Die Überwachung im Betrieb von Druckgeräten und einfachen Druckbehältern (wie Kesseln, Autoklaven, Rohrleitungen, Kompressoren, Feuerlöschern usw.) wird nun durch die Verordnung vom 20. November 2017 geregelt [1]. Diese fasst sämtliche geltenden regulatorischen Bestimmungen, die zuvor in verschiedenen Verordnungen, Leitfäden und technischen Fachbüchern verstreut waren, in einem einzigen Text zusammen. Sie hebt damit 27 Verordnungen auf, darunter die vom 15. März 2000 [2]. Sie ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Wir geben Ihnen einen Überblick über diese neue Verordnung und insbesondere über die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur Verordnung vom 15. März 2000.
Betroffene Druckgeräte
Die Verordnung vom 20. November 2017 legt die Modalitäten für die Überwachung im Betrieb der folgenden Druckgeräte und einfachen Druckbehälter (RPS) fest:
Inhalt der Verordnung vom 20. November 2017
Die Verordnung definiert:
- die allgemeinen Bedingungen für die Installation und den Betrieb der Geräte;
- die Pflichten in Bezug auf das Personal: Ressourcen, Unterweisung, Kompetenz;
- die Dokumentationspflichten: Führung und Aktualisierung eines Verzeichnisses der ortsfesten Behälter, Dampferzeuger und Rohrleitungen, die der Überwachungspflicht im Betrieb unterliegen (einschließlich stillgelegter Geräte oder Anlagen), sowie für jedes Gerät eine Betriebsdokumentation;
- die Besonderheiten für Dampferzeuger, Geräte mit abnehmbarem Deckel und Schnellverschluss (ACAFR) sowie Sicherheitszubehör;
- die Modalitäten für die Inbetriebnahmeerklärung und -prüfung: betroffene Ausrüstung, LUNE-Onlinedienst, Durchführung der Prüfung durch eine zugelassene Stelle (OH) oder einen anerkannten Inspektionsdienst (SIR) für Dampferzeuger und ACAFR, Durchführung der Prüfung durch eine sachkundige Person für die übrigen Ausrüstungen;
- die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arten von Eingriffen (wesentlich, bedeutend oder nicht bedeutend).
Darüber hinaus müssen Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, während des Betriebs überwacht werden:
- entweder gemäß einem Inspektionsplan nach den Modalitäten des Kapitels „Überwachung im Betrieb mit Inspektionsplan“ der Verordnung;
- oder auf der Grundlage der regelmäßigen Inspektionen und Requalifizierungen, die in der Verordnung im Kapitel „Überwachung im Betrieb ohne Inspektionsplan“ vorgeschrieben sind.
Hinweis: Der Inspektionsplan muss von einer sachkundigen Person unter der Verantwortung des Betreibers erstellt und genehmigt werden – bei Rohrleitungen, die keiner Requalifizierung unterliegen, durch den Betreiber selbst, bei anderen Ausrüstungen durch eine OH oder einen SIR.
Anmerkung: Der Betreiber eines Druckgeräts (ESP) oder eines Druckbehälters ist der Eigentümer der Ausrüstung, sein Bevollmächtigter oder ein benannter Vertreter.
Wesentliche Änderungen bei Druckgeräten
Die Verordnung vom 20. November 2017 hebt die Verordnung vom 15. März 2000 auf und ersetzt diese. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der alten Verordnung sind:
- Es ist nun möglich, zwischen einer Überwachung im Betrieb MIT oder OHNE Inspektionsplan zu wählen;
- Jedes Druckgerät, das einer Inbetriebnahmeerklärung unterliegt, ist nun auch einer Inbetriebnahmeprüfung zu unterziehen (gleicher Anwendungsbereich für beide Verpflichtungen);
- Inhalt der Liste der ortsfesten Druckgeräte: Die Angabe der Risikokategorie (I bis IV) ist nicht mehr erforderlich, jedoch muss das Überwachungssystem für den Betrieb (mit oder ohne Inspektionsplan) angegeben werden;
- Inhalt der Betriebsakte jedes Druckgeräts: Das Überwachungssystem für den Betrieb muss angegeben werden;
- Die Inspektionsintervalle werden in vollen Jahren und nicht mehr in Monaten angegeben;
- Die Periodizität der regelmäßigen Inspektionen für Druckgeräte ohne Inspektionsplan wurde für Dampferzeuger und Druckgeräte mit schnell zu öffnenden Deckeln (ACAFR) auf 2 Jahre statt bisher 18 Monate verlängert;
- Die Periodizität der regelmäßigen Inspektionen für Druckgeräte ohne Inspektionsplan (außer Dampferzeuger, ACAFR und Rohrleitungen) beträgt nun 4 Jahre statt bisher 40 Monate;
- Die Intervalle für Inspektionen und Requalifizierungen von Druckgeräten mit Inspektionsplan sind, von Sonderfällen abgesehen, auf 6 bzw. 12 Jahre festgelegt;
- Die Periodizität der Requalifizierungen für Behälter oder Rohrleitungen, die einer Inbetriebnahmeerklärung und -prüfung unterliegen und ein für die Wände des Druckgeräts toxisches oder korrosives Medium enthalten, ist auf 6 Jahre (statt bisher 5 Jahre) festgelegt.
Fazit
Falls Sie betroffene Druckgeräte (DG) oder einfache Druckbehälter (EDB) besitzen (Heizkessel, Autoklaven, Rohrleitungen, Kompressoren, Feuerlöscher usw.), ist die Veröffentlichung dieser neuen Verordnung der ideale Anlass, um die Konformität Ihres Managements zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen daher, folgende Schritte zu unternehmen:
- Prüfung der Zweckmäßigkeit und des Nutzens der Einführung einer Überwachung mittels Inspektionsplan, sofern Sie über eine ausreichend große Anzahl an Druckgeräten und einfachen Druckbehältern verfügen;
- Anpassung der nächsten Inspektions- und Requalifizierungstermine gemäß dem gewählten System;
- Überarbeitung und Aktualisierung Ihres Anlagenverzeichnisses;
- Überprüfung des Inhalts der Betriebsunterlagen Ihrer Druckgeräte.
[1] Verordnung vom 20. November 2017 über die Überwachung von Druckgeräten und einfachen Druckbehältern im Betrieb [JORF vom 3. Dezember 2017]
[2] Verordnung vom 15. März 2000 über den Betrieb von Druckgeräten [JORF vom 22. April 2000]





