Zur Erinnerung: Ein ministerieller Erlass über allgemeine Vorschriften (AMPG) betrifft Anlagen, die für den Umweltschutz klassifiziert sind (ICPE) und einer Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegen. Er legt für jede Kategorie der ICPE-Nomenklatur Bestimmungen fest, die für die klassifizierten Anlagen gelten, die unter diese Kategorien fallen.
Der Erlass vom 5. Dezember 2016 (*) definiert die allgemeinen Vorschriften für alle ICPE, die aufgrund von Kategorien der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen meldepflichtig sind, für die es bisher keinen spezifischen AMPG gab.
Von den Bestimmungen dieses übergreifenden AMPG sind somit die folgenden 32 ICPE-Kategorien betroffen: 1414.2.c, 1450.2, 1532.3, 2113.2, 2130.2.b, 2171, 2175.2, 2180.2, 2230.2, 2240.2, 2252.2, 2311.2, 2321, 2355, 2410.B.2, 2420.2.b, 2445.2, 2630.3, 2631.2, 2640.2.b, 2690.2, 2915.b.2, 4310.2, 4320.2, 4321.2, 4440.2, 4441.2, 4442.2, 4705.2, 4706.2, 4716.2 und 4801.2 (**).
Die wesentlichen Aspekte der Vermeidung von Umweltverschmutzung und Risiken für all diese Anlagen sind darin geregelt.
Anwendbarkeit des Erlasses für neue und bestehende Anlagen
Der Erlass gilt vollständig für neue Anlagen, die ab dem 1.. Januar 2017 angemeldet wurden.
Der Erlass gilt nicht für bestehende klassifizierte Anlagen (d. h. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 angemeldet wurden), die einem präfektoralen Erlass mit allgemeinen oder speziellen Vorschriften unterliegen.
Für bestehende Anlagen ohne behördliche Genehmigung gelten einige der Bestimmungen gemäß folgendem Zeitplan:
Ab dem 1. Januar 2017:
- Titel 1: Allgemeine Bestimmungen, mit Ausnahme von 1.1 (Konformität der Anlage), 1.3 (Inhalt der Erklärung) und 1.4 (Unterlagen für klassifizierte Anlagen) für bestehende Anlagen, die unter Bestandsschutz betrieben werden
Ab dem 1. Januar 2018:
- Titel 3: Betrieb und Instandhaltung, mit Ausnahme von 3.3 und 3.5
- 4.3: Lokalisierung von Risiken
- Titel 7: Abfälle, mit Ausnahme von 7.3
- Titel 9: Wiederherstellung nach Ende des Betriebs
Ab dem 1. Januar 2019:
- 2.2: Ästhetik und Sauberkeit
- 3.3: Produktkenntnis – Kennzeichnung
- 3.5: Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe
- 4.1: Persönliche Schutzausrüstung
- 5.1.1: Wasser/Kompatibilität mit dem SDAGE
- 5.1.3: Entnahmen
- 5.4: Abwassermengen
- 5.9: Überwachung der Schadstoffemissionen
- 7.3: Abfalllagerung
Ab dem 1. Januar 2020:
- 2.6: Belüftung
- 2.7 und 2.8: Elektrische Anlagen und Erdung
- 2.11: Auffangwannen
- 4.2: Brandschutzmaßnahmen
- 4.4: Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
- 4.6: Sicherheitsanweisungen
- 5.5: Emissionsgrenzwerte
- 5.7: Unfallbedingte Umweltverschmutzung
- 5.8: Ausbringung
- Titel 6: Luft-Gerüche außer 6.1.2
- Titel 8: Lärm und Vibrationen
- Titel 10: Besondere Bestimmungen für bestimmte Rubriken außer 10.3
-
Die Artikel der Verordnung, die nicht in der obigen Tabelle aufgeführt sind, nämlich die Artikel 2.1, 2.3, 2.4, 2.5, 2.9, 2.10, 4.5, 5.1.2, 5.2, 5.3, 5.6, 6.1.2 und 10.3, gelten somit nicht für bestehende Anlagen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für klassifizierte Anlagen, die unter die Rubrik 2130 fallen, nur ein Teil der Verordnung anwendbar ist: die allgemeinen Bestimmungen, die Maßnahmen für elektrische Anlagen, Betrieb und Wartung, Abfälle sowie die Wiederherstellung des Standorts.
Die Bestimmungen der Verordnung gelten auch für meldepflichtige Anlagen (die unter eine der von diesem AMPG betroffenen Rubriken fallen), die sich in einem Betrieb befinden, der mindestens eine genehmigungspflichtige Anlage umfasst, sofern diese Anlagen nicht durch den präfekturalen Genehmigungsbescheid geregelt sind.
Klassifizierte Anlagen: Inhalt der Verordnung vom 5. Dezember 2016
Die Verordnung definiert zunächst die geltenden allgemeinen Bestimmungen: Konformität der Anlage, Benachrichtigung des Präfekten bei wesentlichen Änderungen, Inhalt der Meldung, Unterlagen zur klassifizierten Anlage, Meldung von Unfällen oder unfallbedingter Umweltverschmutzung, Betreiberwechsel und Einstellung der Tätigkeit.
Die Verordnung legt Bestimmungen zu Standort und Gestaltung fest: Standortregeln, landschaftliche Integration, Verbot von Räumlichkeiten, die von Dritten bewohnt oder genutzt werden, Brandverhalten der Räumlichkeiten, Zugänglichkeit für Rettungs- und Feuerwehrdienste, Belüftung, elektrische Anlagen, Erdung der Ausrüstung, Heizungsraum, Rückhaltung in Arbeitsbereichen und Räumen sowie Auffangwannen.
Für bestimmte Rubriken gelten besondere Bestimmungen:
- für die Rubriken 2113, 2130 und 2420 bezüglich des Abstands des Anlagenstandorts
- und für die Rubriken 1450, 1532, 2230, 2240, 2311, 2321, 2410, 2420 und 2640 in Bezug auf das Brandverhalten.
Hinsichtlich des Betriebs und der Instandhaltung der Anlage müssen insbesondere folgende Bestimmungen eingehalten werden: die Benennung einer fachkundigen Person für die Betriebsüberwachung, das Verbot des freien Zugangs für betriebsfremde Personen, die Kenntnis der Produkte (insbesondere durch Sicherheitsdatenblätter), die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung, die Sauberkeit der Räumlichkeiten sowie die Führung eines Bestandsregisters für Gefahrstoffe.
Im Bereich der Risikoprävention wurden Maßnahmen zum Personenschutz, zu Brandbekämpfungsmitteln, zur Lokalisierung von Gefahrenquellen, zu Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, zu Arbeitserlaubnissen sowie zu Sicherheitsanweisungen festgelegt.
Die Verordnung legt zudem Bestimmungen zu folgenden wasserwirtschaftlichen Aspekten fest: Kompatibilität mit dem SDAGE (Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete), Abstimmung mit der Wassernomenklatur (IOTA), Wasserentnahmen, Wasserverbrauch, Sammelnetz, Ableitung von Regenwasser, Messung der Abwassermengen, Grenzwerte für Einleitungen, Verbot von Einleitungen in das Grundwasser sowie die Vermeidung von unfallbedingten Verschmutzungen. Darüber hinaus ist die Ausbringung unter bestimmten Bedingungen nur für die Rubriken 2113, 2130, 2171, 2180, 2230, 2240, 2252, 4705 und 4706 zulässig. Für die anderen von der Verordnung betroffenen Rubriken ist das Ausbringen von Abfällen, Abwässern und Nebenprodukten untersagt. Anhang II legt die technischen Bestimmungen für die Ausbringung fest. Er definiert insbesondere die Grenzwerte für metallische Spurenelemente und organische Substanzen, ab denen Abfälle, Abwässer und Nebenprodukte nicht mehr ausgebracht werden dürfen, sowie die Parameter zur Bestimmung des agronomischen Werts von Abwässern oder Abfällen und Böden, die im Rahmen einer Vorstudie zur Ausbringung zu berücksichtigen sind.
Anlagen, die den Rubriken 2230, 2240, 2252, 2311, 2630, 2631 und 2640 unterliegen, müssen zudem Maßnahmen zur Überwachung der Schadstoffemissionen umsetzen.
Die Verordnung sieht Bestimmungen zu Luft und Geruchsemissionen vor: Emissionspunkte in die Atmosphäre, einschließlich des Verbots, Abgase ohne Genehmigung zu verdünnen, sowie Vorgaben zur Höhe der Emissionspunkte, zu Grenzwerten und zu den Bedingungen der Einleitung.
Die Verordnung regelt zudem das Thema Abfall: Bewirtschaftung, Kontrolle der Entsorgungswege (Pflichten zur Registerführung, zur Deklaration der Abfallerzeugung und -behandlung sowie zur Rückverfolgbarkeit gemäß Umweltgesetzbuch), Abfalllagerung, gefährliche Abfälle (insbesondere Begleitscheine) sowie das Verbot der Verbrennung von flüssigen, festen und gasförmigen Abfällen im Freien.
Die Verordnung legt Lärmgrenzwerte fest und behandelt Lärm- und Vibrationsimmissionen durch Fahrzeuge und Baumaschinen sowie die Überwachung der Lärmbelastung durch den Betreiber.
Schließlich befasst sich die Verordnung mit der Sanierung des Standorts nach Ende des Betriebs mit dem Ziel, keine Gefahren mehr bestehen zu lassen, insbesondere in Bezug auf Gefahrstoffe, Abfälle und Behälter, die Stoffe enthalten haben, welche das Wasser verunreinigen könnten.
Für Anlagen, die der Rubrik 2420 unterliegen, gelten besondere Bestimmungen für die Kühlung und Lagerung von Holzkohle.
Für neu angemeldete Anlagen, die der Rubrik 2915 unterliegen, gelten besondere Bestimmungen für den Generator und die Wärmetauscher, je nachdem, ob sie sich im selben Raum befinden oder nicht.
Fazit
Betreiber bestehender Anlagen (angemeldet vor dem 1.. Januar 2017), die unter eine von dieser AMPG betroffene Rubrik fallen, müssen die für sie seit dem 1.. Januar 2017 geltenden Bestimmungen identifizieren und umsetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Anschließend müssen sie sich auf die drei nächsten Fristen vorbereiten: 1. . Januar 2018, 1.. . Januar 2019 und 1.. . Januar 2020.
(*) : Erlass vom 5. Dezember 2016 über die für bestimmte meldepflichtige Anlagen zum Schutz der Umwelt geltenden Vorschriften [JORF vom 11. Dezember 2016]
(**) :





