Die Vorschriften zur Schadensprävention in überdachten Lagern haben sich geändert: Für Lager, die unter die Genehmigungspflicht der Rubrik 1510 fallen, ist nun der Erlass vom 17. August 2016 maßgeblich. Wir geben Ihnen einen Überblick über diese Änderungen.
I. Einstufung der ICPE für Lager
Überdachte Lager, in denen mindestens 500 Tonnen brennbare Stoffe und Produkte gelagert werden, können gemäß der Nomenklatur der Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) unter der Rubrik 1510 eingestuft werden, abhängig von ihrem Volumen:
Die folgenden Lager sind von der Rubrik 1510 ausgenommen:
- Lager, die für die Aufbewahrung von Stoffkategorien, Produkten oder Substanzen genutzt werden, die unter die ICPE-Nomenklaturfallen,
- Gebäude, die ausschließlich der Unterstellung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen,
- öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP),
- sowie Kühlhäuser.
II. Schadensprävention in überdachten Lagern
Der Erlass vom 17. August 2016 legt die geltenden Vorschriften zur Schadensprävention in überdachten Lagern fest, die:
- unter die Genehmigungspflicht der Rubrik 1510 fallen;
- unter die Genehmigungspflicht der Rubrik 1510 fallen und gleichzeitig eine oder mehrere der Rubriken 1530 (Papier-/Pappenlager), 1532 (Holzlager), 2662 (Polymerlager) oder 2663 (Lager für Reifen oder Produkte auf Polymerbasis) betreffen.
Es ist zu beachten, dass bei Einhaltung aller für Neuanlagen geltenden Bestimmungen die ministeriellen Erlasse zu den Rubriken 1530, 1532, 2662 oder 2663 keine Anwendung finden.
Der Erlass vom 5. August 2002 über die Schadensprävention in überdachten Lagern, die unter die Genehmigungspflicht der Rubrik 1510 fallen, wurde aufgehoben und durch den Erlass vom 17. August 2016 ersetzt.
Die Verpflichtungen aus dem Erlass vom 17. August 2016 lassen sich in 5 Bereiche unterteilen:
- Allgemeine Bestimmungen (Anwendungsbereich, Definitionen, Zustand der gelagerten Stoffe);
- Vorschriften zu Standortwahl und Zugänglichkeit;
- Vorschriften zum Brandverhalten von Lagerhallen (Brandverhaltensklassen der Materialien, Rauchabzug, Brandabschnittsbildung, Fläche der Lagerzellen, Unverträglichkeit von Stoffen, Lagerbedingungen, Rückhaltung, Eindämmung von Wasser und potenziell verunreinigten Abflüssen);
- Vorschriften zu Brandschutzeinrichtungen (automatische Brandmeldeanlagen, Hydranten, Feuerlöscher, Wandhydranten);
- Bestimmungen zum Betrieb der Lagerhalle (Notausgänge, elektrische Anlagen, Beleuchtung, Belüftung, Heizraum, Sauberkeit, Vorschriften für Arbeits- und Heißarbeitserlaubnisse, Sicherheitsanweisungen, Wartung der Ausrüstung, Brandschutzplan bei einer Grundfläche von mehr als 50.000 m², Überwachung und Wachdienst).
Die für bestehende Anlagen geltenden Bestimmungen, d. h. Anlagen, die vor dem 15. September 2016 in Betrieb genommen wurden oder für die der Antrag auf Betriebsgenehmigung bis zum 31. Dezember 2016 eingereicht wurde, sind in Anhang I der Verordnung definiert.
Bestehende Anlagen, die vor dem 1.. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden oder für die der Genehmigungsantrag vor dem 1.. Juli 2003 eingereicht wurde
Die für sie geltenden Bestimmungen sind die der Artikel 3, 5.I, 10, 14, 15, 22, 23, 24 und 25. Als wichtigste Neuerungen gegenüber der Verordnung vom 5. August 2002 sind zu nennen:
- Die Erstellung eines internen Notfallplans (POI) ist für Betreiber von Lagerhallen mit einer Grundfläche von mehr als 50.000 m² nicht mehr zwingend erforderlich. Diese müssen nun einen Brandschutzplan erstellen, der auf einem Brandszenario für eine Zelle basiert. Dieser Brandschutzplan ist in den POI zu integrieren, "sofern ein solcher existiert". Der Zustand der gelagerten Stoffe, die Sicherheitsdatenblätter (SDB), die Pläne der Räumlichkeiten und Gefahrenbereiche sowie die Anweisungen für den Zugang der Rettungskräfte müssen dem Brandschutzplan beigefügt werden.
- Für Reparatur- und Umbauarbeiten muss ein Dokument oder Dossier erstellt werden, das auf einer Analyse der mit den Arbeiten verbundenen Risiken basiert. Dieses Dokument oder Dossier kann der Präventionsplan sein, sofern dieser gemäß Arbeitsgesetzbuch erforderlich ist.
- Die Sicherheitsanweisungen müssen auf die Verpflichtung zur Erstellung des Dokuments/Dossiers für Reparatur- und Umbauarbeiten hinweisen, sowie auf die Vorsichtsmaßnahmen bei Verwendung und Lagerung unverträglicher Produkte, die Maßnahmen bei Leckagen an Behältern oder Rohrleitungen mit gefährlichen Stoffen und die Modalitäten zur Aktivierung der Absperrvorrichtungen des Sammelnetzes.
- Die Pläne der Räumlichkeiten und die Anweisungen für den Zugang der Rettungskräfte werden den Feuerwehr- und Rettungsdiensten zur Verfügung gestellt.
- Die Brandschutzeinrichtungen müssen einen Nenndurchmesser von DN 100 oder DN 150 aufweisen. Der Zugang von außen zu jeder Zelle muss sich in einem Umkreis von weniger als 100 Metern zu einer Brandschutzeinrichtung befinden, und diese müssen sinnvoll verteilt sein.
- Die für Lösch- und Kühlmaßnahmen erforderliche Wassermenge und Durchflussrate werden gemäß dem technischen Dokument D9 „Praktischer Leitfaden für die Dimensionierung des Wasserbedarfs“ berechnet.
- Das automatische Löscher-System kann in den Lagerzellen als automatische Brandmeldeanlage fungieren, sofern es die Bedingungen der Verordnung vom 17. August 2016 erfüllt.
Bestehende Anlagen, die nach dem 1.. Januar 2003 in Betrieb genommen wurden oder für die der Genehmigungsantrag nach dem 1.. Juli 2003 gestellt wurde
Sämtliche Bestimmungen des Erlasses vom 17. August 2016 sind anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 6, 7, 13 und 15, die gemäß den im Tabellenanhang I festgelegten Modalitäten gelten. Im Vergleich zum Erlass vom 5. August 2002 sind folgende Änderungen zu beachten:
- die Erstellung eines internen Notfallplans (POI) ist für Betreiber von Lagerhallen mit einer Grundfläche von mehr als 50.000 m² nicht mehr zwingend erforderlich (siehe oben unter 1.);
- die maximale Fläche von Rauchabzugsabschnitten kann „aus technischen Gründen“ auf 1.650 m² erhöht werden, während sie grundsätzlich auf 1.600 m² begrenzt sein muss;
- die Lagerung von Produkten, die unter mindestens eine der Rubriken 2662 oder 2663 fallen, auf Zwischengeschossen ist untersagt;
- die Lagerhöhe für gefährliche Stoffe und Gemische gemäß den Rubriken 4xxx der ICPE-Nomenklatur ist bei Vorhandensein einer mit den gelagerten Produkten kompatiblen automatischen Löschanlage nicht mehr auf 5 m über dem Hallenboden begrenzt;
- Heizsysteme mittels Warmlufterzeugern können in Lagerzellen unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden (siehe unten).
Neue Anlagen
Der Erlass vom 17. August 2016 gilt in seiner Gesamtheit für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 genehmigt wurden, sowie für Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen, die nach dem 1. Januar 2017 einen neuen Genehmigungsantrag erfordern.
III. Schadensverhütung bei gasbetriebenen Warmlufterzeugern in Lagerzellen
Der Erlass vom 17. August 2016 ändert mehrere Verordnungen, um die Möglichkeit der Nutzung von gasbetriebenen Warmlufterzeugern in Lagerzellen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen in den folgenden Anlagen zu integrieren:
Dabei müssen zur Schadensverhütung folgende Bedingungen erfüllt sein:
- die Warmlufterzeuger müssen vom Typ C gemäß der Norm FD CEN/TR 1749 (Version vom November 2015) sein;
- die Gaszuleitung zu einem Warmlufterzeuger muss außerhalb des Lagers verlaufen und direkt am Gerät durch die Außenwand oder das Dach in das Lager eintreten, um die Länge der innerhalb der Zellen verlaufenden Rohrleitungen auf ein Minimum zu begrenzen. Der verbleibende Teil der internen Rohrleitung innerhalb der Zelle muss in einem Kanal aus Material der Klasse A2 s1 d0 verlegt sein, der sicherstellt, dass eventuelle Gasaustritte nach außerhalb des Lagers abgeleitet werden;
- Die Gasversorgungsleitungen müssen aus Stahl bestehen und durch Schweißnähte verbunden sein, die vor der Inbetriebnahme des Lufterhitzers von einer sachverständigen Stelle geprüft wurden;
- Lufterhitzer und deren Gasversorgungsleitungen müssen vor mechanischen Einwirkungen (z. B. durch Flurförderzeuge) geschützt werden;
- Alle Teile der Lufterhitzer müssen einen Mindestabstand von 2 m zu sämtlichen brennbaren Materialien einhalten;
- Es muss eine Risikomanagementmaßnahme (RMM) implementiert werden, die bei einer Gasleckage (Druckabfall in der Gasleitung) oder bei einem Flammenausfall am Lufterhitzer dessen Sicherheitsabschaltung durch das automatische Schließen von zwei Absperrventilen einleitet, die beidseitig der Außenwand oder des Daches des Lagers in der Gasversorgungsleitung installiert sind;
- Jeder Teil des Lufterhitzers, der mit der Umgebungsluft in Kontakt kommt, muss eine Temperatur von unter 120 °C aufweisen. Bei Erreichen dieser Temperatur muss eine RMM die Sicherheitsabschaltung des Lufterhitzers sowie das Schließen der beiden oben genannten Absperrventile auslösen.
- Die Lufterhitzer, die Gasversorgungsleitungen und deren Kanäle sowie die zugehörigen RMM müssen einer Erstprüfung sowie mindestens jährlichen wiederkehrenden Prüfungen durch eine sachverständige Stelle unterzogen werden.
Fazit
Hinsichtlich der Schadenverhütung in überdachten Lagernmüssen diese nun die Bestimmungen des Erlasses vom 17. August 2016 erfüllen. Dieser Erlass findet je nach Datum der Inbetriebnahme oder des Genehmigungsantrags Anwendung.





