Um der durch bestimmte Anlagen verursachten Lichtverschmutzung entgegenzuwirken,beleuchtung, legt ein Erlass vom 27. Dezember 2018 [1] technische Vorgaben für die Konzeption und den Betrieb von Beleuchtungsanlagen fest. Er übernimmt die Bestimmungen des Erlasses vom 25. Januar 2013 [2] hinsichtlich des Ein- und Ausschaltens und ergänzt diese.
Hinweis: Leuchtreklamen sind hiervon ausgenommen; für sie gelten die Bestimmungen des Artikels R. 581-59 des Umweltgesetzbuches.
Beleuchtungsanlagen, die nach dem 1.. Januar 2020 in Betrieb genommen wurden, müssen sämtliche Vorgaben des Erlasses erfüllen.
Im Folgenden stellen wir Ihnen die geltenden Bestimmungen für Beleuchtungsanlagen vor, die vor dem 1.. Januar 2020in Betrieb genommen wurden.
Hinweis: Der Präfekt kann strengere Vorschriften für Naturschutzgebiete und deren Schutzzonen sowie für regionale Naturparks, marine Naturparks und Gebiete von Gemeinden erlassen, die der Charta eines Nationalparks beigetreten sind.
1. Regeln für das Ein- und Ausschalten:
Betroffen sind Anlagen
- zurBeleuchtung von Nichtwohngebäuden = Beleuchtung von Nichtwohngebäuden, die sowohl die Außenbeleuchtung von Gebäuden als auch die von innen nach außen strahlende Beleuchtung dieser Gebäude umfasst, ausgenommen Mautstellen;
- zur Außenbeleuchtung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in geschlossenen, nicht überdachten oder teilüberdachten Bereichen = Außenbeleuchtung zur Gewährleistung der Sicherheit von Verkehrswegen, Personen und Gütern sowie des Komforts der Nutzer im öffentlichen oder privaten Raum, insbesondere im Straßenverkehr, ausgenommen Fahrzeugbeleuchtungs- und Signaleinrichtungen, Tunnelbeleuchtung sowie Beleuchtungsanlagen zur Gewährleistung der Luft-, Schienen-, See- und Binnenschifffahrtssicherheit;
- zur Beleuchtung von nicht überdachten oder teilüberdachten Parkplätzen, die an einen Betriebsstandort oder ein Gewerbegebiet angeschlossen sind;
- zur Beleuchtung von Baustellen im Freien;
- zur Beleuchtung von Kulturerbe, baulichen Anlagen sowie Parks und Gärten (private und öffentliche Gärten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind oder Unternehmen, sozialen Vermietern oder Wohnungseigentümergemeinschaften gehören);
- zur Beleuchtung von Sportanlagen im Freien oder in offenen Hallen.
BELEUCHTUNG VON NICHTWOHNGEBÄUDEN
Einschaltbedingungen: (*) frühestens bei Sonnenuntergang,
Wiedereinschaltbedingungen: Für die Innenbeleuchtung von gewerblich genutzten Räumen: frühestens um 7 Uhr morgens oder 1 Stunde vor Arbeitsbeginn, falls dieser früher liegt. (*) Für Schaufenster von Geschäften oder Ausstellungsräumen: frühestens um 7 Uhr morgens oder 1 Stunde vor Arbeitsbeginn, falls dieser früher liegt,
Ausschaltbedingungen: (*) Spätestens um 1 Uhr morgens. (*) Für die Innenbeleuchtung von gewerblich genutzten Räumen: spätestens 1 Stunde nach Ende der Nutzung dieser Räume. (*) Für Schaufenster von Geschäften oder Ausstellungsräumen: spätestens um 1 Uhr morgens oder 1 Stunde nach Ende der Tätigkeit, falls diese später endet,
Geltungsbereich: Seit dem 29. Dezember 2018.
AUSSENBELEUCHTUNGEN im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in geschlossenen, nicht überdachten oder teilüberdachten Bereichen
Einschaltbedingungen: keine Bedingungen,
Wiedereinschaltbedingungen: frühestens um 7 Uhr morgens oder 1 Stunde vor Arbeitsbeginn, falls dieser früher liegt,
Ausschaltbedingungen: Spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Tätigkeit,
Anwendbarkeit: Sofern kein separates Versorgungsnetz erforderlich ist, anwendbar ab dem 1. Januar 2021.
BELEUCHTUNG VON nicht überdachten oder teilüberdachten Parkplätzen, die an einen Betriebsort oder ein Gewerbegebiet angeschlossen sind
Einschaltbedingungen: frühestens bei Sonnenuntergang,
Wiedereinschaltbedingungen: frühestens um 7 Uhr morgens oder 1 Stunde vor Beginn der Tätigkeit, falls diese früher beginnt,
Ausschaltbedingungen: 2 Stunden nach Beendigung der Tätigkeit,
Anwendbarkeit: Sofern kein separates Versorgungsnetz erforderlich ist, anwendbar ab dem 1. Januar 2021.
BELEUCHTUNG VON AUSSENBAUSTELLEN
Einschaltbedingungen: frühestens bei Sonnenuntergang,
Wiedereinschaltbedingungen: keine Bedingungen,
Ausschaltbedingungen: Spätestens 1 Stunde nach Beendigung der Tätigkeit,
Anwendbarkeit: Sofern kein separates Versorgungsnetz erforderlich ist, anwendbar ab dem 1. Januar 2021.
BELEUCHTUNG ZUR INSZENIERUNG von Kulturerbe, baulicher Umgebung sowie Parks und Gärten
Einschaltbedingungen: frühestens bei Sonnenuntergang,
Wiedereinschaltbedingungen: keine Bedingungen,
Ausschaltbedingungen: Spätestens um 1 Uhr morgens. Für Parks und Gärten spätestens 1 Stunde nach deren Schließung,
Anwendbarkeit: Sofern kein separates Versorgungsnetz erforderlich ist, anwendbar ab dem 1. Januar 2021.
Diese Vorgaben können angepasst werden, wenn die Beleuchtung mit Präsenzmeldern und Systemen zur tageslichtabhängigen Regelung gekoppelt ist.
(*) Diese Anforderungen basieren auf dem Erlass vom 25. Januar 2013 und sind somit seit dem 1.. Juli 2013 in Kraft.
Hinweis: In bestimmten Fällen können Bürgermeister und Präfekten Anpassungen und Ausnahmeregelungen festlegen.
2. Anteil des nach oben abgestrahlten Lichts (= Lichtemission in den Himmel):
Ab dem 1.. Januar 2020 gilt für Außenbeleuchtungen und Parkplatzbeleuchtungen, die eine entsprechende Einstellung ermöglichen:
– Vor Ort muss die Beleuchtungsanlage den Montagevorgaben des Herstellers entsprechen und sicherstellen, dass der Anteil des nach oben abgestrahlten Lichts ab dem 1.. Januar 2020 unter 4 % liegt.
– Beim Erwerb von Leuchten ist sicherzustellen, dass der Nennwert des nach oben abgestrahlten Lichts der Leuchte unter 1 % liegt.
3. Austausch von Beleuchtungsanlagen, bei denen der Anteil des nach oben abgestrahlten Lichts unter Installationsbedingungen mehr als 50 % beträgt:
Diese Anlagen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2025 durch Leuchten ersetzt werden, die den Anforderungen des Erlasses entsprechen.
4. Verbot von Lichtkanonen mit festem oder beweglichem Strahl bei einem Lichtstrom von über 100.000 lm sowie von Laserstrahlanlagen in bestimmten Gebieten:
Ab dem 29. Dezember 2018 sind Beleuchtungsanlagen wie Lichtkanonen mit festem oder beweglichem Strahl, deren Lichtstrom 100.000 Lumen übersteigt, sowie Laserstrahlanlagen in Naturräumen und im Umkreis astronomischer Beobachtungsstandorte (aufgeführt in einem zweiten Erlass vom 27. Dezember 2018) verboten. [3]), mit Ausnahme der für den Betrieb dieser Observatorien erforderlichen Anlagen.
Der Präfekt kann den Betrieb von Lichtkanonen mit einem Lichtstrom von mehr als 100.000 Lumen sowie von Laserstrahlanlagen in bestimmten Gebieten vorübergehend oder dauerhaft untersagen, um der besonderen Lichtempfindlichkeit bestimmter Tierarten Rechnung zu tragen.
5. Beleuchtungsverbot für die direkte Anstrahlung von Wasserläufen, öffentlichen Gewässern, Seen, Teichen und dem öffentlichen Meeresbereich (mit Ausnahmen):
Ab dem 1. Januar 2020 dürfen Beleuchtungsanlagen Wasserläufe, öffentliche Gewässer (DPF), Seen, Teiche sowie den öffentlichen Meeresbereich (DPM) (Land- und Wasserseite) nicht direkt anstrahlen:
- außer bei Vorgaben des Arbeitsgesetzbuches für Hafenumschlagbetriebe,
- sowie aus Sicherheitsgründen in Verkehrs- und Parkbereichen an Gewässern, bei besonderen Veranstaltungen oder im Rahmen einer befristeten Nutzungsgenehmigung für den öffentlichen Meeres- oder Gewässerbereich.
Ausgenommen sind Hafenanlagen für Umschlag, industrielle Nutzung, Handel und Fischerei, einschließlich der unmittelbar an die Anlagen angrenzenden Wasserflächen innerhalb des öffentlichen Meeres- und Gewässerbereichs.
6. Beleuchtung: Anwendung auf ICPE-Standorte:
Artikel L. 583-4 des Umweltgesetzbuches legt fest, dass die Bestimmungen zur Vermeidung von Lichtimmissionen nicht für klassifizierte Anlagen ICPEgelten.
Für einen ICPE-Standort bedeutet dies, dass die Bestimmungen dieses Erlasses zur Innen- oder Fassadenbeleuchtung nicht für Gebäude gelten, die ICPE-Anlagen oder damit verbundene Einrichtungen beherbergen (z. B. ein Gebäude mit einer unter 2565 klassifizierten Oberflächenbehandlungswerkstatt). Sie sind jedoch auf Gebäude anwendbar, die ausschließlich administrativen Zwecken dienen (wie Büros) und keinen Bezug zur ICPE haben. Übergreifende Anforderungen, die beispielsweise für Verkehrswege oder Parkplätze gelten, können hingegen als anwendbar betrachtet werden.
Ein Rundschreiben vom 5. Juni 2013 [4] stützt diese Auslegung. Da für den Erlass vom 27. Dezember 2018 kein spezifisches Rundschreiben vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass diese Argumentation weiterhin Bestand hat.
Zusammenfassend empfehlen wir Ihnen, eine Bestandsaufnahme Ihrer betroffenen Beleuchtungsanlagen (Gebäude außerhalb von IPCE, Parkplätze, Straßen usw.) vorzunehmen, um deren Anpassung an die geltenden Fristen zu planen. Nutzen Sie hierfür die technischen Unterlagen Ihrer Anlagen sowie die Beratung durch Ihren Elektro- und Beleuchtungsdienstleister, insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen an den Lichtstromanteil oberhalb der Horizontalebene.
Hinweis: Die Nichteinhaltung dieser technischen Vorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 750 € geahndet werden.
[1] Erlass vom 27. Dezember 2018 zur Vermeidung, Reduzierung und Begrenzung von Lichtimmissionen [JORF vom 28. Dezember 2018]
[2] Erlass vom 25. Januar 2013 zur nächtlichen Beleuchtung von Nichtwohngebäuden zur Begrenzung von Lichtimmissionen und Energieverbrauch [JORF vom 21. Januar 2013]
[3] Erlass vom 27. Dezember 2018 zur Festlegung der Liste und des Umfangs außergewöhnlicher astronomischer Beobachtungsstandorte gemäß Artikel R. 583-4 des Umweltgesetzbuches [JORF vom 28. Dezember 2018]
[4] Rundschreiben vom 5. Juni 2013 zur nächtlichen Beleuchtung von Nichtwohngebäuden zur Begrenzung von Lichtimmissionen und Energieverbrauch





