Veröffentlichung der Verordnung zur Asbestdiagnose bei bestimmten Arbeiten an Nicht-Hochbauten wie Ingenieurbauwerken, Verkehrsinfrastrukturen oder Versorgungsnetzen
Kurzer Kontext
Nach der schrittweisen Veröffentlichung von Verordnungen zur Asbestdiagnose und deren Umsetzung in verschiedenen spezifischen Sektoren wurde eine letzte Verordnung erwartet.
Die Verordnung vom 4. Juni 2024 (Amtsblatt vom 30. Juni 2024) regelt nun die Asbestdiagnose vor bestimmten Arbeiten an Nicht-Hochbauten wie Ingenieurbauwerken, Verkehrsinfrastrukturen oder Versorgungsnetzen.
Die Diagnosearbeiten sind somit nun für folgende Bereiche geregelt:
- Hochbauten;
- Sonstige bauliche Anlagen wie Grundstücke, Ingenieurbauwerke und Verkehrsinfrastrukturen;
- Schienenfahrzeuge und andere Transportmittel;
- Schiffe, Boote, schwimmende Geräte und andere schwimmende Konstruktionen;
- Luftfahrzeuge;
- Anlagen, Strukturen oder Ausrüstungen, die der Ausübung einer Tätigkeit dienen.
Diese letzte Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Lediglich die Anhänge I und II zur Ausbildung der Diagnostiker sind bereits seit dem 30. Juni 2024 anwendbar.
Zur Erinnerung: Materialien oder Produkte, die potenziell Asbest enthalten, sind solche:
- Deren Zusammensetzung während bestimmter Herstellungszeiträume Asbest enthalten konnte und für die das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Asbest nicht nachgewiesen wurde;
- Die Gesteinskörnungen enthalten, die mit natürlichem Asbestvorkommen belastet sein können.
Ziel und Umfang
Zunächst ist vorgesehen, dass der Auftraggeber, Bauherr oder Eigentümer eines unbebauten Grundstücks Asbest sowie asbesthaltige Materialien und Produkte suchen, identifizieren und lokalisieren muss, die von den Arbeiten und Eingriffen betroffen sein könnten:
- Bei der Entfernung oder Kapselung von Asbest sowie asbesthaltigen Materialien, Ausrüstungen, Geräten oder Gegenständen, einschließlich bei Abbrucharbeiten;
- An Materialien, Ausrüstungen, Geräten oder Gegenständen, die zur Freisetzung von Asbestfasern führen können.
Dies muss vor jeder Tätigkeit erfolgen, bei der das Risiko einer Asbestexposition für Arbeitnehmer besteht.
Dazu können beispielsweise Abwasser- oder Regenwasserleitungen, Stromnetze, Gasleitungen, Kanäle, Schächte usw. gehören, oder auch Strukturen von Fußgänger-, Rad-, Straßen-, Schienen-, Hafen- und Flughafenwegen, mit Ausnahme von Privatstraßen, die bebaute Grundstücke erschließen (letztere fallen unter die Norm NF X 46-020 für bebaute Grundstücke, die durch den Erlass vom 16. Juli 2019 für anwendbar erklärt wurde).
Hinweis: Die Suche nach Asbest ist nicht erforderlich, wenn die in Rückverfolgbarkeitsdokumenten oder Datenbanken gespeicherten Informationen bereits hinreichend genaue Angaben über das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Asbest in den Materialien und Produkten liefern, die von den geplanten Arbeiten betroffen sein könnten.
Die Akteure der Bestandsaufnahme
Artikel 2 legt eine Reihe von Definitionen fest, darunter:
- Der Auftraggeber, die natürliche oder juristische Person, die die Arbeiten an einem Ingenieurbauwerk, einer Verkehrsinfrastruktur oder einem Versorgungsnetz definiert und in Auftrag gibt;
- Der Gutachter für die Bestandsaufnahme, die natürliche Person, die im Auftrag des Auftraggebers eine Asbest-Bestandsaufnahme durchführt.
Bei Vorhaben, die mehrere Teilbereiche (Ingenieurbauwerke und/oder Verkehrsinfrastrukturen und/oder Versorgungsnetze) betreffen und für die der Auftraggeber mehrere Gutachter beauftragt, kann er einen von ihnen als Koordinator erster Ebenebenennen. Dieser stellt die Konsistenz der Schlussfolgerungen aus den verschiedenen vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Asbest-Bestandsaufnahmen sowie deren Übereinstimmung mit dem durch das geplante Arbeitsprogramm vorgegebenen Untersuchungsplan sicher.
Wenn das Projekt des Auftraggebers mehrere Tätigkeitsbereiche umfasst (wie im obenstehenden Kasten aufgeführt), kann er einen Koordinator der zweiten Ebene aus den für die jeweiligen Bereiche ausgewählten Erkundungsfachleuten benennen.
Die erforderlichen Kompetenzen des Erkundungsfachmanns sind im Anhang der Verordnung festgelegt.
Dieser muss bei der Durchführung seines Auftrags die Anforderungen der Norm NF-X 46-102: November 2020 erfüllen.
Hinweis:
Erkundungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden und die Methodik der Norm NF X 46-102: November 2020 einhalten, behalten ihre Gültigkeit.
Erkundungen hingegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurden und nicht der Methodik der Norm NF X 46-102: November 2020 entsprechen, müssen bei der Planung neuer Arbeiten, die ganz oder teilweise in ihren Untersuchungsbereich fallen, durch einen Erkundungsfachmann neu bewertet und gegebenenfalls durch zusätzliche Untersuchungen durch einen solchen Fachmann ergänzt werden.
Der Auftrag
Der Auftraggeber muss dem Erkundungsfachmann die für die ordnungsgemäße Durchführung seines Auftrags erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Er muss eine detaillierte Liste und den Zeitplan der festgelegten Arbeiten erstellen. Zudem muss er dem Erkundungsfachmann die in seinem Besitz befindlichen Pläne und bibliografischen Daten aushändigen.
Der Erkundungsfachmann analysiert anschließend die übermittelten Daten und legt den Umfang sowie das Programm des Einsatzes fest. Er trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung der Erkundung, insbesondere durch die unabhängige und unparteiische Festlegung seiner Probenahmestrategie und der Analyseaufträge.
Wenn es im Rahmen des Erkundungsauftrags erforderlich ist, eine oder mehrere Proben zur Analyse zu entnehmen, um das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Asbest zu bestätigen, ist ein entsprechend akkreditiertes Labor hinzuzuziehen.
Der Erkundungsfachmann kann mit seinem Auftrag beginnen, nachdem folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:
- Die Entfernung oder Verlagerung von Gegenständen in den Bereichen des Ingenieurbauwerks, der Verkehrsinfrastruktur oder des Versorgungsnetzes, die von der geplanten Maßnahme betroffen sind, damit alle Komponenten, die unter das Programm des Erkundungsauftrags fallen und sich im Untersuchungsbereich befinden, zugänglich gemacht werden und eine Kontamination dieser Einrichtungsgegenstände durch Asbestfasern verhindert wird;
- Die Evakuierung des Personals aus dem Ingenieurbauwerk, der Verkehrsinfrastruktur oder dem Versorgungsnetz. Untersuchungen, bei denen keine Fasern freigesetzt werden, können jedoch bereits vor der Evakuierung begonnen werden.
Nach Abschluss der Bestandsaufnahme wird ein Bericht pro Bauwerk erstellt. Dieser wird dem Auftraggeber übergeben, der daraufhin die Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des unbebauten Grundstücks aktualisieren muss.
Hinweis:
Wenn bestimmte Teile des Bauwerks, der Infrastruktur oder des Netzes, die von der geplanten Maßnahme betroffen sein könnten, technisch nicht zugänglich sind, erläutert der Gutachter in seinem Bericht die Gründe, warum die Asbestsuche in diesen Bereichen nicht durchgeführt werden konnte, und führt die noch erforderlichen ergänzenden Untersuchungen auf, die zwischen den verschiedenen Phasen des geplanten Vorhabens durchzuführen sind.
Die Arbeiten können anschließend nur in den untersuchten Bereichen begonnen werden. Ergänzende Untersuchungen müssen im weiteren Verlauf der geplanten Arbeiten an den Materialien und Produkten durchgeführt werden, die asbesthaltig sein könnten und sich im Bereich der noch auszuführenden Arbeiten befinden.
Wenn die Erkundungsarbeiten aus einem der im Arbeitsgesetzbuch abschließend aufgeführten Gründe nicht durchgeführt werden konnten* oder aufgrund einer technischen Unmöglichkeit der Untersuchung, muss der kollektive und individuelle Schutz der Arbeitnehmer so gewährleistet werden, als wäre das Vorhandensein von Asbest erwiesen.
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* Diese Fälle sind in Artikel R. 4412-97-3 des Arbeitsgesetzbuches festgelegt:
- Notfälle im Zusammenhang mit einem Schadensereignis, das ein ernstes Risiko für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, den Umweltschutz oder für Personen und Sachwerte darstellt;
- Wenn der Gutachter der Ansicht ist, dass die Durchführung der Untersuchung aufgrund der technischen Bedingungen oder der Umstände, unter denen sie stattfinden müsste, ein unverhältnismäßiges Risiko für seine Sicherheit oder Gesundheit darstellt;
- Wenn die Maßnahme der Reparatur oder der korrektiven Instandhaltung dient und es sich gleichzeitig um Eingriffe an Materialien, Ausrüstungen, Geräten oder Gegenständen handelt, die Asbestfasern freisetzen können, und die Staubbelastung der ersten Stufe entspricht, d. h. der Wert unter 100 Fasern pro Liter liegt.
Bildnachweis: 487330217 @Francesco Scatena





