Grundlegende Änderung der ICPE-Nomenklatur

Die Einstufung der Anlagen für den Umweltschutz (ICPE) wurde geändert, um sie an die CLP-Verordnung und die Seveso-III-Richtlinie anzupassen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
06.11.2015
Inhaltsverzeichnis
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Diese Änderung dient dazu, die Nomenklatur der ICPE mit der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) sowie der Seveso-III-Richtlinie in Einklang zu bringen.

Hintergründe zur Entwicklung der ICPE

Die gestrichenen Rubriken der 1000er-Reihe basierten auf der alten Einstufung gefährlicher chemischer Stoffe; die 4000er-Rubriken entsprechen den Gefahrenmerkmalen gemäß der CLP-Verordnung.

Darüber hinaus basiert die Einstufung unter den 4000er-Rubriken auf der „im Betrieb potenziell vorhandenen Menge“, ohne zwischen Herstellung, Verwendung oder Lagerung zu unterscheiden. Diese Menge ist durch die Zusammenrechnung von Rohstoffen, laufenden Produktionen (Reaktoren, Mischer usw.), Fertigprodukten und Abfällen (die nun ausdrücklich einbezogen sind) zu ermitteln, unabhängig von der Art der Verwendung oder Lagerung.

Nicht alle 1000er-Rubriken wurden gestrichen; 19 sind bis heute in Kraft. Dabei handelt es sich um Rubriken für:

  • Gefahrstoffe, die nicht unter die CLP-Verordnung oder die Seveso-Richtlinie fallen (z. B. Rubriken 15xx für brennbare Feststoffe, Rubriken 17xx für radioaktive Stoffe)
  • spezielle Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden (z. B. Rubrik 1435 für Tankstellen, Rubrik 1511 für Kühlhäuser)

Von den 19 verbleibenden 1000er-Rubriken sind 2 neu und treten zum 1. Juni 2015 in Kraft:

  • Rubrik 1421: Anlagen zur Abfüllung von entzündbaren Aerosolen
  • Rubrik 1436: Lagerung oder Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt* zwischen 60 °C und 93 °C

* Flammpunkt: Temperatur, bei der ein Produkt ausreichend Dämpfe abgibt, um sich zu entzünden.

Struktur der 4000er-Rubriken der ICPE-Nomenklatur

Die 4000er-Rubriken sind wie folgt gegliedert:

Rubriken Definition & Kumulationsregel 4000 Definition und Klassifizierung gefährlicher Stoffe und Gemische 4001 Seveso-Betrieb durch Kumulation Klassifizierungsrubriken nach generischen Gefahreneigenschaften 41xx Toxisch 42xx Explosionsgefährlich 43xx Entzündbar (Gase, Aerosole, Flüssigkeiten) 44xx Selbstzersetzliche StoffeOrganische PeroxidePyrophore Feststoffe und FlüssigkeitenOxidierende Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase 45xx Umweltgefährlich 46xx Sonstige Seveso-Gefahren (Reaktion mit Wasser) Klassifizierungsrubriken für namentlich genannte Stoffe 47xx Namentlich genannte Stoffe 4801 Steinkohle, Koks, Braunkohle, Holzkohle, Teer… 4802 Fluorierte Treibhausgase oder ozonabbauende Stoffe

Klassifizierungsmethodik

Da sich die Rubriken geändert haben, muss die neue Einstufung ICPE Ihres Unternehmens ermittelt werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen, die folgenden Schritte zu befolgen:

  • Erstellen Sie ein Inventar der gefährlichen Stoffe und Gemische, die an Ihrem/Ihren Standort(en) verwendet/gelagert werden, unter Angabe der maximalen Mengen, die vorhanden sein könnten, sowie der Gefahreneigenschaften gemäß CLP-Verordnung
  • Identifizieren Sie die Rubriken 4000 die den betreffenden gefährlichen Stoffen und Gemischen entsprechen
  • Bestimmen Sie den ICPE-Einstufungsstatus für jede Rubrik 4000 (nicht eingestuft, meldepflichtig, registrierungspflichtig, genehmigungspflichtig, … SEVESO)

Bestandsschutz

Gemäß der Regelung über den Bestandsschutz (Artikel L. 513-1 & R. 513-1 bis 2 des Umweltgesetzbuches) können Betriebe, die aufgrund einer Änderung der Nomenklatur einem neuen ICPE-Status unterliegen, den Betrieb der betroffenen bestehenden Anlagen fortsetzen, ohne die entsprechenden Verwaltungsverfahren (Meldung, Registrierung oder Genehmigung) durchlaufen zu müssen, sofern sie den Präfekten innerhalb eines Jahres über die Situation informieren. Dieser Bestandsschutz gilt nunmehr auch bei einer Änderung des ICPE-Status, die sich aus einer geänderten Gefahreneinstufung der vor Ort verwendeten oder gelagerten Produkte ergibt. In diesem Fall beginnt die Einjahresfrist mit dem Inkrafttreten der geänderten Produkteinstufung und nicht mit dem Datum der Veröffentlichung des Dekrets zur Änderung der Nomenklatur.

Da die ICPE-Statusänderungen, die sich aus der Anwendung der Rubriken 4000 ergeben können, mit dem Inkrafttreten der neuen CLP-Einstufung der Produkte zum 1.. Juni 2015 zusammenhängen, haben die Betreiber bis zum 1.. Juni 2016 Zeit, dem Präfekten ihre neue ICPE-Einstufung mitzuteilen und ihren Bestandsschutz geltend zu machen.

Fazit

Diese neue Überarbeitung der Nomenklatur der ICPE mit ihren zahlreichen administrativen und regulatorischen Auswirkungen verdeutlicht, wie wichtig es für Unternehmen ist, über ein aktuelles Inventar ihrer klassifizierten Anlagen in Bezug auf die geltenden Rubriken zu verfügen.