Energieversorgungsengpässe: Welche Mechanismen hat der Staat eingeführt?

Die durch die regulatorischen Rahmenbedingungen vorgesehenen Mechanismen sichern die Energieversorgung der Unternehmen auf nationaler Ebene ab.

Fabien Gélisse
Consultant HSE
Publication : 
10.11.2022
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Die Folgen des Krieges in der Ukraine sind vielfältig und betreffen insbesondere den Energiesektor in Frankreich. Hinzu kommen die Stilllegungen einiger Kernreaktoren für Wartungsarbeiten.

In diesem Zusammenhang hat der Staat eine Reihe regulatorischer Mechanismen vorgesehen, um die Versorgung der Unternehmen im gesamten Staatsgebiet zu sichern. Dieser Artikel stellt die wichtigsten Mechanismen vor, die sich sowohl an Erzeuger und Lieferanten als auch an die Unternehmen selbst richten, von denen unter Umständen Anstrengungen gefordert werden können. Parallel dazu wurden verschiedene Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen eingeführt (Link zu Artikel 1).

Lastabwurf oder Unterbrechbarkeit des Erdgasverbrauchs

Der Staat hat drei Notfallmechanismen vorgesehen, die es dem Erdgaslieferanten ermöglichen können, die Erdgasversorgung eines Verbrauchers zu reduzieren oder ganz zu unterbrechen:

  • Der Lastabwurf

Energiekodex Artikel R. 434-1 bis R. 434-7: Lastabwurf beim Erdgasverbrauch (Buch IV, Titel III, Kapitel IV)

Der durch das Dekret Nr. 2022-495 vom 7. April 2022 neu eingeführte Mechanismus zum Lastabwurf beim Erdgasverbrauch ist eine Notfallmaßnahme, die darauf abzielt, die Erdgasversorgung eines Verbrauchers erheblich zu reduzieren oder vollständig zu unterbrechen.

Eine Anordnung zum Lastabwurf wird an die betroffenen Verbraucher übermittelt, die dieser innerhalb von zwei Stunden nachkommen müssen.

Von dieser Maßnahme sind Verbraucher betroffen, deren Erdgasverbrauch im vorangegangenen Kalenderjahr über 5 GWh lag. Nach Beantwortung einer Umfrage des zuständigen Transport- oder Verteilnetzbetreibers wird der Verbraucher vom Präfekten in eine Liste eingestuft, die anschließend die Priorisierung des Lastabwurfs festlegt.

Die Priorisierung ist wie folgt definiert:

ListePriorität beim LastabwurfListe 1: Verbraucher, die Strom in einem Kraftwerk mit einer Leistung von mehr als 150 MW erzeugen1 (bis zu dem Versorgungsniveau, bei dem die Sicherheit der Stromversorgung gefährdet wäre)Liste 3: Verbraucher, die nicht in den Listen 1 und 2 aufgeführt sind und bei denen eine Reduzierung oder Einstellung des Erdgasverbrauchs zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen führen könnte2 (bis zu dem Versorgungsniveau, ab dem diese schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eintreten könnten3 (oberhalb des oben genannten Versorgungsniveaus)Sonstige Verbraucher4

Hinweis: Liste 2 betrifft Verbraucher, die Aufgaben von allgemeinem Interesse erfüllen, welche mit der Deckung der Grundbedürfnisse der Nation verbunden sind, insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und Gesundheit, oder die Heizdienste für Standorte erbringen, die diese Aufgaben erfüllen, oder für Wohngebäude, sofern diese Verbraucher nicht in der Lage sind, auf andere Brennstoffe als Erdgas umzustellen, um die Heizversorgung sicherzustellen.

  • Die garantierte Unterbrechbarkeit

Erlass vom 17. Dezember 2019 über die Unterbrechbarkeit des Erdgasverbrauchs

Der Staat hat durch das Gesetz Nr. 2022-158 vom 16. August 2022 (sog. Kaufkraftgesetz) den Mechanismus der sogenannten "garantierten" und vergüteten Unterbrechbarkeit auf Verbraucher ausgeweitet. (1) an die Gasverteilernetze angeschlossen sind, und nicht mehr nur an Verbraucher, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, um so das Flexibilitätspotenzial zu erhöhen, das von den Fernleitungsnetzbetreibern für Erdgas vertraglich vereinbart werden kann.

Infolgedessen wurde der Erlass vom 17. Dezember 2019 über die Unterbrechbarkeit des Erdgasverbrauchs am 3. Oktober 2022 geändert.

Die Kriterien für den Abschluss eines solchen Vertrags haben sich weiterentwickelt. Er kann nun für alle Verbrauchsstätten gelten, die entweder an das Fernleitungsnetz oder an das Verteilernetz angeschlossen sind und die folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • der Lieferpunkt, von dem die Verbrauchsstätte abhängt, liefert Gas ausschließlich an diese Verbrauchsstätte;
  • der Verbrauch übersteigt 5.000 MWh/Jahr;
  • an der Verbrauchsstätte wird keine Tätigkeit zur Stromerzeugung aus Erdgas ausgeübt.

Wird ein Vertrag über „garantierte“ Unterbrechbarkeit geschlossen, muss sich der Verbraucher zu Folgendem verpflichten:

  • eine unterbrechbare Kapazität von mindestens 20 MWh/Tag vorzuhalten;
  • dem zuständigen Netzbetreiber spätestens jeden Donnerstag für jeden Tag der beiden folgenden Kalenderwochen den geplanten minimalen Tagesverbrauch für die Verbrauchsstätte zu übermitteln.

Der Verteilernetzbetreiber übermittelt auf Anfrage des Fernleitungsnetzbetreibers den Aktivierungsbefehl spätestens um 16:00 Uhr für eine Aktivierung am Folgetag um 06:00 Uhr. Der Verbraucher muss daraufhin innerhalb von zwei Stunden eine Empfangsbestätigung für den Aktivierungsbefehl an den Netzbetreiber senden, an dessen Netz die Verbrauchsstätte angeschlossen ist. Die Dauer der Aktivierung unterbrechbarer Kapazitäten darf nicht weniger als 24 Stunden betragen und 240 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.

  • Sekundäre Unterbrechbarkeit

Erlass vom 17. Dezember 2019 über die Unterbrechbarkeit des Erdgasverbrauchs

Zugelassene Verbraucher (1) für eine Verbrauchsstätte, die einen Vertrag über sekundäre Unterbrechbarkeit unterzeichnen möchten, müssen über eine unterbrechbare Kapazität von mindestens 40 MWh/Tag verfügen; Verbraucher, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, müssen zudem einen jährlichen Referenzverbrauch von mehr als 5.000 MWh/Jahr aufweisen. Sie müssen sich verpflichten, den Eingang eines Aktivierungsbefehls innerhalb von maximal 12 Stunden zu bestätigen und innerhalb von maximal 24 Stunden darauf zu reagieren.

Ein Vertrag über sekundäre Unterbrechbarkeit im Fernleitungsnetz wird für eine Dauer von höchstens vier Jahren geschlossen und ist jährlich vor dem 1. April kündbar. Ein Vertrag über sekundäre Unterbrechbarkeit im Verteilernetz wird für die Dauer eines Jahres geschlossen und kann bis zu dreimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Das Inkrafttreten ist jeweils auf den 1. April nach dem Unterzeichnungsdatum festgelegt.

Diese Regelung bleibt unverändert.

(1): Unabhängig von der Regelung muss ein Verbraucher, der einen Vertrag über Unterbrechbarkeit mit dem Netzbetreiber für eine Verbrauchsstätte unterzeichnen möchte, zuvor eine Zulassung durch diesen Netzbetreiber erhalten haben. Die Erteilung dieser Zulassung setzt das Vorhandensein einer Messeinrichtung zur täglichen Verbrauchserfassung sowie die Fähigkeit des Verbrauchers voraus, auf Aktivierungsbefehle für unterbrechbare Kapazitäten zu reagieren. Die Zulassung wird für eine Dauer von 4 Jahren erteilt und kann vom Netzbetreiber bei mehrfachem Scheitern des Tests zur Übermittlung von Aktivierungsbefehlen widerrufen werden.

Sicherung der Stromversorgung

Energiekodex Artikel L. 143-4 bis L. 143-6-2: Besondere Bestimmungen für Strom und Gas (Buch I, Titel IV, Kapitel III, Abschnitt 2)

Der für Energie zuständige Minister kann bis zum 17. August 2026 bei einer ernsthaften Bedrohung der Sicherheit der Stromversorgung per Dekret insbesondere:

  • Betreiber von Erdgaskraftwerken anweisen, den Betrieb ihrer Anlagen einzuschränken oder auszusetzen (nur bei einer Bedrohung der Erdgasversorgung)
  • die für den Betrieb dieser Anlagen zuständigen Dienste requirieren, damit diese ausschließlich gemäß den Anweisungen und unter der Kontrolle des von ihm benannten Betreibers arbeiten (bei einer Bedrohung der Erdgas- UND Stromversorgung).

Ausnahmen: Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die ein Stromabnahmevertrag in Kraft ist oder die ein Wärme- oder Kältenetz versorgen, das als gewerblicher und industrieller öffentlicher Dienst eingestuft ist

Im gleichen Rahmen ist ein Mechanismus vorgesehen, der bei Netzengpässen das Abschalten aller von öffentlichen Straßen aus sichtbaren Leuchtreklamen vorschreibt (Leuchtreklamen, Werbeflächen mit durch Projektion oder Transparenz beleuchteten Plakaten, digitale Werbung innerhalb und außerhalb von Ortschaften, an für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Straßen sowie in Flughäfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs).

Hinweis: Dieser Mechanismus ist eine Notfallmaßnahme, die zusätzlich zur Verpflichtung zur nächtlichen Abschaltung von Leuchtreklamen zwischen 1 und 6 Uhr morgens gemäß dem Umweltgesetzbuch gilt.

Energiekodex Artikel L. 321-6 bis L. 321-17-2: Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers (Buch III, Titel II, Kapitel I, Abschnitt 2)

Der Betreiber des öffentlichen Stromübertragungsnetzes verfügt in Zeiten starker Netzbelastung über folgende Möglichkeiten:

  • Inanspruchnahme sämtlicher technisch verfügbarer und nicht genutzter Kapazitäten zur Laststeuerung, Erzeugung und Speicherung, die von Anpassungsdienstleistern bereitgestellt werden;
  • Inanspruchnahme der gesamten nicht genutzten und technisch verfügbaren Leistung von Verbrauchsstätten, die über Notstromerzeugungs- oder Speicheranlagen mit mehr als 1 MW verfügen (2). Die Betreiber der betroffenen Erzeugungs- und Speicheranlagen können diese Bereitstellung nicht verweigern.

(2): die Anwendungsmodalitäten dieses Mechanismus befinden sich derzeit in der öffentlichen Konsultation

Umstellung von Neben- auf Haupttarifzeiten im Winter

Erlass vom 22. September 2022 über Messeinrichtungen in öffentlichen Stromverteilernetzen

Dieser Erlass sieht vor, dass die Betreiber öffentlicher Stromverteilernetze bei Messeinrichtungen, die Nutzern mit einem Tarifmodell für steuerbare Lasten (Prinzip Haupt-/Nebentarif) zur Verfügung gestellt werden, die Schaltung des Steuerkontakts zwischen 11:00 und 15:30 Uhr vorübergehend deaktivieren.

Diese tägliche Deaktivierung darf maximal zwei Stunden betragen und muss vor 14:00 Uhr beginnen.

Dieser Mechanismus gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. Mai 2023.

Noch sind nicht alle regulatorischen Bestimmungen zu diesen Mechanismen veröffentlicht. Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen können daher je nach staatlichen Entscheidungen und der weiteren Entwicklung der Lage angepasst werden.

Schließlich wurde vom Übertragungsnetzbetreiber (RTE) und dem Verteilernetzbetreiber (Enedis) ein Mechanismus zur geplanten Lastabschaltung entwickelt, um einen flächendeckenden Blackout zu verhindern. Dieses technische Verfahren wird in diesem Artikel nicht näher erläutert.