Im Rahmen der Präventionsmaßnahmen und abhängig von den jeweiligen Risiken wird Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitgestellt. Dies entspricht dem achten Grundsatz der allgemeinen Präventionsprinzipien, der selbstverständlich erst nach dem Vorrang kollektiver Schutzmaßnahmen greift (Artikel L. 4121-2 des Arbeitsgesetzbuches).
PSA schützt Arbeitnehmer vor verschiedenen Gefahren, wie zum Beispiel: Lärm, nicht ionisierende Strahlung (Laser, UV-Lampen usw.), elektrische Gefahren, Absturzrisiken, chemische Gefahren usw.
Die Auswahl der PSA
Die ausgewählte PSA muss für die zu vermeidenden Risiken sowie für die Bedingungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird, geeignet sein.
Bei mehreren gleichzeitig auftretenden Risiken, die das Tragen verschiedener PSA erfordern, müssen diese Ausrüstungsgegenstände miteinander kompatibel sein und ihre Schutzwirkung gegenüber den jeweiligen Gefahren beibehalten.
Bei der Auswahl der PSA muss der Arbeitgeber Folgendes berücksichtigen:
- den Schweregrad des Risikos,
- die Häufigkeit der Exposition gegenüber dem Risiko,
- die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes jedes Mitarbeiters,
- die Leistungsfähigkeit der jeweiligen PSA,
- die atmosphärischen Bedingungen, insbesondere die Berücksichtigung hitzebedingter Risiken während Hitzeperioden (Neuerung durch das Dekret Nr. 2025-482 vom 27. Mai 2025).
Es ist ratsam, eine Testgruppe einzurichten, um die Auswahl der PSA zu validieren und die Akzeptanz der Mitarbeiter beim Tragen der Ausrüstung zu fördern. Der Betriebsarzt oder der zuständige Präventions- und Gesundheitsdienst kann hinzugezogen werden, um Unterstützung und Fachwissen bei der Auswahl der PSA zu bieten.
Nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses legt der Arbeitgeber die Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung der PSA fest, insbesondere die Tragedauer.
Bereitstellung
Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten die PSA kostenlos zur Verfügung.
Der Arbeitgeber muss durch Wartung, Reparatur und gegebenenfalls Austausch sicherstellen, dass die Ausrüstung einwandfrei funktioniert und in einem hygienisch einwandfreien Zustand bleibt.
Die Wartung der PSA erfolgt gemäß den Anweisungen und Empfehlungen des Herstellers in der jeweiligen Gebrauchsanweisung.
Die PSA ist für den persönlichen Gebrauch im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bestimmt.
Sollte die Art der Ausrüstung oder die Umstände jedoch eine aufeinanderfolgende Nutzung durch mehrere Personen erfordern, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine solche Nutzung keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme für die verschiedenen Anwender verursacht.
Unterweisung / Schulung des Personals
Der Arbeitgeber unterweist die Beschäftigten, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, angemessen über:
- die Risiken, vor denen die persönliche Schutzausrüstung schützt;
- die Einsatzbedingungen der Ausrüstung, insbesondere die vorgesehenen Verwendungszwecke;
- die Anweisungen oder Vorgaben zur persönlichen Schutzausrüstung;
- die Bedingungen für die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung.
Der Arbeitgeber erstellt eine verständliche Betriebsanweisung, die diese Informationen zusammenfasst.
In bestimmten Fällen, insbesondere beim Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten oder Sicherheitsgurten, erhalten die betroffenen Beschäftigten eine angemessene Schulung, die auch eine praktische Übung im Anlegen der Ausrüstung umfasst.
Diese Schulung wird so oft wie nötig wiederholt, um eine ordnungsgemäße Verwendung gemäß der Betriebsanweisung zu gewährleisten.
Regelmäßige Überprüfung und Wartung
Die PSA, die einer jährlichen regelmäßigen Überprüfung unterliegt (Verordnung vom 19. März 1993), umfasst:
- umluftunabhängige Atemschutzgeräte für Evakuierungszwecke;
- Atemschutzgeräte und vollständige Schutzausrüstungen für Notfalleinsätze in gefährlicher Umgebung;
- aufblasbare Rettungswesten;
- persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz;
- Bestände an Gasfilterkartuschen für Atemschutzgeräte.
Die regelmäßigen Überprüfungen werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die dem Unternehmen angehören können oder extern sind und deren Liste der Arbeitsaufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.
Diese Personen verfügen über die erforderliche Kompetenz, um ihre Aufgaben in Bezug auf die prüfpflichtige persönliche Schutzausrüstung wahrzunehmen, und sind mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut.
Artikel R. 4323-91 bis Artikel R. 4323-106 des Arbeitsgesetzbuches





