Druckgeräte (DG) sind nicht nur im industriellen Umfeld, sondern auch in unserem Alltag (Tankstellen, Krankenhäuser, Einkaufszentren usw.) allgegenwärtig und erfüllen vielfältige Funktionen.
Dazu gehören unter anderem Heizkessel, Ausdehnungsgefäße, Autoklaven, Kompressoren, Tanks und Gasflaschen sowie Kälteanlagen.
Fehlkonstruktionen, mangelnde Wartung oder fehlende Prüfungen können zu tödlichen Verletzungen bei Bedienern und Personen in der Nähe sowie zu Schäden an Anlagen und Ausrüstung führen.
Um Unfällen vorzubeugen, haben das europäische und das französische Recht einen Rahmen für den Betrieb solcher Anlagen geschaffen. Die aktuelle Regelung stützt sich hauptsächlich auf dieVerordnung vom 20. November 2017.
Woran erkennt man ein Druckgerät?
Druckgeräte sind Apparate oder Umhüllungen, die für die Produktion oder Fertigung bestimmt sind und ein Fluid (Gas, Flüssigkeit oder Dampf in reiner Phase oder als Gemisch) mit einem Druck von mehr als 0,5 bar enthalten.
Dabei kann es sich handeln um:
- sogenannte „ortsfeste“ Druckgeräte (einschließlich Tauchflaschen und Feuerlöscher usw.);
- ortsveränderliche Druckgeräte (wie LPG-Flaschen, Druckfässer usw.).
Der in der Verordnung vom 20. November 2017 beschriebenen Überwachung während des Betriebs unterliegen Geräte, die die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Als gefährliche Gase der Gruppe 1 (gemäß CLP-Verordnung) gelten Gase, die: instabil explosiv oder explosiv der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 sind,
- entzündbar der Kategorie 1 oder 2 sind;
- oxidierend der Kategorie 1 sind;
- bei oraler Aufnahme akut toxisch der Kategorie 1 oder 2 sind;
- bei dermaler Aufnahme akut toxisch der Kategorie 1 oder 2 sind;
- akute Toxizität bei Inhalation der Kategorie 1, 2 oder 3;
- spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition der Kategorie 1.
Wie betreibt man Druckgeräte sicher?
Um den sicheren Betrieb von Druckgeräten zu gewährleisten, muss der Betreiber solcher Geräte die allgemeinen Installations- und Betriebsbedingungen erfüllen. Er muss insbesondere:
- Die Bedingungen für Nutzung, Wartung und Kontrolle jedes Geräts unter Berücksichtigung der Auslegungs- und Herstellungsbedingungen festlegen. Die vom Hersteller definierten Bedingungen für Installation, Inbetriebnahme, Nutzung und Wartung, insbesondere die auf dem Gerät oder in der Bedienungsanleitung angegebenen,müssen eingehalten werden;
- Über das für den Betrieb, die Überwachung und die Wartung seiner Geräte erforderliche Personal verfügen. Das mit dem Betrieb und der Wartung der Geräte betraute Personal muss informiert und kompetent sein, um die Geräte zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen für einen sicheren Betrieb zu ergreifen;
- Eine Liste der ortsfesten Druckbehälter, Dampferzeuger und Rohrleitungen, die den Anforderungen der wiederkehrenden Prüfung unterliegen,auf dem neuesten Stand halten, einschließlich stillgelegter Geräte oder Anlagen. Diese Liste muss für jedes Gerät Folgendes enthalten:
- Den Typ;
- Das Überwachungssystem (mit oder ohne Inspektionsplan);
- Die Daten der letzten und der nächsten Inspektion;
- Die Daten der letzten und der nächsten wiederkehrenden Prüfung.
- Eine Betriebsdokumentation erstellenin Papier- oder Digitalform, das alle für den sicheren Betrieb, die Wartung, die Prüfung sowie für eventuelle Eingriffe erforderlichen Informationen enthält. Diese Betriebsdokumentation muss während der gesamten Lebensdauer des Geräts aktualisiert und aufbewahrt werden.
Das Verzeichnis der ortsfesten Druckbehälter, Dampferzeuger und Rohrleitungen sowie die Betriebsdokumentation müssen der Aufsichtsbehörde sowie allen Beteiligten bei einem HSE-Konformitätsaudit zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus unterliegen diese Druckgeräte während ihrer gesamten Lebensdauer regelmäßigen gesetzlichen Prüfungen.
Wie stelle ich die ordnungsgemäße Überwachung meines Druckgeräts im laufenden Betrieb sicher?
Bestimmte Druckgeräte unterliegen daher einer Anmeldung und Inbetriebnahme-Prüfung. Dies betrifft Geräte, die die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Merkmale erfüllen.

Die Inbetriebnahmeanmeldung ist vor der ersten Verwendung des betreffenden Geräts erforderlich. Sie erfolgt durch den Betreiber mittels elektronischer Meldung über die Anwendung LUNE.
Die Inbetriebnahme-Prüfung dient dazu, festzustellen, dass das Druckgerät nach der Installation die allgemeinen Anforderungen an Aufstellung und Betrieb für eine sichere Nutzung erfüllt. Sie muss vor der ersten Verwendung des Druckgeräts durchgeführt werden.
Die Inbetriebnahme-Prüfung muss zwingend durch eine zugelassene Prüfstelle erfolgen für:
- Dampferzeuger;
- Ortsfeste Druckgeräte mit Schnellverschluss.
Bei anderen Ausrüstungen (Rohrleitungen, Behälter usw.) kann diese Prüfung durch eine sachkundige Person.
Hinweis : Bei Ausrüstungen, die der Meldepflicht und der Inbetriebnahmeüberprüfung unterliegen, muss das Bedienpersonal vom Betreiber förmlich für diese Tätigkeit zugelassen und regelmäßig in seiner Funktion bestätigt werden.
Darüber hinaus müssen Ausrüstungen, die in den Anwendungsbereich des Erlasses vom 20. November 2017 fallen, während des Betriebs überwacht werden:
- Entweder gemäß einem Inspektionsplan , der von einer sachkundigen Person unter der Verantwortung des Betreibers erstellt und von einer zugelassenen Stelle oder einem anerkannten Inspektionsdienst (SIR) oder vom Betreiber für Rohrleitungen, die nicht der wiederkehrenden Prüfung unterliegen (d. h. Rohrleitungen, die nicht melde- und inbetriebnahmepflichtig sind), genehmigt wurde;
- Oder auf der Grundlage der regelmäßigen Inspektionen und wiederkehrenden Prüfungen, die durch den Erlass vom 20. November 2017.
Die Überwachung mittels Inspektionsplan erfordert die Festlegung der minimalen Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, damit ein Druckgerät zwischen seiner Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen einer vollständigen Untersuchung unterzogen wird. Diese Maßnahmen müssen in einem Inspektionsplanfestgelegt werden. Dieser muss gemäß den fachlichen Leitfäden oder technischen Richtlinien (CTP) erstellt werden, die durch ministeriellen Beschluss genehmigt wurden und in Anhang 2 der Verordnung aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um die von den SIR angewandten fachlichen Leitfäden (z. B. DT32, DT84, DT82...), aber auch um CTP für bestimmte Kategorien spezifischer Ausrüstungen (z. B. CTP zur Überwachung von Druckkälteanlagen im Betrieb, zur regelmäßigen Kontrolle von Wärmetauschern in Fernwärmenetzen...). Ab dem 1. Januar 2021muss die Überwachung im Betrieb gemäß einem fachlichen Leitfaden oder einer technischen Richtlinie zwingend auf Basis eines formalisierten Inspektionsplans erfolgen.
Dieser Inspektionsplan wird unter der Verantwortung des Betreibers erstellt und bedarf der Genehmigung durch eine zugelassene Stelle.
Der Unterschied zwischen den beiden Überwachungsmodalitäten liegt insbesondere in den Fristen zwischen zwei wiederkehrenden Inspektionen oder zwei wiederkehrenden Prüfungen, wobei die Lösung mit Inspektionsplan eine Verlängerung dieser Fristen ermöglicht. Unabhängig von der gewählten Option (mit oder ohne Inspektionsplan) umfasst die Überwachung von Druckgeräten im Betrieb wiederkehrende Inspektionen und wiederkehrende Prüfungen in regelmäßigen Abständen .
Die regelmäßige Inspektion muss sowohl das Gerät als auch die daran angeschlossenen Druck- und Sicherheitszubehörteile umfassen. Sie beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
- Äußere Prüfung;
- Prüfung der Sicherheitszubehörteile;
- Ergänzende Untersuchungen, sofern erforderlich.
Sie wird durchgeführt von:
- Einer zugelassenen Stelle oder einer internen Prüfstelle (SIR) für Geräte mit abnehmbarem Deckel und Schnellverschluss, Dampferzeuger, die ohne ständige Anwesenheit von Personal betrieben werden, sowie für innen und/oder außen beschichtete Geräte, bei denen die Oberfläche nicht freigelegt ist;
- Einer sachkundigen Person unter der Verantwortung des Betreibers für alle anderen Geräte.
Die wiederkehrende Prüfung umfasst in der folgenden Reihenfolge (sofern in einem professionellen Leitfaden oder technischen Regelwerk nichts anderes festgelegt ist):
- Eine Überprüfung des Vorhandenseins und der Richtigkeit der Betriebsunterlagen;
- Eine Inspektion;
- Eine Wasserdruckprüfung;
- Die Überprüfung der Druck- und Sicherheitszubehörteile sowie der Regeleinrichtungen.
Diese müssen unter der Verantwortung einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden.
Hinweis : Ortsbewegliche Druckgeräte unterliegen den regelmäßigen Kontrollen gemäß Kapitel 6.2 des ADR. Die Intervalle für die Wasserdruckprüfungen sind in der Verpackungsanweisung P200 des ADR festgelegt.
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