Neue Maschinenverordnung: Die wichtigsten Neuerungen

Die neue Maschinenverordnung löst ab 2027 die Richtlinie von 2006 ab. Entdecken Sie die wichtigsten Neuerungen: KI, Cybersicherheit, digitale Betriebsanleitungen und Konformität.

Isabelle Nezan
Consultante HSE
Publication : 
31.07.2023
Inhaltsverzeichnis
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Genau wie die Maschinenrichtlinie legt die Maschinenverordnung Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen fest, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

Die neue Verordnung ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die aktuelle Maschinenrichtlinie von 2006 (die in Frankreich in das Arbeitsgesetzbuch, Buch III des Verordnungsteils, umgesetzt wurde).

Da es sich um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Dies verhindert Verzögerungen und Rechtsunsicherheiten für Wirtschaftsakteure, die durch eine „unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten“ entstehen könnten.

Berücksichtigung neuer Technologien

Was ist eine Maschine?

Im Sinne der Richtlinie gilt unter anderem eine Gesamtheit aus miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, als Maschine.

Ebenfalls als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie gelten:

  • Gesamtheiten von Maschinen oder komplexe Anlagen. Zu den komplexen Anlagen zählen auch Produktionslinien, Sondermaschinen, die aus mehreren Maschinen bestehen, sowie miteinander verbundene Maschinen.
  • Sicherheitsbauteile: Die Bestimmung, welche Komponenten als Sicherheitsbauteile einzustufen sind, war Gegenstand sehr kontroverser Diskussionen. Bisher konnte noch keine Einigung erzielt werden.
  • Auswechselbare Ausrüstungen, die die Grundfunktion einer Maschine verändern.
  • Unvollständige Maschinen

Entwicklungen

Um neuen aufkommenden Technologien (autonome Maschinen) Rechnung zu tragen, wurde die Definition von „Maschine oder zugehöriges Produkt“ auf diese ausgeweitet (Beispiele: Cobots, 3D-Drucker usw.).

Darüber hinaus gibt es eine Liste von Ausschlüssen (Verkehrsmittel für den Luft-, Wasser- und Schienenverkehr, mit Ausnahme von Maschinen, die auf diesen Verkehrsmitteln montiert sind, Kraftfahrzeuge und deren Anhänger usw.).

Wesentliche Veränderungen

In Frankreich bereits gängige Praxis: Ein Technischer Leitfaden für Änderungen an Maschinen oder Gesamtheiten von Maschinen im Betrieb bietet eine Definition von Änderungen sowie entsprechende Beispiele.

Die Definition einer Änderung stützt sich hauptsächlich auf das Vorhandensein der Betriebsanleitung und deren Inhalt. Werden Eingriffe an einer Maschine vorgenommen, für die keine Anleitung vorliegt, gelten diese als Änderungen. Führen die Eingriffe zu einer Änderung des Verwendungszwecks der Maschine oder erfordern sie den Einbau von Teilen, die nicht in der Anleitung vorgesehen sind, werden sie ebenfalls als Änderungen eingestuft.

Das Verfahren für eine „wesentliche Veränderung“ von Maschinen ist nun in der Verordnung verankert. Zusammenfassend handelt es sich um eine vom Hersteller nicht vorgesehene Änderung, die die Sicherheit der Maschine beeinträchtigt, indem sie „eine neue Gefahr schafft oder das bestehende Risiko erhöht“. Dies macht das Hinzufügen von Schutzeinrichtungen oder zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Stabilität der Maschine zu gewährleisten oder ihre mechanische Festigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die aktuelle Maschinenrichtlinie behandelt diese Situation nicht.

Im Falle einer „wesentlichen Veränderung“ gilt man als Hersteller mit allen daraus resultierenden Verpflichtungen (Erstellung der technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung usw.).

Hinweis: Dies betrifft nicht Privatpersonen, die eine Maschine für den Eigengebrauch verändern. Es betrifft Importeure, Händler und Anwender.

Digitale Dokumente

Die Verordnung legt fest, dass die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt werden kann. Auf Wunsch des Kunden muss der Hersteller die Anleitung jedoch in Papierform zur Verfügung stellen. Auch die Konformitätserklärung kann digital erfolgen, während unvollständige Maschinen mit einer digitalen Montageanleitung sowie einer digitalen Einbauerklärung geliefert werden können.

Bisher verlangt die Richtlinie von Herstellern, dass sie die erforderlichen Informationen zu Maschinen, wie etwa Betriebsanleitungen, in Papierform bereitstellen.

Akteure bei der Konstruktion oder Herstellung von Maschinen und zugehörigen Produkten

(Zugehörige Produkte: auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen)

Nach derzeitigem Stand gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine, ein zugehöriges Produkt oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder herstellt, um sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, oder die sie für den Eigengebrauch herstellt (Hersteller oder Bevollmächtigter).

Die Verordnung weitet die Pflichten des Herstellers auf Importeure und Händler aus, sofern diese eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen.

Die Begriffe „Importeur“ und „Händler“ sind nun explizit als Wirtschaftsakteure definiert.

Aktualisierung der Liste der Maschinen, die einem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen

Anhang I ersetzt Anhang IV (Maschinen und zugehörige Produkte mit inhärentem hohem Gefahrenpotenzial) und präzisiert das Risikoniveau der Maschinen. Der Anhang ist daher in Teil A und Teil B unterteilt, je nach Risikograd (Liste A entspricht Maschinen mit höherem Risiko).

Liste A:

  • Fahrzeughebebühnen,
  • Abnehmbare Gelenkwellen und deren Schutzeinrichtungen,
  • Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen,
  • Sicherheitsbauteile, die vollständig oder teilweise auf Ansätzen des maschinellen Lernens basieren,
  • Tragbare Bolzenschussgeräte und andere stoßartig wirkende Maschinen.

Die in dieser Liste aufgeführten Maschinen und zugehörigen Produkte unterliegen einer Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle, unabhängig davon, ob sie nach einer harmonisierten Norm hergestellt wurden oder nicht.

Für Maschinen oder zugehörige Produkte der Liste B können Hersteller die Konformität weiterhin ohne Einschaltung einer notifizierten Stelle erklären, sofern sie harmonisierte europäische Normen anwenden, die sämtliche Risiken abdecken.

Hinweis: Der Hersteller muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (GSGA) einhalten. Harmonisierte Normen legen fest, wie diese Ergebnisverpflichtungen zu erfüllen sind. Ihre Einhaltung entbindet von der Konformitätszertifizierung durch Dritte.

Weitere Entwicklungen…

Um der Herausforderung der Cybersicherheit zu begegnen (Risiken durch böswillige Handlungen Dritter mit Auswirkungen auf die Maschinensicherheit), wurde ein neuer Teil in die GSGA (grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) aufgenommen.

Um die Problematik autonomer Maschinen und künstlicher Intelligenz zu adressieren, wurden die GSGA-Abschnitte zur Mensch-Maschine-Interaktion – namentlich Ergonomie sowie Risiken durch bewegliche Teile und psychische Belastung – überarbeitet.

Die Europäische Kommission kann die Verordnung für Hochrisikomaschinen künftig einfacher aktualisieren. Sie kann von sich aus oder auf Antrag Dritter Maschinen in die Liste aufnehmen oder daraus entfernen.

Der Begriff der Sicherheitsbauteile umfasst nun neben physischen, digitalen oder gemischten Komponenten auch Software.

Mobile Maschinen werden in einem nahezu vollständig neuen Abschnitt von Anhang III behandelt.

Die Konformitätserklärung und die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen sind nun EU-Erklärungen und keine EG-Erklärungen mehr.

Zusammenfassend

Die neue Verordnung harmonisiert die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen in der EU, erleichtert den freien Warenverkehr und gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau für Arbeitnehmer und Bürger.

Wichtige grundlegende Aspekte zur künstlichen Intelligenz im Zusammenhang mit Maschinen sind in der Maschinenverordnung enthalten. Dennoch ist eine Verordnung über künstliche Intelligenz ebenfalls vorgesehen.

Bildnachweis: 609841105 @Westend61