Seit dem 1.. Januar 2016 sind die Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen (ICPE), die einer Meldepflicht unterliegen, digitalisiert; man spricht hier von der elektronischen ICPE-Meldung. Diese Änderung wurde regulatorisch durch das Dekret Nr. 2015-1614 vom 9. Dezember 2015 verankert, welches die Artikel R. 512-47 bis R. 512-66-2 des Umweltgesetzbuches sowie den Erlass vom 15. Dezember 2015 zur Digitalisierung der Meldung von Anlagen zum Schutz der Umwelt angepasst hat.
Die von der elektronischen ICPE-Meldung betroffenen Verfahren:
- Übermittlung der Meldung durch den Betreiber
- Nachweis über den Eingang der Meldung
- Zugang zu den für die Anlage geltenden allgemeinen Vorschriften
- Antrag auf Änderung der geltenden allgemeinen Vorschriften
- Ausübung des Bestandschutzes (auch bekannt als Betrieb unter Wahrung erworbener Rechte)
- Meldung von Änderungen an der Anlage durch den Betreiber
- Anzeige der Stilllegung einer Anlage
Modalitäten der Meldung
Seit dem 1.er Januar 2016 musste die elektronische Anmeldung von ICPE-Anlagen über die Website von Service Public erfolgen. Da die Einreichung in Papierform noch bis zum 31. Dezember 2020 möglich war, wurden 5 CERFA-Formulare für diese Verfahren zugelassen:
- für die Anmeldung: CERFA Nr. 15271;
- für die Änderungsanzeige: CERFA Nr. 15272;
- für die Mitteilung über die endgültige Stilllegung: CERFA Nr. 15275;
- für die Anzeige eines Betreiberwechsels: CERFA Nr. 15273;
- für den Bestandsschutz: CERFA Nr. 15274.
Diese Formulare sind auf derselben Website verfügbar: Die Verwendung dieser Formulare ist je nach Regelung der anderen auf dem Gelände betriebenen Anlagen obligatorisch oder fakultativ. Es können drei Fälle auftreten (Tabelle aus dem Erläuterungsblatt zu den Cerfa-Formularen):
Der Online-Dienst zur elektronischen Anmeldung von ICPE-Anlagen ist nun auf der Website von Service Public verfügbar.
Der allgemeine Ablauf
Sobald die Anmeldung elektronisch übermittelt wurde, wird eine Eingangsbestätigung ausgestellt und die allgemeinen Vorschriften werden online zugänglich gemacht.
Der Betreiber muss vor der Anforderung seiner Eingangsbestätigung bestätigen, dass er die allgemeinen Vorschriften zur Kenntnis genommen hat. Die Eingangsbestätigung wird mindestens 3 Jahre lang auf der Website der Präfektur des Standorts der Anlage bereitgestellt.
Im Zuge dieser Verfahrensumstellung wird (gemäß Erlass vom 15. Dezember 2015) daran erinnert, dass die allgemeinen Vorschriften für anmeldepflichtige Anlagen gelten, die sich in einem Betrieb befinden, der mindestens eine genehmigungspflichtige Anlage umfasst, sofern diese Anlagen nicht durch den behördlichen Genehmigungsbescheid geregelt sind.
Bis zum 31. Dezember 2020 konnte die Anmeldung noch in dreifacher Ausfertigung in Papierform eingereicht werden. Die genannte Eingangsbestätigung wurde in diesem Fall in Papierform ausgestellt und auf der Website der Präfektur veröffentlicht. Zudem wurde dem Anmelder eine Kopie der für die Anlage geltenden allgemeinen Vorschriften ausgehändigt.
Ebenso konnten bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Änderung der allgemeinen Vorschriften sowie die Information des Präfekten über Änderungen an der Anlage in Papierform erfolgen.
Diese Art der Anmeldung erleichtert die Arbeit der Verwaltung, vereinfacht den Geschäftsalltag der Unternehmen und ermöglicht eine bessere Harmonisierung der Antragsunterlagen.





