrik 2940-2);
  • Anlagen, die Pulver auf Basis organischer Harze verarbeiten und bei denen die maximal mögliche Menge der verarbeiteten Produkte mehr als 200 kg/Tag beträgt (Unterrubrik 2940-3).

Darüber hinaus werden die Tätigkeiten des Beschichtens, Lackierens, Laminierens und Imprägnierens nun explizit genannt und die Liste der Ausschlüsse (die ursprünglich nur teilweise vorlag) wurde detailliert aufgeführt.

Die Gewichtungsregel für die Produktmengen in der Anlage wurde aktualisiert:

  • Mengen von Produkten auf Basis entzündbarer Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226 (statt bisher 1. Kategorie – Flammpunkt unter 55 °C) oder halogenierte Flüssigkeiten werden mit einem Koeffizienten von 1 gewichtet;
  • Mengen von Produkten auf Basis von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 60 °C und 93 °C (statt bisher 2. Kategorie – Flammpunkt größer oder gleich 55 °C) oder mit einem Gehalt von weniger als 10 % an organischen Lösungsmitteln zum Zeitpunkt der Verwendung werden mit einem Koeffizienten von 1/2 gewichtet.

Ein Erlass vom 12. Mai 2020 [5] legt die allgemeinen Vorschriften für Anlagen fest, die unter die Rubrik 2940 im Registrierungsverfahren fallen. Er gilt für neue Anlagen, die ab dem 15. Mai 2020 registriert wurden, sowie für bestehende, ordnungsgemäß genehmigte Anlagen unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen. Bei einer Erweiterung, die eine neue Registrierung erfordert, gelten alle Artikel für die gesamte Anlage, mit Ausnahme der Artikel 2.1 (Standortregeln), 4.2 (Brandverhalten), 4.3 (Zugänglichkeit), 4.4 (Rauchabzug) und 6.4 (Schornsteinhöhe), die nur für den baulichen Teil der Erweiterung gelten.

Welche Doppeleinstufungen mit IED-Rubriken wurden gestrichen?

Die folgenden Rubriken wurden geändert, um Anlagen aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, die anderweitig unter eine Genehmigungspflicht gemäß Rubriken 3000 (IED) fallen:

  • 2102 (Zucht, Verkauf, Transit usw. von Schweinen) unter Ausschluss der Rubrik 3660 (Intensivtierhaltung).
  • 2111 (Zucht, Verkauf, Transit usw. von Geflügel) unter Ausschluss der Rubrik 3660 (Intensivtierhaltung).
  • 2210 (Schlachtung von Tieren) unter Ausschluss der Rubrik 3641 (Betrieb von Schlachthöfen).
  • 2260 (Mahlen, Brechen, Sieben, Zerkleinern) unter Ausschluss der Rubriken 3610 (Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe, Holzwerkstoffplatten), 3620 (Vorbehandlung oder Färben von Textilien), 3660 (Intensivtierhaltung).

Was muss ich tun, wenn eine dieser Rubriken auf mich zutrifft?

Wir empfehlen Ihnen:

  • die Auswirkungen dieser Änderungen auf Ihre ICPE-Einstufung zu analysieren
  • und bei Bedarf die Behörden über die geänderte Situation zu informieren (Antrag auf Bestandsschutz für einen meldepflichtigen Standort) vor dem 15. Mai 2021 für die Rubriken 2915, 2930 und 2940 sowie vor dem 31. Oktober 2020 für die übrigen Rubriken.

[1] Dekret Nr. 2019-1096 vom 28. Oktober 2019 zur Änderung der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz [JORF vom 30. Oktober 2019]

[2] Dekret Nr. 2020-559 vom 12. Mai 2020 zur Änderung der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz [JORF vom 14. Mai 2020]

[3] Erlass vom 12. Mai 2020 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die der Registrierungspflicht gemäß Rubrik Nr. 2915 (Heizprozesse mit brennbaren organischen Wärmeträgermedien, wenn die Betriebstemperatur gleich oder höher als der Flammpunkt der Medien ist) der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen [JORF vom 14. Mai 2020]

[4] Erlass vom 12. Mai 2020 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die der Registrierungspflicht gemäß Rubrik Nr. 2930 (Werkstätten für die Reparatur und Wartung von Fahrzeugen und Kraftmaschinen, einschließlich Karosserie- und Blecharbeiten) der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen [JORF vom 14. Mai 2020]

[5] Erlass vom 12. Mai 2020 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die der Registrierungspflicht gemäß Rubrik Nr. 2940 (Auftragen, Beschichten, Lackieren, Laminieren, Imprägnieren, Brennen, Trocknen von Lacken, Farben, Grundierungen, Klebstoffen, Beschichtungen usw. auf beliebigen Trägermaterialien) der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen für den Umweltschutz unterliegen [JORF vom 14. Mai 2020]