Die Aushangpflichten in Unternehmen sowie die Pflicht zur Übermittlung von Dokumenten an die Behörden wurden durch die Dekrete Nr. 2016-1417 und Nr. 2016-1418 vom 20. Oktober 2016 vereinfacht. Diese Neuerung trägt der modernen Kommunikation Rechnung.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die Aushangpflichten zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und beginnen mit den Vereinfachungen aus dem Jahr 2016.
Vereinfachung der Aushangpflichten in Unternehmen
Arbeitsordnung (Artikel R. 1321-1 des Arbeitsgesetzbuches)
Zur Erinnerung: Eine Arbeitsordnung ist für Unternehmen ab 20 Mitarbeitern verpflichtend.
Vor der Vereinfachung musste diese an den Arbeitsplätzen sowie in den Räumlichkeiten und an der Tür der Einstellungsorte ausgehängt werden. Nun muss die Arbeitsordnung den Personen, die Zugang zu den Arbeitsplätzen oder Einstellungsorten haben, auf beliebigem Wege zugänglich gemacht werden.
Somit können moderne Kommunikationsmittel wie E-Mails oder das Intranet genutzt werden, um dieser Informationspflicht nachzukommen.
Aushang der Liste der CSE-Mitglieder (Artikel R.314-22 des Arbeitsgesetzbuches)
Die namentliche Liste der Mitglieder jedes Wirtschafts- und Sozialausschusses (CSE) ist in den Arbeitsräumen auszuhängen.
Sie muss den gewöhnlichen Arbeitsplatz der Ausschussmitglieder sowie gegebenenfalls deren Mitgliedschaft in einem oder mehreren Ausschussgremien angeben.
Aushangpflichten in Unternehmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Zur Erinnerung oder Information: Folgende Angaben müssen in Unternehmen unter anderem ausgehängt werden (*):
- die Kontaktdaten des Betriebsarztes, der Notdienste und des Arbeitsinspektors in den für Arbeitnehmer zugänglichen Räumlichkeiten (Artikel D. 4711-1 des Arbeitsgesetzbuches);
- ein Hinweis auf die Art und Weise, wie Arbeitnehmer Zugang zu Gefährdungsbeurteilung (Artikel R. 4121-4 des Arbeitsgesetzbuches) ;
- Rauchverbot in geschlossenen und überdachten Arbeitsstätten (Artikel R. 3512-7 des Gesundheitsgesetzbuches und Erlass vom 1.. Dezember 2010 zur Festlegung der Kennzeichnungsmodelle gemäß Artikel R. 3511-6 des Gesundheitsgesetzbuches) ;
- Brandschutzvorschriften in Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie in Betrieben, in denen entflammbare Stoffe verarbeitet werden (Artikel R. 4227-37 bis R. 4227-41 des Arbeitsgesetzbuches) ;
- kollektive Arbeitszeiten
- Aushangflächen für gewerkschaftliche Mitteilungen für jede im Unternehmen vertretene Gewerkschaftssektion
Die Aushangpflicht kann teilweise durch eine „einfache“ Informationspflicht auf beliebigem Wege ersetzt werden:
- Artikel 225-1 bis 225-4 des Strafgesetzbuches: Bekämpfung von Diskriminierung bei der Einstellung
- Hinweise mit den Titeln der im Betrieb geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen
- Artikel L3221-1 bis L3221-7 des Arbeitsgesetzbuches zur beruflichen Gleichstellung und Lohngleichheit von Frauen und Männern)
- Text von Artikel 222-33-2 des Strafgesetzbuches (psychische Belästigung) und Text von Artikel 222-33 des Strafgesetzbuches (sexuelle Belästigung)
- Information über das Bestehen einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung und deren Inhalt
(*) Wir haben hier die regulatorischen Anforderungen ausgewählt, bei denen der Begriff „Aushang“ explizit verwendet wird. In anderen Fällen sind Dokumente zwar obligatorisch, aber obwohl ein Aushang nicht formell vorgeschrieben ist, wäre er dennoch empfehlenswert. Beispiel: Brandschutzanweisungen in Betrieben mit 50 oder weniger Mitarbeitern – Artikel R. 4227-37 des Arbeitsgesetzbuches.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, die Aushänge in Ihrem Unternehmen zu überprüfen oder erneut zu bewerten. Dies stellt sicher, dass Sie die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zudem raten wir dazu, die Aushangpflichten in Unternehmen regelmäßig zu kontrollieren und deren erfolgreiche Umsetzung.





