Wir bieten Ihnen einen Überblick über die Entwicklung des Belastungssystems.
Belastungsschwellen und Präventionsnachweise des Belastungssystems
Im Rahmen der Entwicklung des Belastungssystemsdefinieren die Artikel D. 4161-1 bis 4 des Arbeitsgesetzbuches bezüglich der Belastungsschwellen und der Präventionsnachweise für Expositionen:
- 1. Die beruflichen Risikofaktoren und die damit verbundenen Expositionsschwellen, ab denen für jeden betroffenen Arbeitnehmer ein Präventionsnachweis erstellt werden muss
- 2. Die Kriterien zur Bewertung der Exposition gegenüber Belastungsfaktoren
- 3. Die Modalitäten für die Erstellung, Aktualisierung und Verbreitung der Präventionsnachweise
Belastungsfaktoren und -schwellen
Die 10 Belastungsfaktoren , die bereits seit 2012 angewendet werden, bleiben in der Entwicklung des Belastungssystems unverändert.
Die wichtigste Neuerung gegenüber dem vorherigen, seit Februar 2012 geltenden Belastungssystem besteht darin, dass diese Faktoren nun an gesetzlich festgelegte Schwellenwerte gebunden sind, die auf einer Mindestintensität UND einer Mindestdauer basieren. Bisher lag die Festlegung der Schwellenwerte zur Identifizierung von Arbeitsplätzen und Arbeitssituationen, die eine Exposition gegenüber Belastungsfaktoren beinhalten, im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers.
Hinsichtlich ausgeprägter körperlicher Belastungen:
Hinsichtlich einer belastenden physischen Umgebung:
Hinsichtlich bestimmter Arbeitsrhythmen:
Die Expositionsschwelle gegenüber chemischen Gefahrstoffen (ACD) wird anhand eines Bewertungsrasters festgelegt, das per Ministerialerlass definiert wird (dessen Veröffentlichung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch aussteht) und folgende Faktoren berücksichtigt:
- die Art der Aufnahme
- die Emissions- oder Kontaktklasse des Gefahrstoffs
- das Anwendungs- oder Herstellungsverfahren
- die umgesetzten kollektiven oder individuellen Schutzmaßnahmen
- die Expositionsdauer
HINWEIS: Die so festgelegten Schwellenwerte dienen auch dazu, den Anteil der Arbeitnehmer zu berechnen, die belastenden Faktoren ausgesetzt sind. Dies ist entscheidend, um zu bestimmen, welche Unternehmen verpflichtet sind, eine Kollektivvereinbarung auszuhandeln oder einen Aktionsplan zur Prävention von Belastungsfaktoren zu erstellen.
Zur Erinnerung: Diese Verpflichtung betrifft potenziell nur Privatunternehmen sowie öffentlich-rechtliche Industrie- und Handelsbetriebe (EPIC) und öffentliche Verwaltungseinrichtungen (EPA), die Personal nach Privatrecht beschäftigen und mindestens 50 Mitarbeiter haben.
Ebenso ist von Arbeitgebern ein spezifischer Beitrag für jeden Arbeitnehmer zu entrichten, der über diese Schwellenwerte hinaus exponiert ist.
Bewertungskriterien für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Belastungsfaktoren
Die Exposition jedes Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber auf der Grundlage der üblichen Arbeitsbedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz bewertet werden, wobei der Jahresdurchschnitt maßgeblich ist. Hierfür kann der Arbeitgeber auf folgende Hilfsmittel zurückgreifen:
- auf kollektive Daten, insbesondere durch die Identifizierung und Bewertung typischer Expositionssituationen, sofern diese kollektiven Daten ordnungsgemäß im Anhang des einheitlichen Bewertungsdokuments (Document unique) festgehalten sind;
- auf Dokumente zur Unterstützung der Risikobewertung, insbesondere branchenspezifische Referenzwerke, deren Liste per Ministerialerlass festgelegt wird.
Eine wichtige Neuerung betrifft zudem die Berücksichtigung von kollektiven UND individuellen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung des Expositionsniveaus im Hinblick auf die Belastungsschwellen.
Bisher waren Unternehmen nämlich angewiesen, individuelle Schutzmaßnahmen bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen.
Die Einbeziehung individueller Schutzmaßnahmen kann insbesondere bei der Bewertung der Faktoren Lärm und chemische Gefahrstoffe (ACD) Auswirkungen haben.
Wenn die Mindestexpositionsdauer in Stunden pro Jahr berechnet wird, erfolgt die Beurteilung der Schwellenwertüberschreitung durch Addition der Zeiträume, in denen die jeweiligen Tätigkeiten ausgeübt oder festgestellt wurden.
Expositionspräventionsblätter
Für jeden Arbeitnehmer, der einem oder mehreren Faktoren ausgesetzt ist, die die festgelegten Grenzwerte für körperliche Belastung überschreiten, muss ein Expositionspräventionsblatt erstellt werden, in dem die entsprechenden Belastungsfaktoren aufgeführt sind.
Die Neuerung: Dieses Blatt dient nun als Grundlage für die Zuweisung von Punkten auf dem persönlichen Präventionskonto für körperliche Belastung. Die so erfassten Daten müssen an die Caisse Nationale d'Assurance Vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS), die für die Verwaltung dieses Kontos zuständig ist, übermittelt werden. Dies hat im Rahmen der jährlichen Sozialdatenerklärung (DADS) zu erfolgen.
In der Praxis muss der Arbeitgeber das Expositionspräventionsblatt erstellen und es dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, aushändigen. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsvertrag im Laufe des Kalenderjahres endet, muss das Blatt spätestens am letzten Tag des Monats nach Vertragsende übermittelt werden.
Eine Kopie des Blattes ist dem Arbeitnehmer zudem in folgenden Fällen einer Arbeitsunterbrechung auszuhändigen:
- bei einer Dauer von mindestens 30 Tagen, wenn die Unterbrechung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist
- bei einer Dauer von mindestens 3 Monaten in allen anderen Fällen
Die Blätter müssen zudem jederzeit für das betroffene Personal zugänglich sein.
Schließlich muss der Arbeitgeber die Blätter 5 Jahre lang nach dem betreffenden Jahr aufbewahren (z. B. muss ein für 2015 erstelltes Blatt bis Ende 2020 aufbewahrt werden).
Weiterentwicklung des Systems zur Prävention körperlicher Belastung
Eine am 13. März veröffentlichte Anweisung enthält nähere Angaben zu den Bedingungen für die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen gegen körperliche Belastung für das Jahr 2015.





