Die Nomenklatur der klassifizierten Anlagen (Artikel R. 511-9 und 10 des Umweltgesetzbuches) wurde geändert durch zwei Dekrete im Dezember 2013 (Dekret Nr. 2013-1205 vom 14. Dezember und Nr. 2013-1301 vom 27. Dezember).
Insgesamt sind 14 Rubriken betroffen (Neuschaffung, Änderung oder Streichung). Zu den Änderungen zählen insbesondere die lang erwarteten Anpassungen bei der mechanischen Metallbearbeitung, der Oberflächenbehandlung und bei PCB, während andere Änderungen lediglich redaktioneller Natur sind.
Hier finden Sie die Details zur Änderung der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen, Rubrik für Rubrik (sortiert nach aufsteigender Nummer):
Änderung der Nomenklatur der klassifizierten Anlagen, Rubrik für Rubrik:
A) Rubrik 1180 [STREICHUNG]
Das Dekret streicht die Rubrik 1180: Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle. Sie wird durch die Rubrik 2792 ersetzt.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass die bloße Nutzung von Geräten, die PCB oder PCT enthalten, nicht mehr unter die ICPE-Regelungen fällt.
B) Rubrik 2102 [Änderung]
Das Dekret führt das Registrierungsverfahren (E) ein: Anlagen, die nicht unter die Rubrik 3660 fallen und mehr als 450 Tieräquivalente halten. Vor diesem Änderungsdekret unterlagen Schweinehaltungen mit mehr als 450 Tieräquivalenten dem Genehmigungsverfahren. Künftig unterliegen Schweinehaltungen dem Genehmigungsverfahren, sobald die Schwellenwerte der IED-Rubrik Nr. 3660 (Intensive Geflügel- oder Schweinehaltung) überschritten werden: d. h. mehr als 750 Plätze für Sauen oder mehr als 2000 Plätze für Mastschweine.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter das Registrierungsverfahren fallen können.
C) Rubrik 2220 [Änderung]
Das Genehmigungsverfahren gilt nun für Anlagen, deren Tätigkeiten unter die Rubrik 3642 fallen (Verarbeitung und Veredelung von Rohstoffen zur Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln), während der Schwellenwert für die Genehmigungspflicht zuvor bei 10 t/Tag an Eingangsprodukten lag. Das Registrierungsverfahren (E) wird wie folgt eingeführt:
- für Anlagen, die nicht unter die Rubrik 3642 fallen und maximal 90 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr in Betrieb sind, sofern die Menge der Eingangsprodukte mehr als 20 t/Tag beträgt
- für andere Anlagen mit einer Eingangsmenge von mehr als 10 t/Tag. Anlagen, die nicht unter die Rubrik 3642 fallen, maximal 90 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr in Betrieb sind und eine Eingangsmenge von mehr als 2 t/Tag, aber höchstens 20 t/Tag aufweisen, unterliegen der Meldepflicht; für andere Anlagen liegt der Schwellenwert für das Meldeverfahren mit regelmäßigen Kontrollen weiterhin zwischen 2 t/Tag und 10 t/Tag.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter das Registrierungsverfahren fallen können.
D) Rubrik 2560 [Änderung]
Der Schwellenwert für die Meldepflicht wird von 50 auf 150 kW angehoben und unterliegt nun regelmäßigen Kontrollen. Für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1000 kW wird ein Registrierungsschwellenwert eingeführt. Der bisherige Genehmigungsschwellenwert von 500 kW entfällt. Er gilt nun nur noch für Anlagen, die den BVT-Schlussfolgerungen unterliegen und gemäß den Rubriken 3230-a (Verarbeitung von Eisenmetallen: Betrieb von Warmwalzwerken mit einer Kapazität von mehr als 20 Tonnen Rohstahl pro Stunde) und 3230-b (Verarbeitung von Eisenmetallen: Schmiedevorgänge mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule übersteigt und bei denen die eingesetzte Wärmeleistung mehr als 20 MW beträgt) eingestuft sind.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter das Registrierungs- oder Meldeverfahren fallen können UND dass Anlagen, die zuvor meldepflichtig waren, nun als „nicht eingestuft“ gelten können.
E) Rubrik 2561 [Änderung]
Die bisherige Bezeichnung der Rubrik „Metalle und Legierungen (Härten, Glühen oder Anlassen)“ wurde geändert in „Industrielle Herstellung durch Härten, Glühen oder Anlassen von Metallen und Legierungen“. Diese Anlagen unterliegen nun der Meldepflicht mit regelmäßiger Kontrolle (DC).
Konkret bedeutet dies für die betroffenen Anlagen, dass regelmäßige Kontrollen durchgeführt werden müssen (Einzelheiten siehe Artikel R. 512-55 bis R. 512-60 des Umweltgesetzbuches).
F) Rubrik 2562 [Änderung]
Die bisherige Bezeichnung der Rubrik „Salzschmelzbäder (Heizung und industrielle Behandlungen mittels)“ wurde geändert in „Heizung und industrielle Behandlungen mittels Salzschmelzbädern“; die Schwellenwerte und Einstufungsverfahren bleiben unverändert.
G) Rubrik 2563 [NEU]
Sie betrifft Anlagen zur „Reinigung und Entfettung beliebiger Oberflächen unter Verwendung von wässrigen oder wasserlöslichen Flüssigkeiten, ausgenommen Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten im Zusammenhang mit Oberflächenbehandlungen.“ Die Meldeschwelle (D) liegt bei 500 Litern eingesetzter Produkte, die Registrierungsschwelle (E) bei 7500 Litern.
Ziel ist es, unter dieser spezifischen Rubrik Reinigungsaktivitäten mit Waschmitteln zu erfassen, deren Auswirkungen geringer sind als bei anderen Oberflächenbehandlungsaktivitäten, die weiterhin unter Rubrik 2565 fallen (siehe Rubrik 2565 für mögliche konkrete Auswirkungen).
H) Rubrik 2564 [Änderung]
Es werden nun zwei Kategorien unterschieden:
A/ organohalogenierte Flüssigkeiten oder flüchtige organische Lösungsmittel
1. mehr als 1 500 Liter (A)
2. mehr als 200 Liter, aber höchstens 1 500 Liter (DC)
3. mehr als 20 Liter, aber höchstens 200 Liter, wenn Lösungsmittel mit den Gefahrenhinweisen H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder den Risikosätzen R 45, R 46, R 49, R 60, R 61 oder halogenierte Lösungsmittel mit dem Gefahrenhinweis H341 oder der Kennzeichnung R 40 in einer nicht geschlossenen Maschine verwendet werden. (DC)
B/ Lösungsmittel, die nicht unter die oben genannten fallen, oder für Vakuumverfahren, wenn das Tankvolumen mehr als 200 Liter beträgt (DC)
I) Rubrik 2565 [Änderung]
Die unter die neue Rubrik 2563 fallenden Reinigungs- und Entfettungstätigkeiten sind von der Rubrik 2565 ausgeschlossen, ebenso wie die unter Rubrik 2564 fallenden Tätigkeiten. Künftig ist die Tätigkeit auch dann genehmigungspflichtig, wenn Cyanid bei einem Tankvolumen von mehr als 200 Litern eingesetzt wird.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter das Registrierungs- oder Meldeverfahren fallen können UND Anlagen, die zuvor meldepflichtig waren, nun als „nicht klassifiziert“ gelten können.
J) Rubrik 2566 [Änderung]
Während unter der alten Bezeichnung nur ein einziges Verfahren vorgesehen war (Genehmigungsverfahren ohne Schwellenwert), wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Eine Meldeschwelle mit regelmäßiger Kontrolle (DC) wurde hinzugefügt: Ofenkapazität von mehr als 500 Litern und höchstens 2000 Litern
- Festlegung von Genehmigungsschwellen (A):
1) wenn das Ofenvolumen mehr als 2000 Liter beträgt
2) wenn kein Ofen vorhanden ist und die Leistung mindestens 3000 W beträgt.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter die Meldepflicht fallen oder als „nicht eingestuft“ gelten können.
K) Rubrik 2567 [Änderung]
Die bisherige Bezeichnung der Rubrik 2567 „Metalle (Verzinken, Verzinnen von) oder metallische Beschichtung von Materialien jeglicher Art durch Eintauchen oder Spritzen von geschmolzenem Metall“ wurde geändert in: „Verzinken, Verzinnen von Metallen oder metallische Beschichtung von Materialien jeglicher Art durch ein anderes als ein chemisches oder elektrolytisches Verfahren.“
Während unter der alten Bezeichnung nur ein einziges Regime vorgesehen war (Genehmigungsregime ohne Schwellenwert), wurden folgende Änderungen vorgenommen:
Einführung neuer Genehmigungsschwellen (A):
- Verfahren durch Eintauchen in geschmolzenes Metall, wenn das Beckenvolumen mehr als 1000 Liter beträgt
- Verfahren durch Spritzen von Metallverbindungen, wenn die verbrauchte Menge an Metallverbindungen mehr als 200 kg/Tag beträgt
Einführung einer Meldepflicht mit regelmäßigen Kontrollen (DC):
- Verfahren durch Eintauchen in geschmolzenes Metall, wenn das Beckenvolumen mehr als 100 Liter, aber höchstens 1000 Liter beträgt
- Verfahren durch Spritzen von Metallverbindungen, wenn die verbrauchte Menge an Metallverbindungen mehr als 20 kg/Tag, aber höchstens 200 kg/Tag beträgt
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die zuvor genehmigungspflichtig waren, nun unter die Meldepflicht fallen oder als „nicht eingestuft“ gelten können.
L) Rubrik 2661 [Änderung]
Das Dekret führt für die folgenden zwei Unterrubriken das Registrierungsregime (E) ein:
- Verfahren, die besondere Temperatur- oder Druckbedingungen erfordern (Extrusion, Spritzguss, Formen, Heißsegmentierung, Vulkanisation usw.), sofern die Menge des zu verarbeitenden Materials mindestens 10 t/Tag, aber weniger als 70 t/Tag beträgt (Rubrik 2661.1);
- rein mechanische Verfahren (Sägen, Schneiden, Schleifen, Mahlen usw.), sofern die Menge des zu verarbeitenden Materials mindestens 20 t/Tag beträgt (Rubrik 2661.2).
Die Genehmigungsschwelle für die Rubrik 2661.1 wird von 10 t/Tag auf 70 t/Tag angehoben, während die Genehmigungspflicht für die Rubrik 2661.2 entfällt.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die bisher einer Genehmigungspflicht unterlagen, nun unter das Registrierungsverfahren fallen können.
M) Rubrik 2792 [NEU]
Das Dekret schafft eine neue Rubrik für die Behandlung von PCB-haltigen Abfällen und unterscheidet dabei zwischen:
1. Anlagen für den Umschlag, die Sortierung und die Zusammenführung von Abfällen mit einer PCB/PCT-Konzentration von mehr als 50 ppm:
a) Die Menge der potenziell vorhandenen PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit beträgt 200 t oder mehr (AS)
b) Die Menge der potenziell vorhandenen PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit beträgt 2 t oder mehr, jedoch weniger als 200 t (AS)
c) Die Menge der potenziell vorhandenen PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit beträgt weniger als 2 t (DC)
2. Behandlungsanlagen, einschließlich Dekontaminationsanlagen, für Abfälle mit einer PCB/PCT-Konzentration von mehr als 50 ppm, ausgenommen mobile Dekontaminationsanlagen:
a) Die Menge der potenziell vorhandenen PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit beträgt 200 t oder mehr (AS)
b) Die Menge der potenziell vorhandenen PCB/PCT-haltigen Flüssigkeit beträgt weniger als 200 t (A)
N) Rubrik 2921 [Änderung]
Die bisherige Bezeichnung der Rubrik 2921 "Kühlung durch Wasserzerstäubung in einem Luftstrom (Anlagen zur)" wurde geändert in "Verdunstungskühlung durch Wasserzerstäubung in einem durch mechanische oder natürliche Belüftung erzeugten Luftstrom (Anlagen zur)".
Die Rubrik 2921 umfasst ausschließlich Kühlsysteme mit Wasserzerstäubung in einem Luftstrom, die zur Kühlung der Wärmequelle direkt die Verdunstungskühlung nutzen. Adiabatische Anlagen und Trockenkühlsysteme sind somit ausgeschlossen.
Die Genehmigungsschwelle wurde aufgehoben. Die Rubrik 2921 unterscheidet nicht mehr zwischen den Anlagentypen "geschlossener Primärkreislauf" oder "nicht geschlossener Primärkreislauf". Künftig unterliegt jede Anlage mit einer maximalen abgeführten Wärmeleistung von 3 MW oder mehr, unabhängig von der Technologie, der Registrierungspflicht (E), während Anlagen mit einer maximalen abgeführten Wärmeleistung von weniger als 3 MW der Meldepflicht mit regelmäßiger Kontrolle (DC) unterliegen.
Konkret bedeutet dies für die Einstufung, dass Anlagen, die heute genehmigungspflichtig sind, künftig unter das Registrierungs- oder Meldeverfahren fallen können.





