Ein Mangel an Mobilitätslösungen, der Regionen und Bürgern schadet, sowie die ökologische und klimatische Dringlichkeit, die ein Umdenken erfordert. Dies sind zwei der Herausforderungen, die im Gesetzentwurf vom 26. November 2018 angesprochen wurden und mit denen die nationale Mobilitätspolitik heute konfrontiert ist. Nach einer rund einjährigen Vorbereitungszeit führte dieser Entwurf zur Veröffentlichung des Mobilitätsorientierungsgesetzes im Amtsblatt vom 26. Dezember 2019, bekannt als LOM-Gesetz. Dieses Gesetz hat eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen aus dem Umweltgesetzbuch, dem Verkehrsgesetzbuch, dem Bau- und Wohnungsgesetzbuch sowie dem Energiegesetzbuch geändert.
Die Veröffentlichung eines ersten Durchführungsdekrets im Amtsblatt vom 10. Mai bietet die Gelegenheit, einige der wichtigsten Maßnahmen zu beleuchten, die durch das LOM-Gesetz eingeführt wurden.
LOM-Gesetz und Gebietskörperschaften: Neudefinition ihrer Aufgaben
Das LOM-Gesetz hat die Aufgaben der verschiedenen für die Organisation und Bereitstellung von Mobilitätsangeboten zuständigen Gebietskörperschaften neu definiert. Die Mobilitätsorganisationsbehörden (AOM) haben neue Aufgabenbereiche erhalten.
Die Region nimmt zudem eine wichtige Rolle in diesem Bereich ein und fungiert als regionale Mobilitätsorganisationsbehörde (AOMR). Sie koordiniert das gemeinsame Handeln der Mobilitätsorganisationsbehörden „als federführende Instanz“ (Artikel L. 1215-1 des Verkehrsgesetzbuchs, eingeführt durch das LOM-Gesetz).
LOM-Gesetz und Unternehmen: Einführung verschiedener Maßnahmen
Mehrere durch das LOM-Gesetz eingeführte Maßnahmen haben direkte Auswirkungen auf bestimmte Unternehmen. Einige davon werden im Folgenden erläutert.
Der betriebliche Mobilitätsplan
Das LOM-Gesetz hat die von Unternehmen erstellten Mobilitätspläne durch „betriebliche Mobilitätspläne“ ersetzt. Die von den AOM erarbeiteten städtischen Verkehrs- und Mobilitätspläne werden ab dem 1. Januar 2021 durch Mobilitätspläne abgelöst.
Somit schreibt Artikel L. 1214-8-2 des Verkehrsgesetzbuchs nun für jedes Unternehmen die Erstellung eines betrieblichen Mobilitätsplans vor, sofern:
- es mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und mindestens 50 davon an einem gemeinsamen Standort tätig sind;
- dass sie über mindestens einen Gewerkschaftsvertreter verfügt, mit dem gemäß Artikel L. 2242-1 des Arbeitsgesetzbuchs mindestens alle vier Jahre (die Häufigkeit kann gemäß Artikel L. 2242-13 jährlich sein) Verhandlungen über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern geführt werden müssen, die insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Vergütungsunterschieden sowie die Lebensqualität am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben;
- dass im Rahmen der oben genannten Verhandlungen über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern keine Einigung über Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Arbeitnehmer zwischen ihrem gewöhnlichen Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz erzielt wurde.
Folglich ist die Tatsache, ob Unternehmen im Einzugsbereich eines Mobilitätsplans (ehemals städtischer Verkehrsplan) liegen oder nicht, für die Bedingungen der Ausarbeitung eines betrieblichen Mobilitätsplans unerheblich. Vor Inkrafttreten des LOM-Gesetzes war die Erstellung eines Mobilitätsplans (heute durch den betrieblichen Mobilitätsplan ersetzt) für jedes Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten an einem Standort obligatorisch, sofern es sich im Einzugsbereich eines städtischen Verkehrsplans (PDU) befand.
Gemäß dem LOM-Gesetz muss der betriebliche Mobilitätsplan Bestimmungen zur Unterstützung der Pendlerwege des Personals enthalten, insbesondere gegebenenfalls zur Übernahme von Kosten (nachhaltige Mobilitätspauschale, Kraftstoffkosten). Ähnlich wie bei den früheren Mobilitätsplänen verpflichtet das LOM-Gesetz die Unternehmen dazu, die betrieblichen Mobilitätspläne an die örtlich zuständige Mobilitätsbehörde (AOM) zu übermitteln.
Die nachhaltige Mobilitätspauschale
Um die Nutzung von Fahrrädern und Fahrgemeinschaften für den Arbeitsweg zu fördern, hat das LOM-Gesetz die „nachhaltige Mobilitätspauschale“ eingeführt.
Diese freiwillige Regelung ersetzt die Kilometerentschädigung für Fahrräder (IKV) sowie die Pauschalentschädigung für Fahrgemeinschaften. Sie deckt somit die Kosten für Fahrten mit dem Fahrrad, Fahrgemeinschaften sowie die Nutzung anderer geteilter Mobilitätsdienste ab.
Das LOM-Gesetz schreibt vor, dass die Einführung dieser Pauschale durch Unternehmen, die mindestens 50 Mitarbeiter an einem Standort beschäftigen, im Rahmen der jährlichen Verhandlungen über die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Lebensqualität am Arbeitsplatz erörtert werden muss. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Kostenübernahme durch eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses.
Diese Zuschüsse können in Form eines speziellen Gutscheins, des sogenannten „Mobilitätsgutscheins“, ausgezahlt werden, um die Nachvollziehbarkeit der Kostenübernahme zu gewährleisten: Das erste Durchführungsdekret zum Gesetz definiert die Modalitäten für die Umsetzung dieses digitalisierten und vorausbezahlten Gutscheins.
Dieses Dekret legt zunächst fest, welche „anderen geteilten Mobilitätsdienste“ durch die nachhaltige Mobilitätspauschale abgedeckt werden können
und die im LOM-Gesetz erwähnt wurden. Dabei handelt es sich um:
- die Anmietung oder Bereitstellung von Mopeds, Motorrädern, Fahrrädern (einschließlich E-Bikes) sowie motorisierten oder nicht motorisierten persönlichen Fortbewegungsmitteln (z. B. E-Scooter) zur Selbstbedienung;
- Carsharing-Dienste mit emissionsarmen Fahrzeugen (CO2-Ausstoß < 60 g/km).
Hinweis: Wenn der Arbeitgeber beschließt, einen Teil oder die gesamten Kosten für den Arbeitsweg mit alternativen Verkehrsmitteln zum privaten Pkw zu erstatten, müssen alle Arbeitnehmer davon profitieren können.
Die Kostenübernahme muss in Form einer pauschalen Vergütung namens „nachhaltige Mobilitätspauschale“ erfolgen, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für jedes Kalenderjahr einen Zahlungsbeleg oder eine eidesstattliche Erklärung über die tatsächliche Nutzung
eines oder mehrerer dieser Fortbewegungsmittel vorlegt.
Umstellung auf emissionsarme Fahrzeugflotten
Seit Inkrafttreten des LOM-Gesetzes sind Unternehmen, die einen Fuhrpark von mehr als 100 leichten Nutzfahrzeugen (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen) verwalten, dazu verpflichtet, ihre Flotte auf emissionsarme Fahrzeuge umzustellen (CO2-Emissionen sowie Luftschadstoffe ≤ 60 g/km).
Die schrittweise Erreichung der Ziele ist wie folgt festgelegt:
- 10 % bei der Erneuerung der Flotte ab dem 1. Januar 2022;
- 20 % ab dem 1. Januar 2024;
- 35 % ab dem 1. Januar 2027;
- 50 % ab dem 1. Januar 2030.
Bei der Berechnung der Flottengröße werden alle Fahrzeuge berücksichtigt, die von den in Frankreich ansässigen Niederlassungen sowie von Tochtergesellschaften mit Sitz
in Frankreich verwaltet werden.
Das LOM-Gesetz schreibt die Einhaltung dieser Verpflichtung für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 2,6 Tonnen (Nutzfahrzeuge) erst ab dem 1. Januar 2023 vor.
Hinweis: Ein Durchführungsdekret für diese Maßnahme steht noch aus.
Parkplätze: Ausbau der Ladeinfrastruktur
Die nachstehende Tabelle fasst die neuen Verpflichtungen des LOM-Gesetzes zur Ausstattung von Firmenparkplätzen mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie zur entsprechenden Vorrüstung zusammen. Obwohl hier nur Parkplätze von Nichtwohngebäuden aufgeführt sind, gelten die neuen Bestimmungen des LOM-Gesetzes auch für Parkplätze von Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden.

Eine umfassende Renovierung ist definiert als eine Renovierung, deren Kosten ein Viertel des Gebäudewerts ohne Grundstückskosten übersteigen.
Die Vorrüstung umfasst die Ausstattung eines Teils der Stellplätze mit Leerrohren für die Kabelverlegung sowie den notwendigen Stromversorgungs- und Sicherheitseinrichtungen für die spätere Installation von Ladepunkten für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge.





