Prävention von Belastungsfaktoren: Vereinfachung des Systems

Das Rebsamen-Gesetz ändert die Regelungen zur körperlichen Belastung am Arbeitsplatz. Die individuellen Nachweise werden durch eine Arbeitgebererklärung ersetzt und die Branchenreferenzwerte wurden rechtlich abgesichert.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
09.07.2015
Inhaltsverzeichnis
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Das System zur „körperlichen Belastung“ basiert auf der Bewertung und Überwachung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Belastungsfaktoren, dem entsprechenden „Belastungskonto“ sowie den Punkten und Rechten, die Arbeitnehmer in diesem Rahmen ansammeln, und umfasst zudem Maßnahmen zur Prävention körperlicher Belastung , die umgesetzt werden müssen. Bisher gestaltete sich der allgemeine Ablauf wie folgt:

  • BEWERTUNG der Mitarbeiterbelastung
  • FORMALISIERUNG der Ergebnisse in individuellen Nachweisen
  • ÜBERMITTLUNG der Ergebnisse an die Behörden

Seit der Rentenreform vom Januar 2014 hat ein Arbeitnehmer, der einer oder mehreren Belastungsfaktoren ausgesetzt ist, Anspruch auf ein Belastungskonto. Darauf sammelt er Punkte, die ihm verschiedene Rechte gewähren: Zugang zu Weiterbildungen für weniger belastende Tätigkeiten, die Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung (ohne Einkommensverlust) sowie die Option auf einen vorzeitigen Renteneintritt.

Das Gesetz Nr. 2015-994 vom 17. August 2015 über den sozialen Dialog und die Beschäftigung (das sogenannte „Rebsamen-Gesetz“) ändert, wie bereits seit einigen Monaten angekündigt, dieses System, insbesondere hinsichtlich der Methoden zur Expositionsbewertung und der Formalisierung der Ergebnisse, die zur Gutschrift auf dem Belastungskonto führen.

1) Abschaffung des Expositionspräventionsnachweises (sog. „Belastungsnachweis“)

prévention de la pénibilité

Das „Rebsamen-Gesetz“ ersetzt den individuellen Präventionsnachweis durch eine Erklärung des Arbeitgebers gegenüber der für das persönliche Belastungspräventionskonto zuständigen Stelle. Der Arbeitgeber muss die Exposition der Mitarbeiter gegenüber Belastungsfaktorennun direkt über die jährliche Sozialdatenerklärung (DADS) melden, ohne zuvor einen separaten Nachweis erstellen zu müssen.

Zur Erinnerung bzw. Information: Die einheitliche Sozialmeldung (DSN) wird ab dem 1. Januar 2016 die jährliche Sozialdatenerklärung (DADS) verpflichtend ersetzen. Die für das persönliche Belastungspräventionskonto zuständigen Stellen (CARSAT/CNAV/MSA) müssen die den Arbeitgeberangaben entsprechenden Punkte erfassen und den Arbeitnehmer jährlich über den Punktestand informieren.

2) Rechtliche Absicherung erweiterter Branchenvereinbarungen und Homologation beruflicher Referenzwerte

Im derzeitigen System haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Belastung ihrer Mitarbeiter wie folgt zu bestimmen:

  • Entweder durch die direkte Bewertung der Exposition anhand der im Arbeitsgesetzbuch (Artikel D. 4161-2 des Code du travail) definierten Faktoren;
  • Oder durch die Heranziehung von „typischen Arbeitssituationen“, die einer Exposition oberhalb der im Rahmen von erweiterten Branchenvereinbarungen festgelegten Belastungsschwellen entsprechen.

Um diese Bewertung der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Belastungsfaktoren anhand von Berufsstandards zu erleichtern, ist nun Folgendes vorgesehen:

  • dass Branchenvereinbarungen direkt festlegen können, welche Berufe unter Berücksichtigung individueller und kollektiver Schutzmaßnahmen den Belastungsfaktoren ausgesetzt sind;
  • dass in Ermangelung einer erweiterten Branchenvereinbarung die Arbeitsplätze, Berufe oder Arbeitssituationen, die über den Belastungsschwellen liegen, auch durch einen beruflichen Branchenstandard definiert werden können, sofern dieser durch ministeriellen Erlass homologiert wurde.

Um die homologierten Berufsstandards und erweiterten Branchenvereinbarungen abzusichern, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der diese zur Meldung der Exposition seiner Arbeitnehmer anwendet, weder mit der für ungenaue Meldungen vorgesehenen Strafe noch mit Strafen oder Verzugszuschlägen für die Nachzahlung von Grund- oder Zusatzbeiträgen belegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels wurde noch keine Vereinbarung und kein Standard veröffentlicht. Diese Arbeit ist je nach Beruf ein langwieriger Prozess...

3) Beiträge zum Präventionskonto für Belastungsfaktoren

Der Mindestsatz des Zusatzbeitrags, den Arbeitgeber an den für die Finanzierung der Rechte aus dem persönlichen Konto für Prävention von Belastungsfaktoren zuständigen Fonds zahlen, wird gesenkt:

  • Senkung von 0,3 % auf 0,1 % der Vergütungen oder Einkünfte für Arbeitnehmer, die einem Belastungsfaktor ausgesetzt sind,
  • Senkung von 0,6 % auf 0,2 % der Vergütungen oder Einkünfte für Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehreren Belastungsfaktoren ausgesetzt waren.

Die Höchstsätze bleiben unverändert. Es ist zu beachten, dass Unternehmen in den Jahren 2015 und 2016 von ihrem Grundbeitrag befreit sind. Zudem verkürzt sich die Einspruchsfrist für Arbeitnehmer bei Streitigkeiten über den Erwerb von Punkten auf ihrem Konto von drei auf zwei Jahre. Schließlich wird der Zeitraum, in dem die Verwaltungsorgane des persönlichen Präventionskontos für Belastungsfaktoren eine Nachberechnung vornehmen können, von 5 auf 3 Jahre verkürzt (nach Ablauf des Jahres, für das Punkte gutgeschrieben wurden oder hätten gutgeschrieben werden müssen). Alle diese Änderungen sind am 19. August 2015 in Kraft getreten.