Bestimmte juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen, Vereine usw.), die Mittel aus dem Konjunkturplan 2020-2022 erhalten (oder erhalten haben), müssen im Gegenzug bestimmte Verpflichtungen erfüllen.
Zu diesen Verpflichtungen gehört insbesondere die Erstellung einer vereinfachten Treibhausgasbilanz (THG), die sogenannte Vereinfachte Klimabilanz.
Hinweis: Diese Verpflichtung unterscheidet sich von der im Umweltgesetzbuch vorgesehenen Pflicht, die Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern im französischen Mutterland (250 Mitarbeiter in den Überseegebieten) dazu verpflichtet,eine THG-Bilanz zu erstellen und diese alle 4 Jahre zu aktualisieren.
Wer ist von der vereinfachten Klimabilanz betroffen?
Juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen, Vereine usw.):
- die zwischen 51 und 500 Mitarbeiter beschäftigen;
- UND die Mittel aus dem Konjunkturplan 2020-2022 erhalten (oder erhalten haben), der von der Regierung zur Ankurbelung der französischen Wirtschaft nach der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise aufgelegt wurde.
Wie wird sie erstellt?
Die vereinfachte Klimabilanz umfasst die direkten Emissionen aus stationären und mobilen Energiequellen, die für die Aktivitäten des Unternehmens erforderlich sind (Scope 1).
Die vereinfachte Klimabilanz wird auf Basis der von den betroffenen Unternehmen auf der Plattform https://www.bilans-climat-simplifies.ademe.fr
übermittelten Informationen berechnet. Der Rechner dieser Plattform bietet einen Ansatz zur operativen Kontrolle, um diese Emissionen konsistent mit der regulatorischen Methodik für THG-Bilanzenzu identifizieren und zu quantifizieren.
Welche Daten werden veröffentlicht?
Die Öffentlichkeit hat Zugriff auf:
- alle Ergebnisse der vereinfachten Klimabilanzen;
- die weiteren gemeldeten Informationen (Firmenname, Mitarbeiterzahl usw.), mit Ausnahme der Kontaktdaten der für die vereinfachten Klimabilanzen zuständigen Personen.
Welche Fristen gelten?
Die Übermittlung der Daten auf der Plattform muss erfolgen:
- bis spätestens 31. Dezember 2022 für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern;
- bis spätestens 31. Dezember 2023 für Unternehmen mit 51 bis 250 Mitarbeitern.
Die vereinfachte Klimabilanz muss alle 3 Jahre aktualisiert werden (auch über den Konjunkturplan hinaus).
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