Neue Bestimmungen für das CHSCT – zum 1. Juli 2016

Infolge des Rebsamen-Gesetzes verlängert ein Dekret aus dem Jahr 2016 die Amtszeit der Mitglieder des CHSCT auf 4 Jahre. Auch die Fristen für Konsultationen und den Versand der Tagesordnung wurden verkürzt, um die Reaktionsfähigkeit zu erhöhen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
13.09.2016
Inhaltsverzeichnis
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Das Rebsamen-Gesetz Nr. 2015-994 vom 17. August 2015 hatte die Modalitäten der Arbeitsweise des CHSCT geändert. Das Dekret Nr. 2016-868 vom 29. Juni 2016, das zur Umsetzung erlassen wurde, präzisiert diese Modalitäten. Die neuen Bestimmungen bezüglich des CHSCT , die durch dieses Dekret eingeführt wurden, sind am 1.. Juli 2016 in Kraft getreten. Wir geben Ihnen einen Überblick über diese verschiedenen Änderungen.

Verlängerung der Amtszeit der Personalvertreter auf 4 Jahre

Das Dekret gleicht die Amtszeit der Personalvertreter im CHSCT an die der gewählten Mitglieder des Betriebsrats (CE) an, die sie ernannt haben. Diese Dauer erhöht sich somit von 2 auf 4 Jahre, es sei denn, ein Tarifvertrag sieht eine kürzere Dauer für die Mandate der Betriebsratsmitglieder vor.

Nehmen wir als Beispiel einen CHSCT, der am 6. September 2014 ernannt wurde, und einen Betriebsrat, der am 20. Juli 2015 gewählt wurde. Am 6. September 2016 muss der Betriebsrat dann die Mitglieder des CHSCT bis zum 20. Juli 2019 ernennen, dem Datum der nächsten Betriebsratswahl. Zu diesem Zeitpunkt wird der neu gewählte Betriebsrat die Mitglieder des CHSCT für 4 Jahre ernennen.

Das Mandat der Personalvertreter im CHSCT ist weiterhin verlängerbar.

Es kann zudem durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder eines neu gewählten Betriebsrats bis zur Ernennung einer neuen Personaldelegation im CHSCT verlängert werden, jedoch maximal um 6 Monate nach Ende des Mandats des vorherigen Betriebsrats.

Neue Mindestfristen für die Konsultation des CHSCT und den Versand der Tagesordnung für Sitzungen

Artikel L. 4612-8 des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, dass dem CHSCT eine ausreichende Prüfungsfrist zur Verfügung stehen muss, damit er seine Aufgaben je nach Art und Bedeutung der ihm vorgelegten Fragen sinnvoll wahrnehmen kann. Nach Ablauf dieser Frist, die nicht weniger als 15 Tage betragen darf, gilt die Stellungnahme des CHSCT als negativ. Das Dekret Nr. 2016-868 vom 29. Juni 2016 regelt diese neuen Konsultationsregeln.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frist für die Anhörung des CHSCT mit der Übermittlung der zur Anhörung vorgelegten Unterlagen durch den Arbeitgeber oder mit der Information über deren Bereitstellung in der wirtschaftlichen und sozialen Datenbank (oder der einheitlichen BDES) beginnt.

Sofern keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen oder betrieblichen Vereinbarungen eine abweichende Frist vorsehen (die in jedem Fall mindestens 15 Tage betragen muss), gilt das CHSCT nach Ablauf von einem Monat als angehört und als habe es eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Bei Hinzuziehung eines Sachverständigen verlängert sich diese Frist auf 2 Monate.

Dieselben Fristen gelten, wenn das CHSCT parallel zu einer Anhörung des Betriebsrats (CE) konsultiert wird. In diesem Fall muss das CHSCT seine Stellungnahme jedoch spätestens 7 Tage vor Ablauf der Anhörungsfrist des Betriebsrats an diesen übermitteln.

Die Mindestfrist für den Versand der Tagesordnung einer CHSCT-Sitzung wurde zudem halbiert. Die Tagesordnung sowie die dazugehörigen Unterlagen müssen nun vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin an die Ausschussmitglieder und den Arbeitsinspektor übermittelt werden, anstatt wie bisher 15 Tage vorher.

Neue Mindestfristen für die Anhörung eines Koordinierungsausschusses der CHSCT und den Versand der Tagesordnungen

Der Arbeitgeber kann einen zeitweiligen Koordinierungsausschuss für CHSCT einrichten, wenn ein betriebsübergreifendes Projekt die Anhörung der jeweiligen CHSCT erfordert. Artikel L. 4612-8 des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, dass ein Koordinierungsausschuss der CHSCT über eine ausreichende Prüfungsfrist verfügen muss, um seine Aufgaben je nach Art und Bedeutung der ihm vorgelegten Fragen sachgerecht wahrnehmen zu können. Nach Ablauf dieser Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gilt die Stellungnahme des Koordinierungsausschusses als ablehnend.

Das Dekret Nr. 2016-868 vom 29. Juni 2016 regelt diese neuen Bestimmungen für die Anhörung eines Koordinierungsausschusses der CHSCT. Demnach gilt der Koordinierungsausschuss nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab der Übermittlung der zur Anhörung vorgelegten Informationen durch den Arbeitgeber als angehört und als habe er eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Bei Hinzuziehung eines Sachverständigen verlängert sich diese Frist auf 3 Monate.

Dieselben Fristen gelten:

  • wenn der Koordinierungsausschuss der CHSCT parallel zu einer Anhörung des Betriebsrats (CE) konsultiert wird. In diesem Fall muss der Koordinierungsausschuss seine Stellungnahme spätestens 7 Tage vor Ablauf der Anhörungsfrist des Betriebsrats an diesen übermitteln.
  • wenn sowohl der Koordinierungsausschuss als auch ein oder mehrere CHSCT angehört werden müssen. In diesem Fall gilt die Stellungnahme jedes CHSCT als abgegeben und spätestens 7 Tage vor Ablauf der Anhörungsfrist des Koordinierungsausschusses an diesen übermittelt.

Die Mindestfrist für den Versand der Tagesordnung einer Sitzung des Koordinierungsausschusses der CHSCT wurde zudem halbiert. Die Tagesordnung sowie die dazugehörigen Unterlagen müssen nun vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin an die Mitglieder des Ausschusses übermittelt werden, anstatt wie bisher 15 Tage vorher. Diese 8-Tage-Frist gilt auch, wenn ein Koordinierungsausschuss im Rahmen eines Umstrukturierungs- und Personalabbauprojekts einberufen wird (anstelle der bisherigen 7-Tage-Frist).