Überwachungsprogramm für Wassereinleitungen: Aufbau und effiziente Umsetzung

Die RSDE-Verordnung regelt die Überwachung gefährlicher Stoffe und Mikroschadstoffe im Wasser. Welche Verpflichtungen gelten, um die Konformität zu wahren und Kontrollen proaktiv zu begegnen?

Monique Argaud
Consultante HSE
Publication : 
08.09.2022
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Ein Thema, das angesichts der aktuellen Dürreperioden noch stärker in den Fokus rückt.

Ein Überwachungsprogramm für Emissionen in Gewässer ermöglicht die Kontrolle von Makroschadstoffen (eine Gruppe von Stoffen, die Schwebstoffe, organische Substanzen sowie Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphor umfasst) sowie gefährlichen Stoffen oder Mikroschadstoffen (Stoffe oder Stoffgruppen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind, sowie weitere Stoffe oder Stoffgruppen, die als gleichermaßen bedenklich eingestuft werden).

Die Erstellung und Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Emissionen in Gewässer erfordert die Berücksichtigung verschiedener regulatorischer Anforderungen. Deren Art hängt von der administrativen Situation des Standorts, der Herkunft der Emissionen (Abwasser oder Regenwasser), den Eigenschaften der Einleitungen, den installierten Behandlungs- und Einleitungsverfahren, dem geografischen Standort sowie den lokalen Umweltbedingungen ab.

Verpflichtungen aus der ICPE-Regulierung

Diese Regulierung basiert auf den ministeriellen Erlassen, die die Anlagen des Standorts regeln (IED-Anlagen mit Genehmigungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht), sowie gegebenenfalls auf dem jeweiligen Präfekturerlass (AP).

Diese Verpflichtungen wurden durch den RSDE-Erlass vom 24. August 2017 grundlegend geändert, wobei die neuen Modalitäten zur Überwachung gefährlicher Stoffe am 1.. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Die Regeln, die zur Einhaltung der Verpflichtungen zu beachten sind und in zwei 2018 veröffentlichten Leitfäden des Umweltministeriums detailliert aufgeführt werden, umfassen insbesondere:

  • Die Überwachung gefährlicher Stoffe umfasst in der Regel branchenspezifische Stoffe, sonstige globale Parameter sowie weitere gefährliche Stoffe, die für die Bewertung des Zustands von Wasserkörpern relevant sind, einschließlich sonstiger Schadstoffe, die den ökologischen Zustand beeinträchtigen und lokale Auswirkungen haben (bezüglich Letzterer siehe Tabelle 44 in Anhang 3 des Erlasses vom 25. Januar 2010 für die geltenden Umweltqualitätsnormen, UQN). Für genehmigungspflichtige Tätigkeiten gemäß Artikel 33 des Erlasses vom 2. Februar 1998 (Chemie, Metallerzeugung oder -verarbeitung usw.) werden die in Artikel 32-3 festgelegten Emissionsgrenzwerte (VLE) für branchenspezifische Stoffe durch die Werte ersetzt, die im jeweiligen sektorspezifischen Abschnitt aufgeführt sind. Die Einleitung von Stoffen, die nicht in Artikel 33 genannt sind, muss wie im allgemeinen Fall gemäß den in Artikel 32-3 festgelegten Emissionsgrenzwerten reguliert werden.
  • Wenn ein Emissionsgrenzwert (VLE) auch durch einen Präfekturerlass (AP) vorgeschrieben ist, dürfen die Einleitwerte den jeweils strengeren der beiden Grenzwerte nicht überschreiten.
  • Führt ein Standort mehrere Tätigkeiten aus, die unter verschiedene ministerielle Erlasse mit unterschiedlichen Emissionsgrenzwerten fallen, so ist am Standortausgang der jeweils restriktivste Grenzwert anzuwenden.
  • Ein ministerieller Erlass kann die Kontrolle am Anlagenausgang anstelle des Standortausgangs vorschreiben, wie beispielsweise der Erlass vom 14. Dezember 2013 für Anlagen mit Registrierungspflicht unter Rubrik 2921 oder der Erlass vom 3. August 2018 für Anlagen mit Registrierung unter Rubrik 2910.
  • Wenn der Betreiber sein Überwachungsprogramm an Subunternehmer vergibt, muss er sicherstellen, dass die Bestimmungsgrenzen (BG, der Wert, unterhalb dessen eine Substanz nur schwer mit akzeptabler Unsicherheit quantifiziert werden kann) für die „Parameter-Matrix“-Paare kleiner oder gleich 30 % der anwendbaren Emissionsgrenzwerte (EGW) sind. Sollte die Einhaltung der 30 % des Emissionsgrenzwerts dazu führen, dass eine BG erreicht werden muss, die unter der regulatorischen BG liegt (Stellungnahme vom 19. September 2019), bleibt die regulatorische BG die Referenz. Dieses Kriterium ermöglicht es, die Konformität der Einleitung unter Berücksichtigung der Messunsicherheit zu bewerten.
  • Beauftragung eines akkreditierten Probenahmelabors im Rahmen der Unterauftragsvergabe für das Überwachungsprogramm und die Durchführung der Kontrollen (anfängliche Kalibrierung, externe Rekalibrierung, unangekündigte Kontrollen) sowie eines zugelassenen Analyselabors für die Kontrollen und eines akkreditierten Labors im Rahmen der Unterauftragsvergabe für das Überwachungsprogramm. Ein regulatorische Erleichterung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, da die jährliche Rekalibrierungskontrolle, die sich ausschließlich auf die Analyse bezieht, zu einer zweijährlichen Rekalibrierungskontrolle wird, sofern mindestens eine jährliche Messung im Überwachungsprogramm vorgesehen ist. Diese Rekalibrierungskontrolle ist zudem nicht mehr erforderlich, wenn die Überwachung der Emissionen des Betreibers bereits durch ein zugelassenes Labor (Probenahme und Analyse) erfolgt.
  • Bei punktuellen oder diskontinuierlichen Einleitungen ist eine punktuelle Probenahme direkt aus dem Sammelbehälter oder Becken nicht geeignet. Die Probenahme muss entweder automatisch proportional zur Betriebszeit der Entleerungspumpe oder zur Öffnungszeit des Auslassventils erfolgen oder punktuell, falls der Auslass die Installation eines automatischen Probenahmegeräts nicht zulässt oder die Entleerungszeit kurz ist (30 Minuten bis 3 Stunden). In jedem Fall muss bei einer Entleerungszeit von mehr als 1 Stunde die Anzahl der Probenahmen mindestens fünf pro Stunde betragen.
  • Ein Probenahmegerät, das für die Überwachung von Makroschadstoffen verwendet wird, ist nicht für die Verfolgung gefährlicher Stoffe geeignet, da hierfür ein Ansaugschlauch aus Teflon und ein Sammelgefäß aus Glas erforderlich sind.
  • Für Schadstoffe, für die in der Stellungnahme vom 22. Februar 2022 keine Referenzmethode festgelegt ist, ermöglicht das gewählte Verfahren, insbesondere bei der Probenahme, eine statistische Repräsentation der Entwicklung des Parameters.
  • Bei der Beurteilung der Konformität der Einleitung ist besondere Sorgfalt geboten. Sofern keine anderslautenden Bestimmungen gelten, gilt der Standort bei einer permanenten Eigenüberwachung (mindestens eine repräsentative Messung pro Tag) und einer 24-Stunden-Probenahme als konform, wenn 90 % der Monatswerte unter dem EGW liegen und kein Wert das Doppelte des EGW überschreitet. Werden zudem Sofortproben entnommen, darf kein Messergebnis das Doppelte des EGW überschreiten. Bei einer nicht permanenten Eigenüberwachung gelten 24-Stunden-Proben als konform, wenn 100 % der Ergebnisse unter den EGW liegen.
  • Erfolgt die Einleitung in dasselbe Medium, aus dem die Entnahme stattfindet, kann die Konformität der Einleitung in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Nettokonzentration bewertet werden, die aus der Tätigkeit der Industrieanlage resultiert. Entnahme- und Einleitungsmedium gelten insbesondere dann als unterschiedlich, wenn ein Standort Wasser aus einem Grundwasserleiter entnimmt und in ein Oberflächengewässer einleitet oder wenn ein Standort Wasser aus dem städtischen Netz entnimmt und in einen Fluss einleitet.

Verpflichtungen aus der Regelung zur Festlegung der Höhe der Abgabe für die Verschmutzung von Wasser nicht-häuslichen Ursprungs, die von den Wasseragenturen erhoben wird.

In diesem Zusammenhang ist ein Standort zur Einrichtung einer regelmäßigen Überwachung der Einleitungen (SRR) verpflichtet, sobald für mindestens eines der Bestandteile der Verschmutzung das theoretische Verschmutzungsniveau den in Artikel R.213-48-6 des Umweltgesetzbuches genannten Wert erreicht oder überschreitet: 600 t/Jahr bei AFS oder CSB, 300 t/Jahr bei BSB5, 40 t/Jahr bei Nges, 10 t/Jahr bei Pges, 10.000 kEquitox/Jahr bei Hemmstoffen, 10.000 kg/Jahr bei Metallen, 2.000 kg/Jahr bei adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen, 100.000 m3*S/cm/Jahr bei gelösten Salzen oder 360 kg/Jahr bei SDE (gefährliche Stoffe im Wasser).

Im Rahmen einer SRR sieht das Überwachungsprogramm die Erstellung einer 24-Stunden-Mischprobe für die tägliche Analyse eines Bestandteils der Verschmutzung vor, die repräsentativ für die Tätigkeit des Betriebs ist. Für die anderen Bestandteile der Verschmutzung, die nicht täglich analysiert werden und deren theoretisches Verschmutzungsniveau über den Schwellenwerten für die SRR-Pflicht liegt, wird das Überwachungsprogramm durch einen Ministerialerlass festgelegt.

Für Bestandteile der Verschmutzung, deren theoretisches Verschmutzungsniveau unter dem Schwellenwert für die SRR-Pflicht liegt, führt der Betrieb jeden Monat eine Analyse einer täglichen Durchschnittsprobe durch, mit Ausnahme der Analyse der akuten Toxizität, die vierteljährlich erfolgt, und der Analyse der SDE, die einmal jährlich durchgeführt wird.

Für SDE, die aus sechzehn Substanzen bestehen (siehe Artikel R. 213-48-3 des Umweltgesetzbuches), können besondere Erleichterungen gewährt werden, wenn anhand von Messergebnissen, die für die umweltbelastende Tätigkeit des Betriebs repräsentativ sind, nachgewiesen wird, dass die analytischen Konzentrationen einer oder mehrerer Substanzen, aus denen sich der Parameter zusammensetzt, unter der BG liegen. Diese Substanz(en) wird/werden im Einvernehmen mit der Wasseragentur für fünf Jahre von der SRR ausgenommen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird eine Bestimmung aller Substanzen, die den Bestandteil der SDE-Verschmutzung bilden, durchgeführt, um das Überwachungsprogramm gegebenenfalls anzupassen.

Die SRR muss von der Wasseragentur genehmigt werden. Eine Diagnose des Betriebs der SRR wird mindestens alle zwei Jahre von einer zugelassenen Stelle durchgeführt.

Für einen Standort, der nicht der SRR unterliegt, wird die Abgabe für Wasserverschmutzung auf der Grundlage einer Messkampagne festgelegt, die vor der Implementierung einer Entschlackungsanlage von einer durch das Wasseramt zugelassenen Stelle an den Einleitungen durchgeführt wird.

Verpflichtungen aus der Anschlussgenehmigungsverordnung

Jede Einleitung von Nicht-Haushaltsabwässern in das öffentliche Kanalisationsnetz bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Bürgermeister oder die für die Abwasserentsorgung zuständige Stelle (z. B. Gemeindeverband oder ein privates Unternehmen bei delegierter Verwaltung). Diese Genehmigung legt die Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers sowie das Überwachungsprogramm fest. Die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sind dem Träger der Abwasseranlage zu übermitteln, unabhängig von der Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde. Dank der Anwendung GIDAF hat die Gebietskörperschaft die Möglichkeit, über vom Betreiber bereitgestellte Lesezugangsdaten die monatliche Erklärung der ICPE.

Die Beherrschung des Überwachungsprogramms für Wassereinleitungen unter Einbeziehung aller in diesem Artikel genannten regulatorischen Verpflichtungen sollte es jedem Anlagenbetreiber ermöglichen, künftigen Herausforderungen im Wasserbereich gelassen entgegenzusehen, wie zum Beispiel:

  • Die Notwendigkeit der Wiederverwendung von behandeltem Abwasser
  • Für prioritäre gefährliche Stoffe gemäß Richtlinie 2013/39/EU (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, darunter bestimmte PCDD, PCDF und PCB-DL, PFOS, HBCDD, Heptachlor und Heptachlorepoxide, Dicofol, Quinoxyfen, Trifluralin, DEHP): Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zum 1. Januar 2023 und deren Eliminierung* bis 2033
  • Für prioritäre Stoffe gemäß Richtlinie 2013/39/EU (Dichlorvos, Terbutryn, Aclonifen, Bifenox, Cybutryn und Cypermethrin): Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zum 1. Januar 2023 und deren schrittweise Reduzierung bis 2033
  • Die Eliminierung der prioritären gefährlichen Stoffe Anthracen und Endosulfan bis 2028

*Für einen Standort ist die Eliminierung von Stoffen als eine Reduzierung auf ein Minimum zu vertretbaren Kosten zu verstehen, sofern die Reduzierungslösung unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten (Standort, Geografie, Platzverhältnisse usw.) technisch umsetzbar ist.

HINWEIS: Für die übrigen prioritären Stoffe (Trichlormethan, Nickel und Verbindungen, Blei und Verbindungen, Dichlormethan, Octylphenole usw.) / prioritären gefährlichen Stoffe (Nonylphenole, Quecksilber und Verbindungen, Cadmium und Verbindungen usw.) muss die Reduzierung/Eliminierung gemäß dem Erlass vom 8. Juli 2010 bereits seit 2021 wirksam sein.

Bildnachweis: 277318406 @settapong