Genehmigungspflichtige klassifizierte Anlagen: Änderung des Erlasses vom 4. Oktober 2010 zur Unfallprävention

Ein Erlass ändert die für genehmigungspflichtige Anlagen (ICPE) geltenden Vorschriften zur Stärkung der Unfallprävention. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Fabien Gélisse
Consultant HSE
Publication : 
05.07.2022
Inhaltsverzeichnis
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Ein Erlass vom 28. Februar 2022 hat die allgemeinen Vorschriften für genehmigungspflichtige klassifizierte Anlagen zur Unfallprävention geändert, die durch den Erlass vom 4. Oktober 2010 über die Unfallprävention in genehmigungspflichtigen Anlagen zum Schutz der Umwelt definiert sind.

Ziel ist die Integration allgemeiner Bestimmungen zur Unfallprävention, die als Mindeststandard für alle genehmigungspflichtigen Anlagen dienen.

Die meisten der neu eingeführten Anforderungen waren bereits in den präfektoralen Erlassen enthalten, die den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen regeln.

Dieser Artikel stellt nur die Änderungen vor, die für bestehende und nach dem 1.er September 2022 neu errichtete Anlagen von wesentlicher Bedeutung für die Konformität sind.

Hinweis: Bestimmte Vorschriften dieses Erlasses können durch die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Kategorien auch auf Anlagen angewendet werden, die dem Registrierungs- oder Meldeverfahren unterliegen. So gelten beispielsweise die Vorschriften zum Blitzschutz (Abschnitt III des Erlasses vom 4. Oktober 2010) für Anlagen, die unter die Kategorie Nr. 1510 (Lager) fallen und dem Melde- oder Registrierungsverfahren unterliegen.

Betreiber sollten daher die für ihren Standort geltenden allgemeinen Vorschriften prüfen, auch wenn dieser nicht unter das Genehmigungsverfahren fällt. Zudem kann dieser Erlass durch einen präfektoralen Erlass ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden.

Bestimmungen zum Blitzschutz

Diese Bestimmungen gelten nun für Anlagen, die gemäß den Kategorien 3110 bis 3260, 3410 bis 3510, 3550, 3610, 3670 und 3700 genehmigt sind.

Für bestehende Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde und die zum 31. August 2022 nicht anderweitig diesen Bestimmungen unterlagen, gelten folgende Fristen:

  • Die Verpflichtung zur Durchführung einer Blitzrisikoanalyse (ARF) gilt ab dem 1. September 2024;
  • Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts, einschließlich der Erstellung einer technischen Blitzschutzstudie (ETF), der Führung eines Prüf- und Wartungsprotokolls sowie der Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, gelten ab dem 1. September 2026.

Bestimmungen zur Begrenzung der Folgen von Leckagen

Bestimmungen Bestehende Anlagen (vollständiger Antrag vor dem 1. September 2022 oder ordnungsgemäß vor diesem Datum in Betrieb genommen) Neue Anlagen
und
Änderungen, die eine neue Genehmigung ab dem 1. September 2022 erfordern
Spezifische Bestimmungen für Behälter (Art. 25 III)
  • Am Boden verankerte feste Behälter, die dem durch den Auftriebseffekt der Rückhaltung verursachten Auftrieb standhalten (III. A).
  • Füllstandsmess- und Überlaufschutzsystem während der Befüllung (III. C).
Regeln zur Verwaltung von Rückhaltungen und zugehörigen Lagerbereichen (Art. 25 II) Das für die Rückhaltung erforderliche Volumen kann durch lokale Rückhaltungen oder durch ausgelagerte, mehreren Lagerbereichen gemeinsame Rückhaltungen gewährleistet werden. In diesem Fall entspricht das Mindestvolumen der ausgelagerten Rückhaltung mindestens dem größten für jeden der zugehörigen Lagerbereiche berechneten Volumen.
Spezifische Bestimmungen für ausgelagerte Rückhaltungen (IV Art. 25)
  • Einschränkungen bei der Dimensionierung des Auffangbereichs, der Ableitung und der ausgelagerten Rückhaltung (Feuer, Überläufe...).
  • Vorhandensein einer Schwerkraft-Auffang- oder aktiven Ableitungsvorrichtung (manuell und automatisch).
  • Regelmäßige Überprüfung, Instandhaltung und Wartung der Ableitungsvorrichtung.
  • Bei aktiver Ableitung sind halbjährliche Funktionstests verpflichtend.
  • Das Auffangsystem (oberirdisch oder in Rinnen) darf nicht durch Bereiche mit offenen Flammen führen und darf keine Zugangswege versperren.
  • Die Sicherheitsanweisungen müssen die Mittel und Maßnahmen zur Kanalisierung und Kontrolle von Verschüttungen enthalten.
Bestimmungen zu Rohrleitungen und Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten (V Art. 25) Angemessene Instandhaltung und regelmäßige Prüfungen, die ihren guten Zustand und ihre Dichtheit gewährleisten. Modalitäten und Häufigkeiten müssen in den Betriebsanweisungen festgelegt werden.
  • Aktualisierter Plan mit dem Verlauf der Rohrleitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.
  • Angepasster Verlauf in der Nähe von Verkehrswegen (ausreichende Höhe, geeigneter Schutz...).
Spezifische Bestimmungen für Be- und Entladebereiche sowie Handhabungsbereiche (VI Art. 25)
  • Verschlussvorrichtungen der Rückhaltungen geschlossen gehalten oder mit einer automatischen Verschlussvorrichtung ausgestattet.
  • Bereiche, die für das sichere Parken von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter innerhalb der Anlage eingerichtet sind.
Bestimmungen zum Rückhaltebecken für Löschwasser (Art. 26 bis)
  • Interne Rückhaltevorrichtungen bei Vorhandensein gefährlicher Stoffe > 2 m³ verboten.
  • Rückhaltevolumen bestimmt unter Berücksichtigung von:
    • dem erforderlichen Löschwasservolumen;
    • dem durch den Brand freigesetzten Produktvolumen;
    • dem mit Witterungsbedingungen verbundenen Wasservolumen (externe Rückhaltung).

Bestimmungen für Photovoltaik-Stromerzeugungsanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die dem Präfekten ab dem 1. September 2022 gemeldet wurden, gelten neue Bestimmungen (Schutz von Kabeln in der Nähe von Brandschutzwänden, Konformität von Batteriespeichern, Notabschaltungen).

Allgemeine Bestimmungen zur Risikobeherrschung

Wenn geplante Änderungen an der Anlage den Inhalt der Gefahrenanalyse verändern und diese dadurch möglicherweise unzureichend wird, muss eine Überarbeitung oder Aktualisierung der Gefahrenanalyse eingeleitet werden. Dieser Prozess ist in einem Bericht zu formalisieren.

Der Betreiber stellt dauerhaft die Versorgungseinrichtungen bereit, die für den sicheren Betrieb der Anlagen erforderlich sind oder die zur Speisung von Sicherheitsbarrieren bzw. Risikokontrollmaßnahmen dienen, welche zur Sicherung oder Notabschaltung der Anlagen beitragen.

Für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, sind die als notwendig identifizierten Arbeiten zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels vor dem 1. Januar 2026 durchzuführen.

Allgemeine Bestimmungen zur Betriebsführung

  • Aktualisierung des Netzplans: Wasserversorgungspunkte sowie Lage der Absperrventile in den Rohrleitungen, Rückhalte- und Auffangeinrichtungen für Löschwasser, Positionierung der Absperrvorrichtungen
  • Für elektrische Anlagen gilt:
    • In den als brand- oder explosionsgefährdet eingestuften Räumen der Anlage muss ein zentraler Schalter oder Not-Aus vorhanden sein, der deutlich gekennzeichnet und in einem Plan verzeichnet ist.

Diese Bestimmung gilt nur für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag nach dem 1. September 2022 eingereicht wurde.

    • Konformität der Räume, in denen Transformatoren untergebracht sind, sofern diese an Risikobereiche angrenzen oder sich darin befinden: Belüftung, feuerbeständige Wände und Türen (F120) mit Türschließern.

Diese Bestimmung gilt nur für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag nach dem 1. September 2022 eingereicht wurde.

  • Notfallsituationen und Interventionsmittel:
    • Festlegung der Verfahren zur Aufrechterhaltung der Anlagensicherheit bei Ausfall von Ausrüstungen und Brandbekämpfungsmitteln.
    • Sofern ein im Präfekturbescheid vorgeschriebener interner Notfallplan (POI) existiert, muss dieser die für den POI eines Seveso-Betriebs geforderten Informationen enthalten, mit Ausnahme bestimmter Elemente (Vorkehrungen für erste Umweltprobenahmen, Mittel und Methoden zur Wiederherstellung und Reinigung der Umwelt nach einem schweren Unfall).

Diese Bestimmung gilt für POIs, die ab dem 1. Januar 2023 erstellt oder aktualisiert werden. Bestehende POIs sind spätestens bis zum 1. Januar 2026 zu aktualisieren.

Der POI wird alle drei Jahre getestet und bei Bedarf aktualisiert.

Risikobeherrschung für Anlagen, bei denen ein oder mehrere in der Gefahrenanalyse identifizierte gefährliche Phänomene zu irreversiblen Auswirkungen außerhalb des Werksgeländes führen können

  • Festlegung der Schwankungsbereiche für Parameter, die die Betriebssicherheit der Anlagen bestimmen, gegebenenfalls mit Einrichtung von Alarmen;
  • Information des betroffenen Personals über Abweichungen der Betriebsparameter von den normalen Betriebsbedingungen.

Für Anlagen, die ordnungsgemäß in Betrieb genommen wurden oder deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, sind die als notwendig identifizierten Arbeiten zur Einhaltung dieser Bestimmungen vor dem 1. Juli 2027 durchzuführen.

  • Schutz der Kontrollräume von Anlagen sowie der Steuerungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen vor den Auswirkungen von Unfällen, die in der Gefahrenanalyse als potenziell beeinträchtigend identifiziert wurden.

Für Anlagen, die regelmäßig in Betrieb genommen wurden oder deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, sind die für die Konformität mit diesen Bestimmungen erforderlichen Arbeiten bis zum 1. Juli 2027 durchzuführen.

  • Umsetzung aller in der Gefahrenanalyse genannten Ausrüstungen und Verfahren, die zur Risikobeherrschung beitragen (Wartung und Überprüfung von Sicherheitsbarrieren und Risikokontrollmaßnahmen, Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Anlagensicherheit bei Ausfall oder Störung der Sicherheitsbarrieren);
  • Installation eines Detektornetzwerks in Bereichen, die als potenzielle Brand- oder Explosionsquellen identifiziert wurden.

Für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 1. September 2022 eingereicht wurde, sind die für die Konformität mit diesen Bestimmungen erforderlichen Arbeiten bis zum 1. September 2026 durchzuführen.

Ein weiterer Erlass vom 28. Februar 2022 hat die allgemeinen Vorschriften für genehmigungspflichtige klassifizierte Anlagen in Bezug auf chronische Emissionen geändert, die durch den Erlass vom 2. Februar 1998 über die Entnahme und den Verbrauch von Wasser sowie über Emissionen jeglicher Art von genehmigungspflichtigen Anlagen zum Schutz der Umwelt definiert sind.

Bildnachweis: 241995698 @ weerasak