Durch einen Erlass vom 8. Dezember 2022 wurden die Verordnungen zum Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen (MCP), die unter die ICPE-Regelungen (Rubriken Nr. 2910, 2931 und 3110) fallen, angepasst. Dies betrifft die folgenden Erlasse:
Durch einen Erlass vom 8. Dezember 2022 wurden die Verordnungen zum Betrieb mittelgroßer Feuerungsanlagen (MCP), die unter die ICPE-Regelungen (Rubriken Nr. 2910, 2931 und 3110) fallen, angepasst. Dies betrifft die folgenden Erlasse:
- Erlass Nr. 1: Erlass vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt, die der Meldepflicht gemäß Rubrik 2910 unterliegen;
- Erlass Nr. 2: Erlass vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Feuerungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen gemäß Rubrik Nr. 2781-1 nutzen und Teil einer klassifizierten Feuerungsanlage zum Schutz der Umwelt sind, die der Meldepflicht gemäß Rubrik Nr. 2910 unterliegt;
- Erlass Nr. 3: Erlass vom 3. August 2018 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die der Registrierungspflicht gemäß Rubrik 2910 der Nomenklatur klassifizierter Anlagen zum Schutz der Umwelt unterliegen;
- Erlass Nr. 4: Erlass vom 3. August 2018 über Feuerungsanlagen mit einer gesamten Nennwärmeleistung von weniger als 50 MW, die der Genehmigungspflicht gemäß den Rubriken 2910, 2931 oder 3110 unterliegen.
Die Ziele dieser Änderungen sind im Wesentlichen:
- die möglichst getreue Umsetzung der Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (sogenannte „MCP-Richtlinie“);
- die Integration neuer Bestimmungen zur Ausbringung von Asche aus Biomassekesseln;
- die Verbesserung der Klarheit bestimmter Punkte sowie die Korrektur von Fehlern und Inkonsistenzen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für diese Anlagen aufgeführt.
Luftemissionen
Erlass Nr. 1 – 2 – 3 – 4: Für alle Klassifizierungsregime
Zunächst gelten die Grenzwerte für Luftemissionen nicht für Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Notstromaggregate bei technischen Ausfällen anderer Feuerungsanlagen (ausgenommen Turbinen, Motoren und Direktheizer) dienen und für die sich der Betreiber verpflichtet hat, sie weniger als 500 Stunden pro Jahr zu betreiben (z. B. Notkessel).
Hinweis: Dieser Punkt betrifft nicht Feuerungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen gemäß Rubrik Nr. 2781-1 nutzen.
Ein neuer Staubgrenzwert (100 mg/Nm3) gilt für Anlagen mit einer gesamten Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW und weniger als 2 MW, die weniger als 500 Stunden pro Jahr betrieben werden und feste Brennstoffe verwenden. Dieser Wert gilt ab sofort bis zum 31. Dezember 2029 (für diese Anlagen mussten die Grenzwerte für SO2, NOx und Staub bereits ab dem 1. Januar 2030 eingehalten werden).
Schließlich wird dem Aufkommen neuer Arten von flüssigen Brennstoffen (außer Heizöl) in den Anlagen Rechnung getragen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Biokraftstoffe, die nun von fester Biomasse unterschieden werden. Somit werden die atmosphärischen Emissionen von Anlagen (ob Kessel, Turbinen oder Motoren), die mit diesen als „sonstige flüssige Brennstoffe“ bezeichneten Stoffen betrieben werden, durch neue Grenzwerte geregelt oder unterliegen je nach Fall bestehenden Grenzwerten.
Hinweis: Dieser Punkt betrifft keine Verbrennungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen verbrauchen, welche unter die Rubrik Nr. 2781-1 fallen.
Für Direktheizer (Öfen, Trockner) wird der Grenzwert für flüchtige organische Verbindungen (150 mg/Nm3 bei einem Massenstrom von mehr als 2 kg/h) für Holztrockner anwendbar.
Hinweis: Dieser Punkt betrifft keine Verbrennungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen verbrauchen, welche unter die Rubrik Nr. 2781-1 fallen.
Erlass Nr. 3: Registrierungsregelung
Die folgenden Emissionsgrenzwerte wurden geändert:
- der NOx-Grenzwert steigt von 150 mg/Nm3 auf 225 mg/Nm3 für Anlagen, bei denen es sich nicht um Turbinen, Motoren oder Direktheizer mit einer Leistung von unter 10 MW handelt, die mit Erdgas oder Biomethan betrieben werden und vor dem 1. Januar 1998 registriert wurden;
- der NOx-Grenzwert steigt von 100 mg/Nm3 auf 120 mg/Nm3 für Anlagen mit Ausnahme von Turbinen, Motoren und Direktheizerzeugern mit einer Leistung von mindestens 10 MW und weniger als 20 MW, die mit Erdgas oder Biomethan betrieben werden und zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 2014 registriert wurden.
Bei kontinuierlichen Messungen wird die Einhaltung der drei Bedingungen, unter denen die Emissionsgrenzwerte als eingehalten gelten, auf Basis der Betriebsstunden des Kalenderjahres bewertet (die drei Bedingungen bleiben unverändert: kein validierter Monatsmittelwert überschreitet die Emissionsgrenzwerte; kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 110 % der Emissionsgrenzwerte; 95 % aller validierten Stundenmittelwerte im Laufe des Jahres überschreiten nicht 200 % der Emissionsgrenzwerte).
Erlass Nr. 4: Genehmigungsregelung
Die folgenden Emissionsgrenzwerte werden geändert:
- der NOx-Grenzwert wird von 150 mg/Nm3 auf 225 mg/Nm3 für Anlagen mit Ausnahme von Turbinen, Motoren und Direktheizerzeugern mit einer Leistung von weniger als 10 MW, die mit Erdgas oder Biomethan betrieben werden und vor dem 1. Januar 1998 genehmigt wurden;
- der NOx-Grenzwert wird von 120 mg/Nm3 auf 100 mg/Nm3 für Anlagen mit Ausnahme von Turbinen, Motoren und Direktheizerzeugern mit einer Leistung von mindestens 20 MW, die mit Erdgas oder Biomethan betrieben werden und zwischen dem 1. November 2010 und dem 1. Januar 2014 genehmigt wurden (dieser Grenzwert bleibt bei 120 mg/Nm3 für Anlagen, die vor dem 1. November 2010 genehmigt wurden).
Darüber hinaus ist die Überwachung der Luftqualität oder der Ablagerungen (bei Staub) für diese Anlagen gemäß Artikel 63 des Erlasses vom 2. Februar 1998 anwendbar. Diese ist für Betreiber von Anlagen obligatorisch, die bestimmte Schadstoffe über einen definierten stündlichen Massenstrom hinaus in die Atmosphäre abgeben (z. B. 200 kg/h Schwefeloxide, 200 kg/h Stickoxide usw.).
Aufzubewahrende Unterlagen
Verordnungen Nr. 1 und 2: Meldeverfahren
Der Inhalt der „Unterlagen für klassifizierte Anlagen“, die vom Betreiber für die Inspektion der klassifizierten Anlagen bereitzuhalten sind, wird wie folgt ergänzt:
die Ergebnisse der Maßnahmen, die bei Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftemissionen ergriffen wurden, müssen nun für einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahrt werden;
- die Aufzeichnungen über Art und Menge des in der Anlage verwendeten Brennstoffs müssen künftig sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Verordnung Nr. 3: Registrierungsverfahren
Der Betreiber ist nun verpflichtet:
- das Anlagenregister um ein Verzeichnis über Ausfälle oder Fehlfunktionen der sekundären Umweltschutzeinrichtungen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren zu ergänzen;
- das Register mit den Messergebnissen der Überwachungsparameter für die Abgasreinigungsanlagen für einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren.
Verordnung Nr. 4: Genehmigungsverfahren
Das Anlagenbuch muss um die Aufzeichnungen der Fälle und der bei Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftemissionen ergriffenen Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Jahren ergänzt werden.
Aschemanagement (Ausbringung)
Verordnung Nr. 1 – 3: Melde- und Registrierungsverfahren
Zunächst wird die genaue Herkunft der Asche spezifiziert, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden darf: Es handelt sich um Asche aus der Biomasseverbrennung mittels Trocken- oder Nassfeuerung unter dem Feuerraum, unter dem Multizyklon oder aus Verbrennungstechnologien mit Wirbelschicht- oder Spreader-Stoker-Feuerung.
Die Obergrenze von 2.000 Tonnen Asche pro Jahr, die ausgebracht werden dürfen, wurde ebenfalls aufgehoben.
Die Anforderungen an Anlagen, die ihre Asche ausbringen möchten, wurden verschärft:
- die Häufigkeit der Ascheanalysen ist festgelegt;
- Bestimmte Biomasse-Feuerungsanlagen müssen mit einer Vorrichtung zur Trennung der Asche unter dem Feuerraum und unter dem Multizyklon ausgestattet sein.
Schließlich wurden die technischen Bestimmungen zur Ausbringung ergänzt:
- Es wurden spezifische Bedingungen für die Ausbringung von Asche auf Waldböden in Abhängigkeit vom pH-Wert dieser Böden festgelegt.
- Der Dioxin- und Furangehalt der Asche muss bei der Vorstudie für neue Ausbringungsanträge sowie bei jeder behördlich vorgeschriebenen Rauchgaskontrolle neu bestimmt werden.
Erlass Nr. 4: Genehmigungsverfahren
Es wird auf die Anforderungen für die Ausbringung von Abfällen gemäß dem Erlass vom 2. Februar 1998 verwiesen.
Brand- und Gasdetektion
Erlasse Nr. 1 und 2: Anmeldeverfahren
Die Verpflichtung zur Installation einer automatischen Brandmeldeanlage gilt nun für alle Anlagen (nicht mehr nur für solche in Untergeschossen). Sie kann im Raum oder direkt am Verbrennungsgerät installiert werden.
Hinweis: Für Anlagen, deren Anmeldeunterlagen vor dem 1. März 2023 eingereicht wurden und die sich nicht in einem Untergeschoss befinden, muss diese Detektion ab dem 1. Juli 2024 installiert sein. Dieser Punkt betrifft zudem keine Verbrennungsanlagen, die Biogas aus Methanisierungsanlagen gemäß Rubrik Nr. 2781-1 nutzen.
Darüber hinaus muss die Empfindlichkeit der Gasdetektion verbessert werden. Die Ansprechschwelle muss von 60 % auf 30 % der UEG (Untere Explosionsgrenze) gesenkt werden.
Hinweis: Für Anlagen, deren Anmeldeunterlagen vor dem 1. März 2023 eingereicht wurden, muss diese Detektion ab dem 1. Januar 2024 angepasst werden.
Ergänzung von Vorschriften zu Wasser, Abfall und Unfallrisiken für das Genehmigungsverfahren
Erlass Nr. 4: Genehmigungsverfahren
Dieser Erlass wird durch spezifische Anforderungen zur Vermeidung von Gewässerverschmutzung, zu Nebenprodukten und Abfällen, zu Lärm sowie zur Vorbeugung von Brand- und Explosionsgefahren ergänzt.
Für die Betreiber dieser Anlagen besteht die Herausforderung darin, sicherzustellen, welche dieser neuen Anforderungen für sie möglicherweise neu gelten (sofern sie nicht bereits in ihrem bestehenden Präfekturbescheid vorgesehen waren).
Die Aufnahme dieser neuen Anforderungen trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Anlagen, die unter die Rubriken 2910 oder 3110 fallen, vom Anwendungsbereich des Erlasses vom 2. Februar 1998 ausgenommen sind. Daher ist eine entsprechende Abstimmung mit diesem Erlass vorgesehen.
Die wichtigsten dieser neuen Anforderungen werden im Folgenden vorgestellt.
Wasser:
- Vorhandensein eines oder mehrerer Trennbehälter, freier Ausläufe oder anderer Vorrichtungen zur Trennung der Brauchwassernetze;
- Darstellung der Maßnahmen zur Wasserwiederverwendung in der Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage (keine Verpflichtung zur Aktualisierung bestehender Umweltverträglichkeitsprüfungen);
- Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes von Wasseraufbereitungsmitteln in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei bestehenden Anlagen muss der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Einleitungen vorlegen, sofern eine solche Aufbereitung neu eingeführt wird;
- Verwendung von zu 90 % biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln;
- Vorhandensein eines Zählers an den Entnahmeeinrichtungen sowie Festlegung der Ablesehäufigkeit.
- Bei Einleitung in Oberflächengewässer: Überwachung der Oberflächengewässer (ggf. auch der Sedimente, Fauna oder Flora) unterhalb der Einleitungsstelle, bei hohem Einleitungsdurchfluss gegebenenfalls auch Überwachung oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle hinsichtlich Temperatur und gelöstem Sauerstoff.
Brandschutz und Explosionsschutz:
- Schulung des Bedienpersonals (Anlagenbetrieb, Störungsmanagement, Alarm- und Rettungsmaßnahmen usw.);
- Betriebsanweisungen und Notfallverfahren;
- Management von Gasleitungen: regelmäßige Dichtheitsprüfung, Modalitäten für Eingriffe und Instandhaltungsarbeiten;
- Kennzeichnung der Brennstoffversorgungsleitungen;
- Manuelle Absperrvorrichtung für die Brennstoffzufuhr (Feuerwehrhahn) außerhalb der Gebäude;
- Für gasbetriebene Anlagen: zwei automatische Ventile, die mit der Gasdetektion und einem Druckwächter gekoppelt sind (die Detektionskette wird jährlich geprüft); eine Gasdetektion löst die Unterbrechung der Gaszufuhr, der Stromversorgung sowie einen Alarm bei definierten Schwellenwerten aus (30 % der UEG lösen die Sicherheitsabschaltung der Anlage aus);
- Für Geräte zur Vorwärmung von flüssigen Brennstoffen: eine Temperaturbegrenzung;
- Eine Flammen- oder Temperaturüberwachungseinrichtung, die bei Ansprechen die Anlage in den Sicherheitszustand versetzt.





