Die Erdbebenvorschriften der Verordnung vom 4. Oktober 2010, die für als besonders gefährlich eingestufte Seveso-Anlagen gelten – aufgrund der Risiken für Umwelt und Bevölkerung bei Unfällen –, wurden in den letzten Jahren angepasst, um die Überwachung erdbebengefährdeter Anlagen zu verschärfen.
Der Begriff der „erdbebenkritischen“ Ausrüstung wurde in die Erdbebenvorschriften aufgenommen.
Anlagen, deren Versagen bei einem Erdbeben gefährliche Phänomene auslösen könnte, die außerhalb des Werksgeländes zu schwerwiegenden Gefahrenbereichen (entsprechend dem Bereich tödlicher Auswirkungen) führen, müssen nun einem Inspektionsplan unterliegen. Dieser Plan muss vom Betreiber (unabhängig von der seismischen Zonierung des Standorts) erstellt und umgesetzt werden, um die Integrität dieser Anlagen sowie die Qualität ihrer Verankerungen und Befestigungen sicherzustellen. Er musste spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegen:
- Zum 1. Januar 2020 für bestehende Anlagen;
- Bei Inbetriebnahme der Anlage für neue Anlagen (erste Genehmigung ab dem 1. Januar 2013 oder wenn ein Teil der Anlage nach dem 1. Januar 2013 wesentlich geändert wurde, was Neubauten erforderte).
Geltungsbereich für die Durchführung seismischer Studien
Seismische Studien müssen von Anlagen und Zonen mit hohem Gefährdungspotenzial eingereicht werden. Betroffen sind:
- Alle neuen Seveso -Anlagen der oberen Klasse sowie Anlagen der unteren Klasse, die sich in einer seismischen Zone 3, 4 oder 5 befinden oder in einer seismischen Zone 2 mit Bodenklasse D oder E liegen.
- Bestehende Anlagen, für die ein Zeitplan zur Erstellung seismischer Studien auf folgender Grundlage überarbeitet wurde:

Bestehende Seveso-Anlagen der oberen Klasse in einer seismischen Zone 2 mussten bis zum 31. Dezember 2019 die entsprechende Bodenklasse angeben.





