Neues Verfahren zur Ausnahmegenehmigung vom Verbot bestimmter Arbeiten für junge Arbeitnehmer

Seit dem 2. Mai 2015 müssen Unternehmen die Zuweisung von minderjährigen Jugendlichen zu verbotenen Arbeiten (mit Ausnahmegenehmigung) der Arbeitsaufsichtsbehörde melden, anstatt eine Genehmigung zu beantragen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
05.07.2015
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Die Verbote für Arbeiten von jungen Arbeitnehmern im Alter von 15 bis 18 Jahren sind wie folgt:

  • Arbeiten, die die körperliche oder moralische Integrität beeinträchtigen
  • Arbeiten mit Gefährdung durch gefährliche chemische Stoffe*
  • Arbeiten mit Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
  • Arbeiten mit Gefährdung durch mechanische Schwingungen
  • Arbeiten mit Gefährdung durch Strahlung*
  • Arbeiten unter Überdruck*
  • Arbeiten mit Gefährdung durch elektrischen Strom
  • Arbeiten mit Einsturz- und Verschüttungsgefahr
  • Führen von selbstfahrenden mobilen Arbeitsmitteln und Hebezeugen*
  • Arbeiten, die die Verwendung von Arbeitsmitteln erfordern*
  • Temporäre Arbeiten in der Höhe* [1]
  • Arbeiten mit Druckgeräten*
  • Arbeiten in engen Räumen*
  • Arbeiten mit geschmolzenem Glas oder Metall*
  • Arbeiten bei extremen Temperaturen
  • Arbeiten mit Tieren

(*) Die mit einem * gekennzeichneten Arbeiten sind diejenigen, für die eine Ausnahmegenehmigung möglich ist

Zusammenfassender Rückblick auf das alte Verfahren

Bisher musste ein Arbeitgeber, der einen Jugendlichen in der Berufsausbildung beschäftigen und ihn für gefährliche Arbeiten einsetzen wollte, eine Genehmigung bei der Arbeitsaufsichtsbehörde beantragen. Die Behörde hatte 2 Monate Zeit, um unter Einhaltung bestimmter Formalitäten eine Entscheidung zu treffen. Erfolgte keine Antwort, galt die Genehmigung als erteilt. Diese Genehmigung konnte auch vom Leiter der Bildungseinrichtung beantragt werden.

Bevor der junge Arbeitnehmer auf dem betreffenden Arbeitsplatz eingesetzt wurde, musste der Arbeitgeber eine Reihe von Maßnahmen ergreifen (Gefährdungsbeurteilung, Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften im weiteren Sinne sowie Betreuung des Jugendlichen).

Das neue Verfahren für Arbeiten von jungen Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber muss nun eine Erklärung an die Arbeitsaufsichtsbehörde richten. Dies bedeutet, dass er keine Antwort von dieser abwarten muss. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten: Tätigkeitsbereich, durchgeführte Berufsausbildung, Ausbildungsort, betroffene verbotene Arbeiten, betroffene Maschinen sowie die Qualifikation der Aufsichtsperson für den Jugendlichen.

Bevor Arbeiten an junge Arbeitnehmerübertragen werden, muss der Arbeitgeber bestimmte Bedingungen erfüllen, die nun präziser definiert sind als zuvor:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Präventionsmaßnahmen infolge dieser Beurteilung
  • Unterrichtung und Unterweisung des Jugendlichen
  • Betreuung durch eine fachkundige Person
  • Einholung einer ärztlichen Eignungsbescheinigung

Änderungen der Angaben zum Tätigkeitsbereich, zu den betroffenen Arbeiten oder zur durchgeführten Berufsausbildung müssen dem Arbeitsinspektor gemeldet werden. Andere Änderungen (Ausbildungsort, Qualifikation der Aufsichtsperson) sowie Informationen zum Jugendlichen, zu seiner Ausbildung und zur fachkundigen Person müssen lediglich für die Behörde bereitgehalten werden.

Die Erklärung muss alle drei Jahre erneuert werden.

Eine Ausnahmegenehmigung, die unter den Bedingungen der früheren arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde, bleibt gültig, und die bisherigen Vorschriften finden bis zum Ablauf der Genehmigung weiterhin Anwendung.

Diese Verfahrensänderung ist am 2. Mai 2015 in Kraft getreten.

[1] Diese Ausnahmeregelung wurde durch das aktuelle Dekret Nr. 2015-444 vom 17. April 2015 ergänzt