Ionisierende Strahlung: Umsetzung der Euratom-Richtlinie vom 5. Dezember 2013

Im Jahr 2018 hat Frankreich seine Strahlenschutzvorschriften für Arbeitnehmer aktualisiert, die Radon-Grenzwerte gesenkt und die Überwachungsmaßnahmen verschärft.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
08.02.2019
Inhaltsverzeichnis
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Im Juni 2018 wurden zwei Dekrete erlassen, um unter anderem die Euratom-Richtlinie vom 5. Dezember 2013 umzusetzen. Ziel dieser regulatorischen Entwicklung ist es, die Strahlenschutzeinstufungen zu aktualisieren und die Überwachung der Strahlenbelastung zu vereinfachen für ionisierende Strahlung am Arbeitsplatz. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den Risiken durch Radon.

Das Gesetzbuch für das öffentliche Gesundheitswesen (Schutz der öffentlichen Gesundheit, Hygiene und Sicherheit) sowie das Arbeitsgesetzbuch (Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer) wurden entsprechend angepasst. Ergänzende Durchführungsverordnungen werden noch erwartet.

Exposition gegenüber ionisierender Strahlung – die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Einführung eines neuen Registrierungsverfahrens für den Betrieb nuklearer Aktivitäten, das zwischen den bestehenden Melde- und Genehmigungsverfahren angesiedelt ist;
  • Klassifizierung radioaktiver Quellen basierend auf ihrem potenziellen Missbrauchspotenzial (Kategorien A bis D) und Verschärfung der Sicherheitsauflagen für Betreiber nuklearer Aktivitäten (insbesondere Meldepflicht gegenüber den Behörden bei böswilligen Handlungen, Verlust oder Diebstahl von Quellen der Kategorien A bis D);
  • Führung eines Quelleninventars durch den Betreiber, um Herkunft und Standort jederzeit nachweisen zu können, mit jährlicher Übermittlung an das IRSN bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten und alle drei Jahre bei anderen administrativen Verfahren;
  • Senkung des Grenzwerts für die Augenlinse von 150 mSv auf 20 mSv innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten;
  • Angleichung des Bewertungs- und Risikomanagementprozesses für ionisierende Strahlung an die bereits geltenden Prinzipien für konventionelle Risiken;
  • Festlegung relevanter individueller Dosisgrenzwerte durch den Arbeitgeber (als Ersatz für die bisherige Arbeitsplatzanalyse und Expositionsdatenblätter) vor Beginn jeglicher Tätigkeit in kontrollierten oder operativen Zonen;
  • Ernennung eines Strahlenschutzberaters, der entweder eine interne fachkundige Person für Strahlenschutz (PCR) oder eine zertifizierte externe Strahlenschutzorganisation (OCR) sein kann;
  • Verstärkter Schutz vor der Exposition gegenüber ionisierender Strahlung natürlichen Ursprungs, insbesondere Radon.

Was die spezifischen Risiken durch Radon betrifft

Ein Erlass listet nun die Gemeinden auf, die in Radon-Potenzialgebiete (Zone 1 bis 3) fallen, wodurch Arbeitgeber das Risiko einerRadonexposition.

Seit dem 1. Juli 2018 wurde der Referenzwert für Radon am Arbeitsplatz auf 300 Bq/m3 (statt zuvor 400 Bq/m3) im Jahresdurchschnitt gesenkt. Zudem wurde die Kontrolle der Radonexposition auf alle Arbeitsplätze im Unter- und Erdgeschoss ausgeweitet, während zuvor nur unterirdische Arbeitsbereiche einer Überwachungspflicht unterlagen.

Wenn ein Unternehmen in Zone 3 liegt:

  • Messkampagnen (unter Verwendung passiver Messgeräte zur integrierten Radonmessung) müssen durchgeführt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Exposition den Referenzwert erreichen oder überschreiten könnte.
  • Die Analysen müssen von akkreditierten Stellen durchgeführt werden, die nach COFRACzertifiziert sind.
  • Bei einer Exposition von mehr als 6 mSv/Jahr muss der Arbeitgeber insbesondere eine „Radon-Zonierung“ vornehmen, eine individuelle Dosimetrie für die Arbeitnehmer einführen sowie eine „verstärkte“ arbeitsmedizinische Überwachung sicherstellen.