Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuesten regulatorischen Entwicklungen im Bereich der umweltrelevanten Anlagen (ICPE). Die Nomenklatur der ICPE wurde durch zwei Ende 2017 veröffentlichte Dekrete geändert [1] : Rund 30 ICPE-Rubriken wurden angepasst und 11 gestrichen.
Zwei Dekrete haben im November 2017 die ICPE-Nomenklatur geändert. Diese Dekrete:
- streichen die 3 letzten Rubriken der alten Nomenklatur (Nr. 47, 70 und 195);
- beseitigen mögliche Doppelkategorisierungen für bestimmte Aktivitäten, insbesondere für solche, die sowohl unter die Rubriken 2000 als auch unter die Rubriken 3000 (IED-Rubriken) fielen, deren Anwendungsbereiche sich überschnitten;
- führen ein Meldeverfahren für Rubriken ein, die bisher ein Genehmigungsverfahren ohne Schwellenwert vorsahen;
- präzisieren die Bezeichnung mehrerer Rubriken.
Gestrichene ICPE-Rubriken
- 47 - Herstellung von Aluminiumsulfat und Alaunen;
- 70 - Behandlung von Bädern und Schlämmen aus dem Beizen von Metallen mit Salpetersäure;
- 195 - Lagerung von Ferrosilizium;
- 2225 – Zuckerwaren, Zuckerraffinerien, Mälzereien (Tätigkeiten bereits unter Rubrik 3642 erfasst);
- 2226 – Stärkefabriken, Dextrinfabriken (Tätigkeiten bereits unter Rubrik 3642 erfasst);
- 2270 – Herstellung von Buttersäure, Zitronensäure, Glutaminsäure, Milchsäure und anderen organischen Lebensmittelsäuren (Tätigkeiten bereits unter Rubrik 3642 erfasst);
- 2310 – Rösten oder Schwingen von Flachs, Hanf und anderen Textilpflanzen (Tätigkeit bereits unter Rubrik 2260 erfasst);
- 2352 – Herstellung von Gerbstoffextrakten (Tätigkeit bereits unter Rubrik 2260 erfasst);
- 2525 – Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich der Herstellung von Mineralfasern (Tätigkeit bereits unter Rubrik 3650 erfasst);
- 2542 – Herstellung von Koks (Tätigkeit bereits unter Rubrik 3130 erfasst);
- 2620 – Werkstätten zur Herstellung organischer Schwefelverbindungen (Tätigkeiten bereits unter Rubrik 3410, c).
Geänderte ICPE-Rubriken
Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Tiere
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2150 | Zucht von Käfern, Zweiflüglern und Geradflüglern | - Einführung eines Melderegimes
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| 2175 | Lagerung von Flüssigdünger in Behältern mit einer Einzelkapazität von mindestens 3000 Litern | - Beibehaltung des Melderegimes ausschließlich bei einer Gesamtkapazität von mehr als 100 m3
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Lebensmittelindustrie
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2220 | Zubereitung oder Konservierung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3642 klassifizierten Anlagen
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| 2221 | Zubereitung oder Konservierung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3642 klassifizierten Anlagen sowie der Herstellung von Heimtierfutter
- Einführung der regelmäßigen Kontrolle durch eine zugelassene Stelle für das Melderegime (DC)
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| 2230 | Behandlung und Verarbeitung von Milch oder Milchprodukten | - Ausschluss der bereits unter den Rubriken 3642 und 3643 klassifizierten Anlagen
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| 2240 | Extraktion und Behandlung von Pflanzenölen, tierischen Ölen und Fetten | - Ausschluss der bereits unter den Rubriken 3642 und 3410 klassifizierten Anlagen
- Streichung der Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle für das Melderegime, wenn die Anlage höchstens 90 Tage/Jahr betrieben wird und ihre Produktionskapazität > 200 kg/Tag, aber ≤ 20 t/Tag beträgt
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| 2260 | Mahlen, Zerkleinern, Sieben von pflanzlichen Stoffen und natürlichen organischen Produkten | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3642 klassifizierten Anlagen
- Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung aller feststehenden Maschinen, die zum Betrieb der Anlage beitragen“ durch „maximale Leistung aller feststehenden Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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| 2275 | Herstellung von Hefe und anderen pilzbasierten Erzeugnissen für Lebensmittelzwecke | - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Herstellung pilzbasierter Erzeugnisse für Lebensmittelzwecke, ausgenommen Zuchtpilze und die bereits unter Rubrik 3642 klassifizierten Anlagen
- Einführung des Melderegimes mit regelmäßiger Kontrolle (DC), wenn die Produktionskapazität > 200 kg/Tag, aber ≤ 2 t/Tag beträgt
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Textilien, Leder und Felle
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2321 | Werkstätten zur Herstellung von Geweben, Filz, Strickwaren, Maschinenspitze, Tauwerk, Seilen und Schnüren | - Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung zur Versorgung aller Maschinen“ durch „maximale Leistung aller Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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| 2350 | Gerbereien, Weißgerbereien und alle Vorgänge der Leder- und Fellzubereitung | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3630 klassifizierten Anlagen
- Einführung des Melderegimes mit regelmäßiger Kontrolle (DC), wenn die Produktionskapazität > 100 kg/Tag und < 5 t/Tag beträgt
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| 2360 | Werkstätten zur Herstellung von Schuhen, Lederwaren oder zur Verarbeitung von Leder und Fellen | - Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung zur Versorgung aller Maschinen“ durch „maximale Leistung aller Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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Holz, Papier, Karton, Druckerei
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2410 | Holzverarbeitung und ähnliche brennbare Materialien | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3610 klassifizierten Anlagen
- Ersetzung des Begriffs „Leistung aller in der Anlage vorhandenen Maschinen“ durch „maximale Leistung aller Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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| 2430 | Herstellung von Papierbrei | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3610, a klassifizierten Anlagen
- Streichung der Unterscheidung zwischen chemischer Zellstoffherstellung und anderen Zellstoffarten
- Senkung des Genehmigungsschwellenwerts auf 10 t/Tag
- Einführung eines Melderegimes mit regelmäßiger Kontrolle (DC), wenn die Produktionskapazität > 1 t/Tag und ≤ 10 t/Tag beträgt
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| 2440 | Herstellung von Papier und Karton | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3610, b erfassten Anlagen
- Streichung des Genehmigungsschwellenwerts
- Einführung eines Melderegimes mit regelmäßiger Kontrolle (DC) für eine hergestellte Menge von mehr als 2 t/Tag
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| 2450 | Druckereien oder grafische Reproduktionswerkstätten | - Zusammenlegung der Unterrubriken 2450-1 und 2450-2 zu 2450-A, wobei die Schwellenwerte der 2450-2 beibehalten werden
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Materialien, Erze und Metalle
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2510 | Betrieb von Steinbrüchen oder anderer Materialgewinnung | - Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Arten der Materialgewinnung
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| 2545 | Herstellung von Stahl, Eisen, Gusseisen, Ferrolegierungen | - Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung des/der Ofens/Öfen“ durch „Leistung des/der Ofens/Öfen, der/die gleichzeitig betrieben werden können“
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| 2546 | Verarbeitung von Nichteisenmetallerzen, Herstellung und Raffination von Nichteisenmetallen und -legierungen (industrieller Maßstab) | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3250 klassifizierten Anlagen
- Einführung von Genehmigungs- und Meldeschwellenwerten mit regelmäßiger Kontrolle (DC), jeweils auf 2 t/Tag und 100 kg/Tag Produktionskapazität festgelegt
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| 2547 | Herstellung von Silizium-Legierungen oder Siliziumkarbid | - Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung des/der Ofens/Öfen“ durch „Leistung des/der Ofens/Öfen, der/die gleichzeitig betrieben werden können“
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| 2560 | Mechanische Bearbeitung von Metallen und Legierungen | - Ausschluss der bereits unter den Rubriken 3230a und 3230b klassifizierten Anlagen
- Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung aller feststehenden Maschinen, die zum Betrieb der Anlage beitragen“ durch „maximale Leistung aller feststehenden Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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| 2575 | Verwendung von Schleifmitteln | - Ersetzung des Begriffs „installierte Leistung der feststehenden Maschinen, die zum Betrieb der Anlage beitragen“ durch „maximale Leistung aller feststehenden Maschinen, die gleichzeitig zum Betrieb der Anlage beitragen können“
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Chemie, Parachemie
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2630 | Herstellung von Seifen und Reinigungsmitteln | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3410, k erfassten Anlagen
- Streichung der Begriffe „industrielle Fertigung“ und „nichtindustrielle Fertigung“, ersetzt durch „Produktionskapazität“
- Melde- und Genehmigungsschwellen jeweils auf 1 t/Tag und 50 t/Tag festgelegt
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| 2640 | Industrielle Herstellung von organischen, mineralischen und natürlichen Farbstoffen und Pigmenten | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3410 klassifizierten Anlagen
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| 2660 | Herstellung oder Regenerierung von Polymeren | - Ausschluss der bereits unter Rubrik 3410 klassifizierten Anlagen
- Einführung von Melde- und Genehmigungsschwellen, jeweils auf 1 t/Tag und 10 t/Tag Produktionskapazität festgelegt
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Abfälle
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2793 | Anlage zum Sammeln, Zwischenlagern, Zusammenführen, Sortieren oder sonstigen Behandeln von Abfällen aus explosiven Erzeugnissen | - Unterrubrik 2793-1, c): Meldeschwelle entsprechend einer gesamten Äquivalenzmenge des möglicherweise vorhandenen Wirkstoffs ≤ 100 kg statt bisher streng < 100 kg
- Unterrubrik 2793-3: Einführung einer Meldeschwelle für Anlagen, in denen Munition, Minen, Fallen, Geräte und Sprengstoffe von spezialisierten Diensten und Einheiten des Verteidigungsministeriums zerstört werden, festgelegt auf 30 kg eingesetzter Wirkstoffmenge pro Vorgang
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Lacke, Farben, Klebstoffe
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 2940 | Auftragen, Trocknen, Brennen von Lack, Farbe, Grundierung, Klebstoff, Beschichtung usw. | - Ersetzung des Verweises auf Rubrik 1521 durch Rubrik 4801 bei den vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen Tätigkeiten
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Gefährliche Stoffe und Gemische
| Rubrik | Bezeichnung | Änderungen |
| 4708 | Arsentrioxid, arsenige Säure (III) und/oder deren Salze | - Ersetzung des Begriffs „arsenhaltig“ durch „arsenig“
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| 4718 | Verflüssigte entzündbare Gase der Kategorie 1 und 2 (einschließlich LPG) und Erdgas | Einführung von 2 Unterrubriken: - 4718-1 (Lagerung in transportablen Druckbehältern):
- Genehmigungsschwelle auf 35 t festgelegt (statt zuvor 50 t)
- Meldeschwelle bei 6 t beibehalten
- 4718-2 (Andere Lagerarten):
- Genehmigungsschwelle bei 50 t beibehalten
- Meldeschwelle bei 6 t beibehalten
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Diese Änderungen sind am 24. November 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme derjenigen für die Rubrik 2630 (Herstellung von Seifen und Reinigungsmitteln), die bereits am 16. November 2017 in Kraft traten.
Zur Erinnerung: Eine Verordnung über allgemeine Vorschriften legt für jede Rubrik der ICPE-Nomenklatur, die dem Meldeverfahren unterliegt, die für die betreffenden Anlagen geltenden Bestimmungen fest.
Eine Verordnung vom 21. November 2017 hat mehrere Verordnungen über allgemeine Vorschriften geändert, um den neuesten Änderungen der Nomenklatur Rechnung zu tragen. Bestimmte Verordnungen über allgemeine Vorschriften gelten somit nun auch für Rubriken, für die ein Meldeverfahren eingeführt wurde:
- Anlagen, die gemäß den Rubriken 2275, 2350, 2430, 2440 oder 2546 meldepflichtig sind, unterliegen der Verordnung vom 5. Dezember 2016.
- Anlagen, die gemäß der Rubrik 2660 meldepflichtig sind, werden durch die Verordnung über allgemeine Vorschriften vom 14. Januar 2000 geregelt.
Fazit
Wenn Sie Betreiber einer ICPE-Anlage sind, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob eine Ihrer ICPE-Rubriken geändert wurde und ob diese Änderungen Maßnahmen Ihrerseits erfordern: Antrag auf Bestandsschutz, Antrag auf Herabstufung, Überprüfung der berücksichtigten Anlagenkapazitäten, neue DC-Kontrollpflicht usw.
[1] Dekret Nr. 2017-1579 vom 16. November 2017 [JORF vom 18. November 2017] und Dekret Nr. 2017-1595 vom 21. November 2017 [JORF vom 23. November 2017]