Brandschutzprävention im Unternehmen: Welche Vorschriften gelten?

Das Brandrisiko stellt eine erhebliche Gefahr für Mensch und Wirtschaft dar. Gesetzliche Vorschriften verpflichten Arbeitgeber zur Umsetzung geeigneter Präventions-, Bekämpfungs- und Schulungsmaßnahmen.

Clara Godin
Juriste en droit de l'environnement & santé-sécurité au travail
Publication : 
23.11.2021
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Brandgefahren zählen zu den größten Unfallrisiken in Unternehmen. Aufgrund der enormen menschlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist es für Arbeitgeber unerlässlich, das Risiko vollumfänglich zu erfassen und angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Hier sind die wichtigsten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Brandschutz: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches zum Brandschutz richten sich sowohl an den Bauherrn bei der Planung der Räumlichkeiten als auch an den Arbeitgeber als Nutzer der Arbeitsstätten. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf die für den Arbeitgeber geltenden Regeln, die in den Artikeln R4227-1 bis R4227-57 des Arbeitsgesetzbuches festgelegt sind.

Brandrisiken: Vorschriften für Flucht- und Rettungswege

Zur Erinnerung: Ein Fluchtweg ist jeder Teil eines Gebäudes, der den Insassen die Evakuierung ermöglicht. Dazu gehören beispielsweise Türen, Ausgänge, Notausgänge, Flure oder Treppen.

Um eine sichere Evakuierung des Personals zu gewährleisten, müssen Fluchtwege zwingend bestimmte Regeln erfüllen. So legt das Arbeitsgesetzbuch die Anzahl und die vorgeschriebene Breite der Fluchtwege in Abhängigkeit von der „normalen“ Belegung der Arbeitsräume im Unternehmen fest. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass diese Regeln strikt eingehalten werden.

Anzahl und Breite der Fluchtwege (Artikel R4227-5 C.trav.)

Fluchtwege dürfen niemals verstellt sein und keine Gegenstände, Waren oder Materialien dürfen den Personenfluss behindern oder die Breite unter das vorgeschriebene Mindestmaß reduzieren.

Hinweis: Das Vorhandensein von Aufzügen, Lastenaufzügen, Gehwegen oder Laufbändern rechtfertigt keine Verringerung der Anzahl oder Breite der Fluchtwege.

Türen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Türen, die für die Evakuierung von mehr als fünfzig Personen genutzt werden können, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen;
  • Türen, die Teil der vorgeschriebenen Fluchtwege sind, müssen sich durch einen einfachen Handgriff öffnen lassen;
  • Jede verschlossene Tür muss von innen ohne Schlüssel mit einem einfachen Handgriff zu öffnen sein.

Treppen müssen zwingend bis zur Ebene des Ausganges ins Freie führen. Ihre Wände und Stufen müssen aus Materialien bestehen, die ein ausreichendes Brandverhalten und eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer gewährleisten. Darüber hinaus müssen alle Treppen mit einem Geländer oder einem Handlauf ausgestattet sein (bei einer Treppenbreite von mindestens 1,5 m auf beiden Seiten).

Schließlich muss der Weg zum nächstgelegenen Ausgang ausgeschildert sein und eine Sicherheitsbeleuchtung muss die Evakuierung bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleisten.

Hinweis: Die Regeln für die Konzeption und Installation der Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten (ERT) sind in einem Erlass vom 14. Dezember 2011 festgelegt.

Brandrisiken: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können. In diesem Zusammenhang müssen Feuerlöscher in ausreichender Anzahl installiert sein (mindestens ein Feuerlöscher pro 200 m2 Grundfläche und pro Etage) und in gutem Zustand gehalten werden. Sie müssen an die spezifischen Risiken angepasst sein, die vor Ort bestehen könnten (elektrische Risiken usw.).

Hinweis: Das Arbeitsgesetzbuch schreibt keine feste Prüffrequenz für Feuerlöscher vor, jedoch empfehlen die Herstellerrichtlinien:

  • Eine vierteljährliche Inspektion, um sicherzustellen, dass die Geräte an ihrem Platz, gekennzeichnet, sichtbar und zugänglich sind;
  • Eine gründlichere Wartungsprüfung einmal jährlich durch eine fachkundige Person.

Falls erforderlich, muss die Einrichtung zudem ausgestattet sein mit Wandhydranten, Trockensteigleitungen, Nasssteigleitungen sowie stationäre automatische Feuerlösch- oder Brandmeldeanlagen. Der Arbeitgeber kann zudem Sand oder lockere Erde in der Nähe der Arbeitsplätze bereitstellen, insbesondere wenn kein Wasseranschluss in der Nähe vorhanden ist.

Die im vorstehenden Absatz genannten Vorrichtungen sind nicht zwingend vorgeschrieben, doch obliegt es dem Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungzu entscheiden, ob die Risiken deren Einsatz rechtfertigen. Andernfalls kann er wegen Verletzung seiner Sicherheitspflichten haftbar gemacht werden.

Sämtliche Löscheinrichtungen müssen gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist die Installation eines akustischen Alarmsystems für Betriebe mit mehr als 50 Personen und/oder Betriebe, in denen brennbare Stoffe gehandhabt oder verarbeitet werden, obligatorisch. Diese Betriebe müssen zudem eine Brandschutzordnungerstellen. Andere Betriebe sind lediglich dazu verpflichtet, Anweisungen zur Evakuierung von Personen festzulegen.

Achtung: Die Brandschutzordnung muss, sofern sie vorgeschrieben ist, in jedem Raum mit mehr als 5 Personen oder bei Handhabung brennbarer Stoffe sowie in jedem Raum oder Flur, der als Zugang zu mehreren Räumen dient, gut sichtbar ausgehängt werden.

Um Sie bei der Erstellung Ihrer Brandschutzanweisungen zu unterstützen, stellt die INRS eine Broschüre ED6230 zur Verfügung.

Um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber eine Schulung zur Nutzung der Feuerlöscheinrichtungen sowie regelmäßige Auffrischungskurse vorsehen. Zudem müssen regelmäßig Evakuierungsübungen durchgeführt werden. Die Frist für diese Übungen und Tests beträgt 6 Monate.

Brandrisiken: Die Einführung eines Feuererlaubnisscheins für Heißarbeiten

Bestimmte sogenannte „Heißarbeiten“ erfordern zwingend die Ausstellung eines Schweißerlaubnis. Diese Erlaubnis ist insbesondere erforderlich für:

  • Autogenschweißarbeiten, wenn diese von einem externen Unternehmen durchgeführt werden;
  • In Paris sowie in den Departements Hauts-de-Seine, Seine-Saint-Denis und Val-de-Marne: sämtliche Schweiß- und Schneidarbeiten mittels Schweißbrenner, Lichtbogen oder unter Verwendung von Flammen, sofern diese nicht an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz stattfinden.

Hinweis: Auch wenn eine Schweißerlaubnis nicht immer zwingend vorgeschrieben ist, wird sie zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit dringend empfohlen. Wir raten Ihnen, diese auszustellen, sobald Ihre Mitarbeiter Arbeiten ausführen, bei denen Funken entstehen können, mit Flammen gearbeitet wird oder heiße Oberflächen entstehen können.

Brandrisiken: Beheizung von Räumlichkeiten und Lagerung brennbarer Stoffe

Die Verwendung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55 °C ist strengstens untersagt. Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Heizgeräte so installiert sind, dass sie keine Brandgefahr für in der Nähe befindliche Materialien, Gegenstände oder die Kleidung der Mitarbeiter darstellen.

Leitungen für den Transport von brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen zu Heizgeräten müssen vollständig aus Metall bestehen und verschweißt sein. Die Verwendung von Bleileitungen ist strengstens untersagt.

Schließlich müssen die Versorgungskreise der Anlagen über eine Not-Aus-Vorrichtung verfügen, um die Energiezufuhr zu allen Geräten zu unterbrechen. Diese Vorrichtung muss von einem zugänglichen und gekennzeichneten Ort aus bedienbar sein.

Hinsichtlich der Lagerung und Handhabung brennbarer Stoffe gilt: In den Lagerräumen darf sich keine Zündquelle befinden und diese Bereiche müssen ausreichend belüftet sein. Das Rauchen ist in Gemeinschaftsräumen sowie in Lagerbereichen für brennbare Stoffe im Freien strengstens untersagt. Dieses Verbot muss deutlich gekennzeichnet sein.

Allgemeiner Hinweis zum Brandschutz am Arbeitsplatz: Bezüglich aller oben genannten Vorschriften ist die Broschüre ED990 des INRS bietet eine sehr hilfreiche Unterstützung.

Brandschutzprävention: Besondere Vorschriften

Über die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches hinaus können je nach Art Ihrer Tätigkeit auch spezifische Vorschriften für Sie gelten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ihr Betrieb unter die Gesetzgebung für klassifizierte Anlagen (ICPE), öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP) oder Hochhäuser (IGH) fällt.

Klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt (ICPE)

Wenn Ihr Betrieb eine oder mehrere klassifizierte Anlage(n) umfasst, müssen Sie neben den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches auch die Vorschriften des fünften Buches des Umweltgesetzbuches einhalten. Darüber hinaus enthalten die ministeriellen Erlasse zu den ICPE-Rubriken in der Regel besondere Bestimmungen zur Brandverhütung und zum Brandschutz.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP)

Öffentlich zugängliche Einrichtungen (ERP) müssen neben den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches auch die Vorschriften desErlasses vom 25. Juni 1980 zur Genehmigung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen gegen Brand- und Panikrisiken in ERP einhalten.

Der Fall von Hochhäusern (IGH)

Gebäude, die unter die Gesetzgebung für Hochhäuser (IGH) fallen, unterliegen ihrerseits den Bestimmungen desErlasses vom 30. Dezember 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Bau von IGH und deren Schutz gegen Brand- und Panikrisiken.

Bildnachweis: Tak Kei Wong